Nr. 16998

Unterrichtung für Aufstellende von Spielgeräten gemäß § 33c GewO

Regeln für Spielgeräteaufstellende seit dem 1. September 2013

Veranstaltungsdetails

Aufstellende von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO)
eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür seit dem 1. September 2013 auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich.
 
Für die Aufstellenden von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das mit der Aufstellung betraute Personal der Aufstellenden wird durch den § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt, mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Mitarbeitende, die die Geräte aufstellen, über die erforderliche Sachkunde verfügen. 
 

Unterrichtsinhalte

  • Gewerbeordnung und Spielverordnung
  • Spielhallenrecht der Länder
  • Jugendschutzrecht

Die Unterrichtung umfasst sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.

IHK Fachkräfteentwicklung und Fördermöglichkeiten
Unsere Fachkräfteentwicklung hat eine Übersicht zur Recherche von weiteren Angeboten anderer Bildungsanbieter erstellt: Weiterbildungsdatenbanken 

Für die berufliche Weiterbildung besteht für Personen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Bildungsscheck für die Weiterbildung zu beantragen.

Für Solo-Selbstständige besteht die Möglichkeit, einen Qualitätsscheck über das Förderprogramm KOMPASS für die Weiterbildung zu beantragen.

Termine, Veranstaltungsorte und Referenten

Weitere Informationen

Teilnehmende in der Gastronomie, Unterhaltungsindustrie, Automaten
Industrie- und Handelskammer
zu Köln