Standort
Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel
Da großflächige Einzelhandelsbetriebe negative Auswirkungen auf bereits bestehende Versorgungsbereiche auch umliegender Gemeinden haben können, unterliegen sie besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Die zentrale Vorschrift für die Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist der § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² als großflächig. Bei einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² ist nach der BauNVO in der Regel davon auszugehen, dass Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung vorliegen können. Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe, die solche Auswirkungen haben können, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
In NRW ist der Umgang mit dem großflächigen Einzelhandel in Kapitel 6.5 „Großflächiger Einzelhandel“ des Landesentwicklungsplans NRW in seiner geltenden Fassung geregelt. Weiterführend dient der Einzelhandelserlass NRW als Auslegungshilfe bei der Planung und Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben.
Ergänzend formulieren Einzelhandels- und Zentrenkonzepte der Städte und Gemeinden Ziele zur Stärkung der Innenstädte und zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung.
Bei der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel wird die IHK Köln als Trägerin öffentlicher Belange gehört.