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Nutzungsänderung von baulichen Anlagen

Wann liegt eine Nutzungsänderung vor?

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die bisherige genehmigte Nutzungsart einer baulichen Anlage ändert, unabhängig davon, ob mit ihr bauliche Veränderungen verbunden sind. Ein Blick in die aktuelle Baugenehmigung zeigt, welche Nutzungsart für das Gebäude festgelegt ist, z. B. Einzelhandel, Gaststätte, Wohnen. Die Baugenehmigung können Sie bei der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde einsehen.

Genehmigungspflicht

Gemäß § 60 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bedarf die Nutzungsänderung grundsätzlich einer Baugenehmigung. Folgende Nutzungsänderungen sind zum Beispiel baugenehmigungspflichtig:
  • ungenutzter Dachraum in Wohnung
  • Keller in Wohnraum
  • Blumenladen in Möbelgeschäft
  • Lebensmittelladen in Gaststätte
  • Gaststätte in Diskothek
  • Ausstellungsraum in Einzelhandel
  • Vermietung eines Gastzimmers einer Wohnung an Messegäste
  • Wohnung in Büro (Handelt es sich um öffentlich geförderte Wohnfläche bedarf deren Zweckentfremdung der Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen. In Köln untersagt die Wohnraumschutzsatzung die Zweckentfremdung von Wohnraum.)

Bauantrag und Bauvorlagen

Baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderungen bedürfen eines Bauantrags gemäß § 70 BauO NRW. Der Bauantrag ist in der Regel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (i.d.R. Architekt oder Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen, § 67 Abs. 3 BauO NRW) einzureichen.
Den Bauantrag stellen Sie bei der Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsamt der Städte bzw. der Kreise). Auf der Website der Bauaufsichtsbehörden finden Sie weitere detaillierte Informationen über die einzureichenden Bauvorlagen.
Die amtlichen Vordrucke finden Sie bei der Stadt Köln.