Aus- und Weiterbildung

Besondere Rechtsvorschrift Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin für Elektronik Mobilität (IHK)

Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des
Berufsbildungsausschusses vom 1. Dezember 2021 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung „Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin für Elektronik Mobilität (IHK)“.

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum „Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin für Elektronik Mobilität (IHK)“ erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2-10 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation als „Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin für Elektronik Mobilität (IHK)“ und damit die Fähigkeit, in Betrieben des Öffentlichen Verkehrs in gewerblich-technischen Fachbereichen Aufgabenstellungen selbstständig zu planen und zu bearbeiten.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die Qualifikation besitzt, um in den in § 3 genannten Handlungsbereichen insbesondere folgende Aufgaben eines/einer „Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin für Elektronik Mobilität (IHK)“ wahrnehmen zu können:
  1. Aufbau, Inbetriebnahme und Fehlersuche von bzw. bei Fahrzeugen, Fahrzeugkomponenten oder betrieblichen Anlagen durchführen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen.
  2. Störungen erkennen und mögliche Lösungen aufzeigen.
  3. Arbeitsabläufe planen und durchführen.
  4. Arbeitsprozesse und ihre betrieblichen Verantwortlichkeiten kennen und entsprechend handeln.
  5. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz berücksichtigen.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 genannten Qualifikationsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin für Elektronik Mobilität (IHK)“.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
  1. Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in den Bereichen Elektrotechnik, Elektronik oder Mechatronik nach Berufsbildungsgesetz oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Industriemechaniker/Industriemechanikerin oder in einem Ausbildungsberuf im gewerblich-technischen Bereich nach der Handwerksordnung und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  3. den Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in §1 Absatz 3 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Prüfungsbereiche und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist im Qualifikationsbereich „Grundlagen Mobilität und Kommunikationstechnologien“ sowie in einem der folgenden Qualifikationsbereiche abzulegen:
  1. Kraftomnibusse
  2. Schienenfahrzeuge
  3. Leit- und Sicherungstechnik
Der gewählte Qualifikationsbereich ist bei der Anmeldung zur Prüfung anzugeben. Dabei sind gesetzliche Grundlagen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der elektrotechnischen Sicherheit von Infrastruktur, Fahranlagen, Fahrzeugen oder Fahrzeugkomponenten zu berücksichtigen.
(2) Im Qualifikationsbereich „Grundlagen Mobilität und Kommunikationstechnologien“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über Kenntnisse zum System Mobilität verfügt. Darüber hinaus kann sie Kommunikationstechnologien benennen, ihre Funktionsweise und ihren Anwendungsbereich erläutern.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Organisation und Finanzierung des Systems Öffentlichen Verkehrs
  2. Grundlegende Fahrzeugkenntnisse
  3. Kenntnisse intelligenter Infrastruktur
  4. Funktionsweise und Einsatz von Kommunikationstechnologien (insbesondere I und K Technologien, Funkübertragung, Ethernet, WLAN, V2X-Kommunikation)
(3) Im Qualifikationsbereich „Kraftomnibusse“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie unterstützend als auch selbstständig elektrotechnische Aufgaben im Busbereich übernehmen kann. Sie verfügt über grundlegendes und spezifisches Wissen im Bereich Fahrzeug und Komponenten.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Erläuterung, Funktion und Bewertung von Busantrieben
  2. Erläuterungen zu Aufbau, Funktionsweise und Nutzung von Kommunikationstechnologien (Aufbau)
  3. Einbau, Funktion und Wartung von Fahrzeugkomponenten
  4. Funktionsweise von Assistenzsystemen (insbesondere Abbiegeassistent, Bremsassistent)
(4) Im Qualifikationsbereich „Schienenfahrzeuge“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie unterstützend und selbstständig elektrotechnische Aufgaben im Fachbereich übernehmen kann. Sie verfügt über spezifische Kenntnisse der funktionellen Zusammenhänge in Fahrzeugen. Sie kann selbstständig Aufgaben im Bereich Diagnose und Fehlersuche durchführen.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Grundlegende Fahrzeug- und Komponentenkenntnisse (inkl. Kenntnis über verbaute Sensortechnologien im Fahrzeug)
  2. Fehlersuche und Diagnose am Fahrzeug bei verschiedenen Störarten
  3. Erläuterungen zu Aufbau, Funktionsweise und Nutzung von Kommunikationstechnologien (Aufbau)
  4. Vorausschauende Wartung von Komponenten durch Berechnung oder Kenntnis über neue Technologien
(5) Im Qualifikationsbereich „Leit- und Sicherungstechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie unterstützend und selbstständig elektrotechnische Aufgaben im Fachbereich übernehmen kann.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Grundlagenverständnis rechtlicher und normativer Rahmenbedingungen der Leit- und Sicherungstechnik
  2. Aufbau, Funktionsweise und Unterschiede von Zugsicherung und Fahrsignalanlagen
  3. Bedeutung und Funktionsweise von Netzwerktechniken in der Leit- und Sicherungstechnik
  4. Funktionsweise von Zugbeeinflussung, Zuglenkung, Fernsteuerung, Bahnübergangssicherung, Einzelweichensteuerung, Gleisfreimeldeanlagen
  5. Grundlagenverständnis von relevanten Kommunikations- und Sicherheitstechnologien (Aufbau)

