Fachkräftesicherung

Verfahrensbeschreibung für die Durchführung von IHK-Kompetenzfeststellungen bei Teilqualifikationen

I. Allgemeines

1. Regelungsbereich der Verfahrensbeschreibung

Die Beschreibung regelt die Vorbereitung, Durchführung, Bewertung und Ergebnisfeststellung sowie Dokumentation von individuellen Kompetenzfeststellungen im Anschluss an Teilqualifikationsmaßnahmen. Teilqualifikationen mit IHK-Zertifikat richten sich an Erwachsene im Alter von über 25 Jahren und beziehen sich auf Ausbildungsbausteine, die aus staatlich anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitet wurden.

2. Berufsanschlussfähige Teilqualifikationen

Teilqualifikationen sind abgegrenzte und standardisierte Einheiten innerhalb einer curricularen Gesamtstruktur, die sich an betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozessen ausrichten und inhaltlich sinnvolle Teilmengen eines zu Grunde liegenden Ausbildungsberufes (Referenzberuf) darstellen. Die Teilqualifizierung soll die Erkennbarkeit und Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt sicherstellen und dem erweiterten Einsatz auf dem Arbeitsmarkt dienen. Teilqualifikationen orientieren sich an geordneten Ausbildungsberufen, ihr Aufbau leitet sich in der Regel von bundeseinheitlich festgelegten Ausbildungsbausteinen ab.

3. Kompetenzfeststellungen

​Die Kompetenzfeststellung orientiert sich an den Inhalten der einzelnen Teilqualifikation gemäß den zu Grunde liegenden Ausbildungsbausteinen. Das Niveau der Kompetenzfeststellung orientiert sich am zu Grunde liegenden Ausbildungsberuf (Referenzberuf). Durch die Kompetenzfeststellung soll die berufliche Kompetenz im jeweiligen Ausbildungsbaustein erfasst werden. Sie dient dem Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem Konzept der zertifizierten Teilqualifikationen.

4. Voraussetzungen der Kompetenzfeststellungen

(1) Bildungsträger oder Unternehmen, die an IHK-zertifizierten Teilqualifikationen im Rahmen ihrer Qualifizierungsmaßnahme interessiert sind, stimmen das Maßnahmenkonzept rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mit der IHK Köln ab.
Für die zu fördernde Maßnahme muss die Zustimmung des zuständigen Kostenträgers und der örtlichen IHK zur Durchführung der Maßnahme vorliegen. Eine Frist von zumindest zwei Monaten ist vor dem Beginn der Maßnahme einzuhalten.
(2) Voraussetzungen für die Genehmigung einer Maßnahme mit anschließender Kompetenzfeststellung durch die IHK sind:
  • Eignung des Bildungsträgers nach Art und Einrichtung, 
  • Eignung der Ausbilderinnen/Ausbilder,
  • konkrete Umsetzung der Ausbildungsbausteine für die gewünschte Maßnahme nach Inhalt, Dauer, Art und Ziel
  • sowie Einbeziehung der betrieblichen Ausbildungsphasen.
(3) Die IHK Köln führt eine Kompetenzfeststellung nur durch, wenn die Maßnahme von der IHK genehmigt und vom Bildungsträger entsprechend durchgeführt worden ist.

II. Vorbereitung der Kompetenzfeststellung

5. Kompetenzfeststellungs-Team

Die Kompetenzfeststellung erfolgt durch ein Kompetenzfeststellungs-Team, das sich aus mindestens zwei sachkundigen und persönlich geeigneten Evaluatorinnen / Evaluatoren zusammensetzt, die von der örtlichen IHK beauftragt werden.
Die Mitglieder des Kompetenzfeststellungs-Teams sind hinsichtlich der Durchführung und Bewertung gleichberechtigt.

