Aus- und Weiterbildung

Anerkennung als Schulungsveranstalter im Bereich Gefahrgut

Um Schulungen von Gefahrgutbeauftragten und Gefahrgutfahrern durchführen zu dürfen, bedarf es einer Anerkennung als Veranstalter nach § 7 GbV und/oder nach Kapitel 8.2. ADR.
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln ist in ihrem Kammerbezirk zuständig für die Anerkennung und Überwachung der Schulungsveranstalter, die Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutfahrer ausbilden möchten. Für das Anerkennungsverfahren gelten die Regelungen der aktuell gültigen IHK-Satzung.

Allgemeine Informationen

Die Industrie- und Handelskammern sind nach § 5 GGBefG und nach § 14 GGVSEB zuständig für die Durchführung, Überwachung und Anerkennung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von am Gefahrguttransport beteiligten Personen, für die Erteilung von Bescheinigungen sowie für die Anerkennung von Lehrgängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften. Einzelheiten sind durch die jeweilige Satzung geregelt.
Zur Anerkennung von Lehrgangsveranstaltern müssen diese über die notwendigen Räumlichkeiten für die Durchführung der theoretischen Unterrichtseinheiten sowie teilweise praktischen Lehrgangsteile, über das erforderliche Ausbildungsmaterial verfügen und in der Lage sein, fachlich und pädagogisch qualifiziertes Lehrpersonal zur Verfügung zu stellen. Die Überprüfung der Anerkennungskriterien ist den Industrie- und Handelskammern als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen worden.

Zulassung von Schulungsstätten für Gefahrgutfahrer- und Gefahrgutbeauftragtenschulungen

Die Anforderungen der § 9 (Gefahrgutfahrerschulung) und § 8 (Gefahrgutbeauftragtenschulung) unserer Satzungen an die Schulungsstätten (Räume) sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume (eventuell einschließlich erforderlicher Übungsplätze) verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer durchgeführt werden können. Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist. Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Mittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind.
  1. Mindestabmessungen der Räume:
    1.1 Arbeitsfläche je Teilnehmer 1 m
    1.2 Arbeitsfläche für Lehrkraft und Platzbedarf für Lehrmittel 8 m²
    1.3 Gesamtlehrraumfläche grundsätzlich mindestens 25 m²
    1.4 Raumhöhe mindestens 2,40 m
    1.5 Die Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
    1.6 Die IHK bestimmt, wie viele Teilnehmer in den Räumen gleichzeitig unterrichtet werden dürfen.
  2. Beschaffenheit und Einrichtung der Räume:
    Die Räume müssen
    2.1 vor Beeinträchtigung durch Lärm, Staub und Geruch geschützt sein
    2.2 gut beleuchtet sein
    2.3 zu verdunkeln sein
    2.4 ausreichend belüftet werden können
    2.5 gut beheizbar sein
    2.6 mit medialen Hilfsmitteln wie zum Beispiel Schreibtafel, Flipchart, Leinwand, Beamer, PC, Laptop, Overheadprojektor, ausgestattet sein
    2.7 mit Tischen (Maße pro Arbeitsplatz mind. 0,60 m (Breite) und 0,50 m (Tiefe)) und Stühlen mit Rückenlehne ausgestattet sein.
  3. Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein.
  4. In unmittelbarer Nähe der Räume muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen.
  5. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.

Anerkennung von Gefahrgutbeauftragtenschulungen

Mit dem Formular "Antrag zur Durchführung von Gefahrgutbeauftragtenschulungen" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 45 KB)beantragen Sie die Anerkennung, um Schulungen von Gefahrgutbeauftragten durchzuführen. Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag vollständig und mit allen erforderlichen Anlagen der IHK Köln per Post zugesendet wird.

Anerkennung von Gefahrgutfahrerschulungen

Mit dem Formular Antrag zur Durchführung von Gefahrgutfahrerschulungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 59 KB) beantragen Sie die Anerkennung, um die Schulungen der einzelnen Kurse von Gefahrgutfahrern durchzuführen. Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag vollständig und mit allen erforderlichen Anlagen der IHK Köln per Post zugesendet wird.
Um die praktischen Lehrgangsteile durchführen zu können, sind zu beachten:
  • Anforderungen für die Durchführung der Demonstration am Fahrzeug in den Themensektoren 6 und 8 des Basis- und Auffrischungskurses.

