Nr. 16382

Unterrichtung für Aufstellende von Spielgeräten gemäß § 33c GewO

Neue Regeln für Spielgeräteaufstellende seit dem 1. September 2013

Veranstaltungsdetails

Neue Regeln für Spielgeräteaufstellende seit dem 1. September 2013

Aufstellende von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO)
eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür seit dem 1. September 2013
auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und
der Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich.

Für die Aufstellenden von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
sowie das mit der Aufstellung betraute Personal der Aufstellenden wird durch
den neuen § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt,
mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Mitarbeitende,
die die Geräte aufstellen, über die erforderliche Sachkunde verfügen.

Unterrichtsinhalte

-Gewerbeordnung und Spielverordnung
-Spielhallenrecht der Länder
-Jugendschutzrecht

Die Unterrichtung wird sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten umfassen.

Termine, Veranstaltungsorte und Referenten

Weitere Informationen

Teilnehmende in der Gastronomie, Unterhaltungsindustrie, Automaten
Industrie- und Handelskammer
zu Köln