6. Kompetenzfeststellungs-Aufgaben

(1) Die Kompetenzfeststellungs-Aufgaben werden von der IHK Köln bereitgestellt und sind auf die jeweiligen Inhalte der Ausbildungsbausteine abgestimmt.
(2) Im Interesse einer bundesweit einheitlichen schriftlichen Kompetenzfeststellung sollen Aufgabensammlungen der zentralen Aufgabenerstellungseinrichtungen eingesetzt werden, sofern solche von diesen angeboten werden. Dabei sind die Vorgaben der Bereitstellungsbedingungen bzw. Lieferbedingungen der zentralen Aufgabenerstellungseinrichtungen zu beachten. Für die einzelnen Bausteine sind die Festlegungen der IHK-Organisation zu Dauer und Aufgabenzahl der Kompetenzfeststellungen, einzuhalten.
(3) Es gelten die die Grundsätze zur Geheimhaltung von Prüfungsaufgaben. Darüber hinaus dürfen die Aufgabensammlungen auch nach Durchführung der Kompetenzfeststellungen nicht an die Beteiligten (Kompetenzfeststellungs-Team und Teilnehmende) oder sonstige Dritte weitergegeben werden, sondern sind unter Verschluss zu halten, um eine weitergehende Verwendung sicherzustellen.

7. Anmeldung und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Anmeldung zur Kompetenzfeststellung erfolgt durch den Bildungsträger im Einvernehmen mit den Teilnehmenden. Es gelten die von der örtlichen IHK festgelegten Anmeldefristen. Die Teilnehmenden an der Kompetenzfeststellung bestätigen hierfür auf dem Anmeldeformular über ihren Bildungsträger ihr Einverständnis zur Übermittlung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten.
(2) Es werden nur die Teilnehmenden zur Kompetenzfeststellung zugelassen, die eine von der IHK genehmigte Maßnahme mit einem Theorieanteil von 2/3 und einem Praxisanteil von 1/3 absolviert haben sowie gegebenenfalls weitere in den einzelnen Bausteinen geforderte Nachweise erbringen. Die Fehlzeiten dürfen in der Regel nicht mehr als 10 Prozent, bezogen auf die empfohlene Vermittlungszeit des Ausbildungsbausteins, betragen. Der Nachweis ist vom Bildungsträger gegenüber der IHK mit der Anmeldung zur Kompetenzfeststellung zu erbringen.
(3) Die Zulassung zur Kompetenzfeststellung erfolgt durch die IHK Köln. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, lehnt die IHK Köln die Durchführung der Kompetenzfeststellung gegenüber den Teilnehmenden ab.

8. Nachteilsausgleich

Im Rahmen der Kompetenzfeststellung werden die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) auf Antrag berücksichtigt. Der Antrag muss mit der Anmeldung zur Kompetenzfeststellung inklusive ärztlichem Attest erfolgen.

III. Durchführung der Kompetenzfeststellung

9. Gliederung der Kompetenzfeststellung

(1) Die Kompetenzfeststellung kann aus folgenden Teilen bestehen:
einem schriftlichen Teil und/oder
einem mündlichen und/oder
einem praktischen Teil.
Die in der Kompetenzfeststellung zur Anwendung kommenden Teile werden in den jeweiligen Erläuterungen zur Durchführung der Kompetenzfeststellung des einzelnen Bausteins beschrieben.
(2) Die schriftliche Kompetenzfeststellung kann mit gebundenen (Multiple-Choice) oder maschinell auswertbaren ungebundenen Aufgaben erfolgen. Optional kann eine schriftliche Kompetenzfeststellung auch EDV-gestützt erfolgen.
(3) Eine Kompetenzfeststellung ist erfolgreich abgelegt, wenn in jedem zur Anwendung kommenden Kompetenzfeststellungsteil, sowie im Gesamtergebnis, mindestens 50 Punkte erzielt wurden. Eine mündliche ergänzende Kompetenzfeststellung ist nicht vorgesehen. Die Teilnehmenden erhalten über die erfolgreich abgelegte Kompetenzfeststellung ein Zertifikat.
(4) Die Kompetenzfeststellung findet zu den von der IHK Köln festgelegten Terminen statt.

