Planungsrechtliche Grundlagen für Unternehmen

Das Planungsrecht ist ein hierarchisches System. Auf einer übergeordneten Ebene erfolgt die sogenannte Raumordnung, auf Grundlage des Raumordnungsgesetzes (ROG). Die Ziele der Raumordnung finden zunächst Berücksichtigung im Rahmen der Landesplanung. Darauf basierend erfolgt die Erstellung von Landesentwicklungsplänen sowie die Regionalplanung.

Landesplanung

Die Grundlage für die Landesplanung in Nordrhein-Westfalen bildet das Landesplanungsgesetz.
Aufgabe der Landesplanung ist primär die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für eine an den Zielen der Raumordnung orientierte Landesentwicklung.
Die Zuständigkeit für die Landesplanung in Nordrhein-Westfalen liegt bei der Landesplanungsbehörde, die dem nordrheinwestfälischen Wirtschaftsministerium zugeordnet ist.

Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)

Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist das wichtigste Planungsinstrument der Landesplanungsbehörde im Rahmen der Landesplanung.
Der LEP NRW stellt die Weichen zum Beispiel für die Ausweisung künftiger Wohn-, Gewerbe- und Industriegebiete, Kraftwerksstandorte, Flächen für Windkraftanlagen und Verkehrsinfrastruktur. Die Grundsätze und Ziele des LEP sind sowohl von der Bezirksregierung Köln, als auch von den Kommunen zwingend bei der Erstellung von Regionalplänen, Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen zu beachten und einzuhalten.
Dem LEP liegt ein umfangreiches Beteiligungsverfahren zugrunde. An diesem Verfahren waren auch die Industrie- und Handelskammern beteiligt und haben den LEP-Entwurf aus wirtschaftlicher Sicht eingehend bewertet.
Der aktuelle Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen trat am 6. August 2019 in Kraft: Geltende Fassung des Landesentwicklungsplans | Landesplanung NRW
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat im Juni 2023 beschlossen, eine zweite Änderung des LEP zum Ausbau der Erneuerbaren Energien anzustoßen: Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren Energien | Landesplanung NRW

Regionalplanung

Der Regionalplan ist das Bindeglied zwischen der großräumigen Raumordnung und Landesplanung einerseits und der lokalen Bauleitplanung andererseits. Da der Regionalplan den Rahmen für die kommunale Bauleitplanung setzt, bestimmt er die Spielräume für unternehmerische Aktivitäten und ist somit für die Planungssicherheit der Wirtschaft maßgeblich. Von besonderer Bedeutung sind die Vorgaben zu Gewerbe- und Industrieflächen, Verkehr und Logistik, Rohstoffsicherung und Energieversorgung.
Der Regionalplan ist insbesondere von den Städten und Gemeinden als Träger der kommunalen Planungshoheit zu beachten. Gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern entfaltet er zunächst keine Drittwirkung, es sei denn bestimmte Vorhaben von überörtlicher Bedeutung werden geplant (z. B. Freizeitparks, Deponien oder Kiesgruben). Allerdings sind Unternehmen immer dann betroffen, wenn die Vorgaben des Regionalplans in die Bauleitplanung übernommen werden.
Die Zuständigkeit zur Erstellung des Regionalplans liegt bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung.

Die Neuaufstellung des Regionalplans Köln läuft

Der neue Regionalplan Köln ist am 29. Oktober 2025 offiziell in Kraft getreten. Er bildet die verbindliche Grundlage für die räumliche Entwicklung im Regierungsbezirk Köln und legt fest, wie sich die Region in den kommenden Jahren insbesondere in den Bereichen Wohnen, Wirtschaft, Mobilität, Klimaanpassung und Freiraumschutz entwickeln soll.
Der Plan wurde unter Federführung der Bezirksregierung Köln in enger Zusammenarbeit mit den Kommunen, Fachbehörden und der Öffentlichkeit erarbeitet. Nach dem Beschluss des Regionalrats Köln am 11. Juli 2025 und der anschließenden Rechtsprüfung durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen wurde der Plan im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 42 (GV. NRW. 2025 S. 843) bekannt gemacht.
Ausgenommen sind folgende Festlegungen, gegen die gemäß § 19 Absatz 7 LPlG NRW Einwendungen erhoben wurden:
  1. Flughafenerweiterung („Areal Nord“) in Köln
  2. Neufestlegungen der Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) in Elsdorf-Niederembt, Mechernich-Satzvey, Monschau-Rohren und Wegberg-Wildenrath
  3. Festlegung eines zweckgebundenen ASB (ASBz) „Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen“ angrenzend an den Ortsteil Monschau-Rohren
  4. Festlegung eines zweckgebundenen Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBz) „Abfallbehandlungsanlage“ in Kerpen.
  5. Festlegung eines zweckgebundenen ASB (ASBz) „Insel Grafenwerth“ in Bad Honnef
Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist der Regionalplan Köln nun verbindliches Ziel der Raumordnung und Landesplanung. Er ist damit sowohl von öffentlichen Stellen als auch von Personen des Privatrechts zu berücksichtigen, sofern sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen und raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen durchführen.
Den vollständig bekanntgemachten Plan finden Sie auf der Website der Bezirksregierung Köln unter folgendem Link:
Regionalplan Köln | Bezirksregierung Köln (nrw.de)