Unterrichtung für Aufstellende von Spielgeräten gemäß § 33c GewO
Neue Regeln für Spielgeräteaufstellende seit dem 1. September 2013
Veranstaltungsdetails
Neue Regeln für Spielgeräteaufstellende seit dem 1. September 2013
Aufstellende von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO)
eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür seit dem 1. September 2013
auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und
der Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich.
Für die Aufstellenden von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
sowie das mit der Aufstellung betraute Personal der Aufstellenden wird durch
den neuen § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt,
mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Mitarbeitende,
die die Geräte aufstellen, über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Unterrichtsinhalte
-Gewerbeordnung und Spielverordnung
-Spielhallenrecht der Länder
-Jugendschutzrecht
Die Unterrichtung wird sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten umfassen.
Aufstellende von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO)
eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür seit dem 1. September 2013
auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und
der Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich.
Für die Aufstellenden von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
sowie das mit der Aufstellung betraute Personal der Aufstellenden wird durch
den neuen § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt,
mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Mitarbeitende,
die die Geräte aufstellen, über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Unterrichtsinhalte
-Gewerbeordnung und Spielverordnung
-Spielhallenrecht der Länder
-Jugendschutzrecht
Die Unterrichtung wird sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten umfassen.