10. Örtlichkeit

Die Örtlichkeit der Durchführung der Kompetenzfeststellung wird von der IHK Köln festgelegt. Sie kann in den Räumen des Bildungsträgers oder des Unternehmens stattfinden.

11. Nichtöffentlichkeit

Die Kompetenzfeststellung ist nicht öffentlich.

12. Befangenheit

(1) Bei der Kompetenzfeststellung dürfen Angehörige der Teilnehmenden nicht mitwirken. Angehörige sind insbesondere: Verlobte, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Personen die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Soweit sich ein Mitglied des Kompetenzfeststellungs-Teams befangen fühlt oder Teilnehmende die Besorgnis der Befangenheit äußern, ist dies der IHK Köln vor Beginn der Kompetenzfeststellung mitzuteilen. Die IHK entscheidet über den Ausschluss des Mitwirkens.

13. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Beeinflussen Teilnehmende das Kompetenzfeststellungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder wird Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch geleistet, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird das Gesamtergebnis mit null Punkten bewertet. Die Teilnehmenden sind dazu vorher vom Kompetenzfeststellung-Team anzuhören.
(3) Behindern Teilnehmende durch ihr Verhalten die Kompetenzfeststellung so, dass die Kompetenzfeststellung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, sind diese von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber ist von dem Kompetenzfeststellungs-Team nach Anhörung der Teilnehmenden zu treffen. In diesem Fall wird das Gesamtergebnis mit null Punkten als „nicht bestanden“ bewertet. 

14. Rücktritte, Nichtteilnahme

(1) Ein Rücktritt kann nach erfolgter Anmeldung zur Kompetenzfeststellung nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dieser ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen, im Falle von Krankheit durch ein ärztliches Attest. Der Nachweis ist unverzüglich gegenüber der IHK Köln zu erbringen.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Kompetenzfeststellung oder nehmen Teilnehmende an der Kompetenzfeststellung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Kompetenzfeststellung mit null Punkten bewertet.
(3) Im Falle des Vorliegens und ordnungsgemäßen Nachweises eines wichtigen Grundes gilt die Kompetenzfeststellung als nicht abgelegt. (4) Auch bei ordnungsgemäßem Rücktritt nach Anmeldung zur Kompetenzfeststellung entstehen Kosten, für die ein Entgelt erhoben wird (siehe Punkt 21).

IV. Bewertung, Ergebnisfeststellung und Dokumentation des Kompetenzfeststellungsergebnisses

15. Bewertung

(1) Der 100-Punkte-Schlüssel ist bei der Bewertung aller Kompetenzfeststellungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zu Grunde zu legen. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses ist auf die vorgegebene Dezimalstellenzahl kaufmännisch zu runden.
Die Kompetenzfeststellungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
  • Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
    = 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
  • Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
    = unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut
  • Eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
    = unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
  • Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
    = unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
  • Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
    = unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
  • Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
    = unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
(2) Beschlüsse über die Bewertung einzelner Kompetenzfeststellungleistungen sowie der Kompetenzfeststellung insgesamt werden vom Kompetenzfeststellungs-Team gefasst.
(3) Die Beschlussfähigkeit des Kompetenzfeststellungs-Teams ist nur gegeben, wenn mindestens zwei Evaluatoren anwesend sind.

16. Wiederholung der Kompetenzfeststellung

Eine nicht bestandene Kompetenzfeststellung kann wiederholt werden. Ist die Kompetenzfeststellung insgesamt nicht bestanden, aber entweder der schriftliche oder der mündliche/praktische Teil bestanden, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. Erfolgreich abgelegte Teile können bis zum nächstmöglichen Kompetenzfeststellungstermin angerechnet werden.

17. Zertifikatserteilung

(1) Nach erfolgreich abgelegter Kompetenzfeststellung erhalten die Teilnehmenden ein Zertifikat, das von der IHK Köln ausgestellt wird. Auf dem Zertifikat sind der Ausbildungsberuf (Referenzberuf), der absolvierte Baustein sowie die Gesamtnote aufzuführen. Auf der Rückseite des Zertifikats werden die Inhalte des Bausteins schwerpunktmäßig beschrieben.
(2) Das Zertifikat orientiert sich inhaltlich an dem jeweiligen Qualifizierungskonzept des zu Grunde gelegten Kompetenzprofils. Es wird von einer zuständigen Vertreterin / einem zuständigen Vertreter der IHK Köln unterzeichnet.

