Fachbereich Umwelt | Energie

Abfallschlüssel für Lithium-Batterien

Stuttgart, 16.01.2020
Das Umweltministerium Baden-Württemberg übermittelt uns das beigefügte zweiseitige Schreiben (Download rechts) zur Frage, welchem Abfallschlüssel Lithiumbatterien im Fall einer Entsorgung zuzuordnen sind. 
Vor Jahren gab es bekanntlich den Vorschlag, aufgrund des stark steigenden Abfallaufkommens an Lithiumbatterien und der damit verbundenen erhöhten Brandgefahr einen separaten Abfallschlüssel auf nationaler Ebene einzuführen.
Dies wurde damals im Hinblick auf grenzüberschreitende Abfallentsorgungsvorgänge verworfen, da eine einheitliche Regelung auf EU-Ebene (wie bei allen anderen über 800 Abfallschlüsseln und zugehörigen offiziellen Bezeichnungen) sinnvoller wäre.
Die Zuordnung von Lithiumbatterien blieb damit ein Provisorium bzw. ein Streitpunkt. Die LAGA hat dann im März 2019 den im beigefügten Schreiben zitierten Beschluss gefasst. Darin werden (sachgerecht) zwei Abfallschlüssel für gefährliche Abfälle genannt, 
  • wobei 16 01 21* wohl eher für künftige Elektrofahrzeugbatterien passt (angesichts der Überschrift der Abfallgruppe 16 01)
  • und 16 02 15* die häufigere Verwendung in elektrischen und elektronischen Geräten besser beschreibt.
Die zwei oben genannten Abfallschlüssel würden wir Abfallerzeugern deshalb wahlweise empfehlen.
In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die LAGA Mitteilung 31 A  aus dem Jahr 2017 verwiesen, in welcher in Kapitel 6 Hinweise auf die Handhabung mit LI-Batterien gegeben werden.
Nicht empfehlen würden wir die im Ministeriumsschreiben genannten Alternativen 20 01 34 oder 16 06 05, obwohl dort jeweils das Stichwort Batterien in der Abfallbezeichnung auftaucht. Denn das Ministerium betont, dass in diesen Fällen das übliche Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle anzuwenden wäre, obwohl die beiden besagten Abfallschlüssel (ohne den Zusatz * nach den sechs Ziffern) formal nicht gefährliche Abfälle definieren.
Das erscheint uns für Rechtsanwender zu verwirrend und fehleranfällig („Wählen Sie einen nicht gefährlichen Abfallschlüssel, aber führen Sie Begleitscheine oder Übernahmescheine wie für gefährliche Abfälle?“). Sollte allerdings ein Abfallerzeuger in Absprache mit seinem Abfallbeförderer bzw. -entsorger aktuell die letztgenannte Option praktizieren, besteht gemäß dem letzten Satz des Ministeriumsschreibens kein Änderungsbedarf.
Quelle: Uweltministerium Baden-Württemberg, IHK Südlicher Oberrhein