Kommunale Planung

Mit der Bauleitplanung legt die Kommune fest, wo sich Nutzungen wie Betriebe, Wohnungen oder Grünflächen befinden sollen.

Bauleitplanung

Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen: der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Sie sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen. Dies soll grundsätzlich in zweistufiger Abfolge geschehen. Zunächst ist der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan zu erarbeiten (§ 5 Baugesetzbuch (BauGB)). Aus ihm sind die Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne zu entwickeln (§ 8 BauGB). Insofern wird von dem Entwicklungsgebot gesprochen.

Wie können Sie sich als Unternehmerin und Unternehmer einbringen?

Von einem Bauleitplan sind Sie nicht nur betroffen, wenn Ihr Grundstück im Plangebiet liegt. Auch eine benachbarte Planung kann unter Umständen Auswirkungen auf Ihren Betrieb haben, beispielsweise im konfliktreichen Fall der heranrückenden Wohnbebauung.
Sie können sich als Bürgerin oder Bürger bei der Öffentlichkeitsbeteiligung informieren und Anregungen mündlich oder schriftlich geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange abzuwägen.

Die Rolle der Industrie- und Handelskammer

Die Industrie- und Handelskammer nimmt als Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) durch ihre Stellungnahme auf das Aufstellungsverfahren Einfluss. Dabei vertritt sie Interessen der gewerblichen Wirtschaft, also die der Unternehmen. Es ist sinnvoll, wenn Sie die Industrie- und Handelskammern über Probleme oder entgegenstehenden Anregungen zum Bauleitplan informieren. Ihre Bedenken können in die Stellungnahme der IHK einfließen.

Video: Bauleitplanung verständlich erklärt

© IHK Frankfurt am Main