§ 4 Bestandteile der Prüfung

Die Prüfung besteht aus:

  1. einem schriftlichen Prüfungsteil nach § 5 und
  2. einem praxisorientierten Handlungsauftrag nach § 6.

§ 5 Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus zwei zu bearbeitenden Aufgabenteilen mit folgenden Schwerpunkten:
  1. Grundlagen Mobilität und digitale Querschnittstechnologien
  2. Wählbarer Schwerpunkt in
    a. Kraftomnibusse oder
    b. Schienenfahrzeuge oder
    c. Zugleit- und Sicherungstechnik
Der Schwerpunkt Grundlagen Mobilität ist obligatorisch für alle zu prüfenden Personen. Der wählbare Schwerpunkt ist nach Absatz 1 Nummer 2 a, b oder c festzulegen und bei der Anmeldung zur Prüfung anzugeben.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 90 Minuten

§ 6 Praxisorientierter Handlungsauftrag

(1) Zum Praxisorientierten Handlungsauftrag wird zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil erfolgreich abgelegt hat.
(2) Der Praxisorientierte Handlungsauftrag ist spätestens 2 Jahre nach dem Tag der Bekanntgabe des Bestehens des schriftlichen Prüfungsteils abzulegen. Bei Überschreitung der Frist ist der schriftliche Prüfungsteil erneut abzulegen.
(3) Im Praxisorientierten Handlungsauftrag soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, in einem der Qualifikationsbereiche § 3 Absatz 3, 4 oder 5 unter Berücksichtigung von Arbeitsschutz und gesetzlichen Rahmenbedingungen Handlungsabläufe in einem Betrieb des öffentlichen Verkehrs vorzunehmen und zu erläutern. In dem jeweiligen Qualifikationsbereich können insbesondere folgende Inhalte geprüft werden:
  1. Funktionsweise von Fahrzeugen, Fahrzeugkomponenten oder technischen Anlagen erläutern
  2. Arbeitsabläufe planen und abstimmen, technische Unterlagen auswerten sowie Material, Messmittel und Werkzeug disponieren
  3. Schutzmaßnahmen prüfen
  4. Fahrzeugkomponenten verorten, benennen, Aufbau und Funktion erläutern
  5. Fehlerursachen und Lösungsansätze finden und begründen
  6. Dokumentation erstellen
(4) Der Praxisorientierte Handlungsauftrag soll mindestens 45 Minuten umfassen und 60 Minuten nicht überschreiten.

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die zu prüfende Person in der schriftlichen Prüfung und dem Praxisorientierten Handlungsauftrag jeweils mindestens 50 Punkte erreicht hat.
(4) Über das Bestehen der Prüfung sind ein Zeugnis ohne Noten und ein Zeugnis auszustellen, aus dem die in den Prüfungsbereichen erzielten Ergebnisse sowie die Gesamtnote in Punkten und Noten aufgeführt sind.
(5) Der gewählte Schwerpunkt nach Absatz 1 Nummer 2 a, b oder c ist auf beiden Zeugnissen ausweisen.
(6) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen, wobei die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils und des Praxisorientierten Handlungsauftrags gleich zu gewichten sind.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsbereichen befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erreicht hat und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Köln für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO- Prüfungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Besonderen Prüfungsvorschriften treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Besonderen Prüfungsvorschriften treten mit Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung nach § 53 Berufsbildungsgesetz außer Kraft.
(3) Die Bestätigung der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 54 Abs. 3 BBiG wurde am 31.01.2024 erteilt.
Köln, den 1. Dezember 2021
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Dr. Nicole Grünewald, Präsidentin
Dr. Uwe Vetterlein, Hauptgeschäftsführer