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Nr. 5176494
Fachkräftesicherung
Kurzarbeit
Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verkürzung oder Einstellung der Arbeitszeit. Dafür kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Wegen der Auswirkungen der Coronakrise wird dieses derzeit unter erleichterten Bedingungen gewährt.
Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verkürzung der betrieblichen Arbeitszeit bis hin zu einer vorübergehenden Einstellung der Arbeit. Der Arbeitnehmer wird von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit und verliert (teilweise) seinen Vergütungsanspruch. Als Ausgleich erhält er Kurzarbeitergeld. Die mögliche Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld beträgt im Regelfall zwölf Monate.
Mit Ihren Fragen zum Kurzarbeitergeld können Sie sich gerne auch per Mail an uns wenden: kug-beratung@koeln.ihk.de
Bezug von Kurzarbeitergeld
Der Gesetzgeber hat wegen der Corona-Krise Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen.
Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen (wie zum Beispiel durch das Coronavirus) Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle lag bisher bei 30% der Belegschaft.
Auf den
Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangte, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
Die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer wurde ebenfalls bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die hälftige pauschalierte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ist über den 31. März 2022 hinaus nur noch dann möglich, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierungsmaßnahmen verbunden wird.
Verlängerungsanzeigen für den Bezug von Kurzarbeitergeld können auf bis zu 28 Monate längstens bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Auf der
Seite der Agentur für Arbeit Köln finden Sie Hinweise zur Anzeige auf Verlängerung des Kurzarbeitergeldes.
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, wird das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 Prozent bzw. 7 Prozent der Nettoentgeltdifferenz erhöht, ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent. Diese Regelungen bestehen bis zum 30. Juni 2022.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beantwortet ebenfalls Ihre wichtigsten Fragen zur Kurzarbeit.
Die bundeseinheitliche, kostenlose Kontaktnummer der Agenturen für Arbeit für Unternehmen lautet
0800-4555520 (Infos zu den Arbeitsagenturen in ihrer Region).
Anrechnung von Nebeneinkünften
Bis zum 30. Juni 2022 wird Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Tätigkeit, die während des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommen worden ist, nicht dem Ist-Entgelt angerechnet.
Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss daher bis zum letzten Tag des Monats, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.