Unterrichtung für Aufstellende von Spielgeräten gemäß § 33c GewO
Veranstaltungsdetails
Aufstellende von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO)
eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür seit dem 1. September 2013 auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich.
Für die Aufstellenden von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das mit der Aufstellung betraute Personal der Aufstellenden wird durch den § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt, mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Mitarbeitende, die die Geräte aufstellen, über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Unterrichtsinhalte
- Gewerbeordnung und Spielverordnung
- Spielhallenrecht der Länder
- Jugendschutzrecht
Die Unterrichtung umfasst sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.
IHK Fachkräfteentwicklung und Fördermöglichkeiten
Unsere Fachkräfteentwicklung hat eine Übersicht zur Recherche von weiteren Angeboten anderer Bildungsanbieter erstellt: Weiterbildungsdatenbanken
Für die berufliche Weiterbildung besteht für Personen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Bildungsscheck für die Weiterbildung zu beantragen.
Für Solo-Selbstständige besteht die Möglichkeit, einen Qualitätsscheck über das Förderprogramm KOMPASS für die Weiterbildung zu beantragen.