18. Mitteilung über nicht erfolgreich abgelegte Kompetenzfeststellung

Wer die Kompetenzfeststellung nicht erfolgreich abgelegt hat, erhält eine schriftliche Bescheinigung, aus der sich das Nichtbestehen der Kompetenzfeststellung ergibt. Dabei werden die erzielten Ergebnisse der durchgeführten Kompetenzfeststellungsteile aufgeführt.

V. Schlussbestimmungen

19. Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen zur Kompetenzfeststellung

Über die Leistungen in den einzelnen Teilen der Kompetenzfeststellung sind durch das Kompetenzfeststellungs-Team Protokolle anzufertigen und der IHK Köln zu übermitteln. Diese Protokolle und die schriftlichen Kompetenzfeststellungsunterlagen werden für die Dauer von einem Jahr bei der IHK Köln aufbewahrt.
Die Ergebnisse der einzelnen Teile der Kompetenzfeststellung sowie das Gesamtergebnis werden in Form eines Ergebnisprotokolls dokumentiert. Das Ergebnisprotokoll der Kompetenzfeststellung wird für zwei Jahre bei der IHK Köln aufbewahrt. Die Aufbewahrung der Unterlagen zur Kompetenzfeststellung kann auch elektronisch erfolgen.

20. Akteneinsicht

(1) Die Teilnehmenden der Kompetenzfeststellung können auf Antrag Einsicht in die Kompetenzfeststellungsunterlagen nehmen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Ergebnismitteilung über die Kompetenzfeststellung bei der IHK Köln zu stellen. Diese bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

21. Entgelt

Für die Durchführung der Kompetenzfeststellung wird ein Entgelt in Höhe von 250,00 Euro zzgl. USt. (Regelungen der jeweiligen IHK sind hier zu beachten) erhoben. Für die Durchführung einer Teilwiederholung der Kompetenzfeststellung wird ein Entgelt in Höhe von 125,00 Euro zzgl. USt. (Regelungen der jeweiligen IHK sind hier zu beachten) erhoben. Bei Rücktritt von der Kompetenzfeststellung nach erfolgter Anmeldung, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund, wird das Entgelt in vollem Umfang fällig.

22. Rechtsbehelf

Der öffentlich-rechtliche Rechtsweg ist nicht gegeben.

23. Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Die IHK Köln holt für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten, zum Zwecke der Kompetenzfeststellung, die schriftliche Einwilligung der Teilnehmenden auf Rechtsgrundlage Art. 6 Abs.1 lit. e EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein (siehe Ziffer 7.3). Die IHK Köln verpflichtet sich bei der Erhebung von personenbezogenen Daten ihren Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 DS-GVO nachzukommen.
(2) Die IHK Köln verpflichtet die Mitglieder des Kompetenzfeststellungs-Teams alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Kompetenzfeststellung erhoben werden, ausschließlich für den Zweck der Kompetenzfeststellung zu verwenden und nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Auf Grundlage der DS-GVO wird die IHK Köln dafür sorgen, dass sie die Mitglieder des Kompetenzfeststellungs-Teams angemessen und der Aufgabensituation entsprechend belehrt und schult, und dass diese über genügend Sachkunde für die ordnungsgemäße Abwicklung ihrer Aufgaben verfügen.
(3) Die Mitglieder des Kompetenzfeststellungs-Teams haben ferner die allgemeinen Grundsätze zur Geheimhaltung der IHK Köln entsprechend zu beachten. Insofern haben sie über die Vorbereitung, Durchführung sowie Bewertung, Ergebnisfeststellung und Dokumentation der Kompetenzfeststellung, insbesondere hinsichtlich der Kompetenzfeststellungs-Aufgaben, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
Stand: März 2024