Aus- und Weiterbildung

Ausbildungszeugnis

Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses
Der Auszubildende hat bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einen Anspruch gegen den Ausbildenden auf Ausstellung eines Zeugnisses, unabhängig davon, ob das Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf, Kündigung oder aus anderen Gründen endet. Gegebenenfalls hat der Auszubildende sogar die Möglichkeit, den Anspruch auf Zeugniserteilung vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.
Form
Das Ausbildungszeugnis ist schriftlich (z. B. auf einem Geschäftsbogen) bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auszustellen und muss das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Ausbildenden und gegebenenfalls des Ausbilders enthalten.
Inhalt
Das Zeugnis soll einerseits dem Auszubildenden als Unterlage für seine Bewerbung dienen und andererseits einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt, unterrichten. Dazu muss es alle wesentlichen Tatsachen enthalten, die für die Beurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind.
Der Zeugnisaussteller ist bei der Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften des Auszubildenden er hervorheben oder zurücktreten lassen möchte, grundsätzlich frei. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Ausbildungszeugnisse jedoch gleichwohl in ihrer Aussage vollständig, wahr und gleichzeitig wohlwollend sein.
Die Wahrheitspflicht erfordert vom Ausbildenden eine umfassende und vollständige, der Wahrheit entsprechende Beschreibung der Tätigkeiten und der Persönlichkeit des Auszubildenden.
Bei der Erteilung des Zeugnisses ist zu bedenken, dass Auszubildende von einem einmal ausgestellten Zeugnis ihr Leben lang begleitet werden und ein gutes Ausbildungszeugnis für den Einstieg ins Berufsleben sowie für das berufliche Fortkommen existentiell wichtig ist.
Die wohlwollende Zeugniserteilung darf jedoch nicht auf Kosten der Wahrheit erfolgen, da der künftige Arbeitgeber die Möglichkeit haben muss, sich ein Urteil über die Eignung seines zukünftigen Arbeitnehmers zu bilden.
Man unterscheidet zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis. Sowohl das einfache als auch das qualifizierte Zeugnis müssen Mindestangaben enthalten. Dazu gehört neben dem Namen und der Anschrift des Ausbildenden auch die Art des Ausbildungsbetriebes sowie die persönlichen Daten des Auszubildenden, wie Name und Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort.
Einfaches Zeugnis
Jedes einfache Zeugnis muss zwingend Angaben über die Art, Dauer und das Ziel der Berufsausbildung, einschließlich der Angaben über Lernorte (betriebliche, überbetriebliche etc.) enthalten. Zur Dauer sind der Beginn und das Ende der Ausbildungszeit, ggf. auch Verkürzungen anzugeben.
Das Aufführen des Ausbildungsziels ist erforderlich und wird durch die jeweilige Bezeichnung des Ausbildungsberufes in der Ausbildungsordnung festgelegt. Darüber hinaus enthält jedes Zeugnis Angaben über erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei für das einfache Zeugnis ausreicht, dass zu erkennen ist, welche Ausbildungsziele der Auszubildende erreicht hat bzw. mit welchem Ausbildungsstand der Auszubildende seine Ausbildung vorzeitig abgebrochen hat.
Zu beachten ist jedoch, dass bei vorzeitiger Beendigung der Beendigungsgrund grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auszubildenden in das Zeugnis aufgenommen werden darf, es sei denn, der Auszubildende hat selbst gekündigt. Aus Gründen der Höflichkeit sollte eine Schlussfloskel das Zeugnis beenden, in der "gute Wünsche für den weiteren Lebensweg" formuliert sind.
Qualifiziertes Zeugnis
Bei Verlangen ist dem Auszubildenden ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, welches zu den zwingenden Angaben regelmäßig noch Ausführungen zur Führung, Leistung und zu besonderen fachlichen Fähigkeiten des Auszubildenden enthält.
  • Angaben über die Führung kennzeichnen die Verhaltensweisen des Auszubildenden im Betrieb (Charaktereigenschaften und Persönlichkeitszüge wie Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, Pünktlichkeit, Höflichkeit)
  • Angaben über die Leistung beschreiben das körperliche und geistige Vermögen, z. B.:
    - Eignung für den Beruf und Umsetzung der erlernten Fähigkeiten
    - Fleiß, Ausdauer
    - Bereitschaft und Fähigkeit zum Lernen
    - Soziales Verhalten
  • Angaben über besondere fachliche Fähigkeiten umfassen z. B. besondere Fremdsprachenkenntnisse, außerordentliche Neigungen und Begabungen oder herausragendes Fachwissen
Im Zeugnis darf nicht aufgeführt werden:
In der Praxis haben sich zur Beurteilung von Auszubildenden und Arbeitnehmern Formulierungen herausgebildet, die wir nachfolgend als Orientierungshilfen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 43 KB) anbieten.