TS 6

Anforderungen an das Fahrzeug:

  • Kraftfahrzeug mit einem zGG ab 3,5 t oder an einer Beförderungseinheit mit einem zGG ab 3,5 t. Das Kraftfahrzeug oder die Beförderungseinheit [Zugfahrzeug (Typgenehmigung N1- N3) und Anhänger (Typgenehmigung O2-O4)], das für die Beförderung gefährlicher Güter ausgerüstet ist, mit aufgeklappten orangefarbenen Tafeln
  • Auf dem Fahrzeug müssen (Muster-)Gefahrgutverpackungen vorhanden sein, zum Beispiel IBC, Kunststofffässer, Verpackungen, die gemäß ADR zu bezetteln sind
  • Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs sowie die Schutzausrüstung gem. 8.1.5 i. V. mit 5.4.3 (schriftliche Weisungen) ADR und Dokumente müssen vollständig vorhanden sein
  • Verschiedene Ladungssicherungshilfsmittel (zum Beispiel Zurrmittel, rutschhemmende Materialien, Paletten).

Durchführung Abfahrtskontrolle:

  • Abfahrtskontrolle anhand einer Checkliste/Prüfliste gemäß Gefahrgutkontroll-Verordnung
  • Den Teilnehmern wird eine Checkliste ausgehändigt, die entsprechend am Fahrzeug „abgearbeitet“ wird.

Durchführung Ladungssicherung:

  • Verschiedene (Muster-)Gefahrgutverpackungen müssen mit verschiedenen Ladungssicherungsmitteln gesichert werden.

TS 8

Anforderungen an das Fahrzeug:

  • Kraftfahrzeug mit einem zGG ab 3,5 t oder an einer Beförderungseinheit mit einem zGG ab 3,5 t. Das Kraftfahrzeug oder die Beförderungseinheit [Zugfahrzeug (Typgenehmigung N1- N3) und Anhänger (Typgenehmigung O2-O4)], das für die Beförderung gefährlicher Güter ausgerüstet ist, mit aufgeklappten orangefarbenen Tafeln
  • Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs sowie die Schutzausrüstung gemäß 8.1.4, 8.1.5 beziehungsweise 5.4.3 (schriftliche Weisungen) ADR und Dokumente müssen vollständig vorhanden sein.

Darstellung einer Unfallsimulation:

  • konkrete Beschreibung einer Unfallsituation
  • Ausgabe des Beförderungspapiers und der schriftlichen Weisungen.

Durchführung Unfallmeldung:

  • Ein Teilnehmer wird bestimmt, der die Unfallmeldung absetzen muss an Feuerwehr beziehungsweise Polizei entsprechend der Vorgaben.

Durchführung Sofortmaßnahmen am Unfallort:

  • Ein Teilnehmer wird bestimmt, der die Maßnahmen ergreifen muss:
  • Fahrzeug sichern, Warnblinkanlage anstellen
  • Warnweste anlegen
  • Schutzausrüstung anlegen (auf jeden Fall Zeigen der Schutzausrüstung)
  • Absichern der Unfallstelle mit zwei selbststehenden Warnzeichen
  • Rettung der Verletzten.

Ort der Demonstration:

  • Der Ort muss so gewählt werden, dass eine Gefährdung der Teilnehmer ausgeschlossen ist.

Lehrpläne I Kurspläne

Lehrpläne

Zur Durchführung der Schulungen von Gefahrgutbeauftragten hat der Veranstalter der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die Lehrpläne müssen die Sachgebiete, die sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV i. V. m. § 5 Abs. 1 ergeben und die geplanten Zeitansätze für die jeweiligen Sachgebiete enthalten. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr.

Kurspläne

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausbildung werden die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag entwickelten Kurspläne zur Schulung von Gefahrgutfahrern als Verwaltungsvorschrift erlassen. Die DIHK-Pläne stellen den Prüfungsmaßstab der IHK Köln dar, wenn sie gemäß § 5 der Satzung der IHK Köln betreffend die Ausbildung von Gefahrgutfahrern die von den Veranstaltern vorzulegenden Kurspläne prüft.

Die aktuellen Kurspläne (Stand 01.01.2023):