Chemikalienrecht

Beschluss der EU-Kommission zur Beschränkung von Mikroplastik in Produkten

Am 17. Oktober 2023 ist die von der Europäischen Kommission verabschiedete Verordnung über die Einschränkung von Mikroplastik in Kraft getreten. Damit soll die Freisetzung von rund einer halben Millionen Tonnen Mikroplastik verhindert werden.
Mikroplastik wird in diesem Zusammenhang als synthetisches Polymerpartikel definiert, die in einer Größe von weniger als 5 mm in allen Dimensionen sowie faserartige Partikel mit einer Länge von weniger als 15 mm.
Ziel der Beschränkung ist es, die Einwirkung von bewusst verwendetem Mikroplastik in die Umwelt zu verringern. Beispiele für gängige Produkte:
  • Granulatmaterial, welches auf künstlichen Sportplätzen verwendet wird;
  • Kosmetika wie Peelings in denen Mikroperlen enthalten ist;
  • Poliermittel und Lufterfrischer.
In einigen Fällen gelten Übergangsfristen sowie Ausnahmeregelungen.

Ausnahmen und Übergangsbestimmungen

Ein direktes Verkaufsverbot ab Inkrafttreten existiert so jedoch nicht. Vielmehr liegt ein Verbot des Inverkehrbringens vor. Das bedeutet, Waren, die vor dem 17. Oktober 2023 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen abverkauft werden und müssen nicht vernichtet werden. Laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin liegt ein Inverkehrbringen mit dem Import der Ware vor. Der Import ist wiederum definiert als „physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft“.  Somit gilt Ware, die sich noch auf dem Weg ins Einfuhrland befindet, nicht als in Verkehr gebracht.
Seit dem 17. Oktober 2023 gilt für losen Glitter und Mikroperlen das Verbot des erstmaligen Inverkehrbringens.
Von dem Verbot ausgenommen sind unter anderem organische, lösliche oder abbaubare Polymere sowie Produkte, die an Industriestandorten verwendet werden oder bei deren Verwendung kein Mikroplastik freigesetzt wird. Weitere Ausnahmebereiche bestehen für die Verwendung in bestimmten Arzneimitteln, Düngeprodukten, Lebens- und Futtermitteln oder In-vitro-Diagnostika.
Für viele Produkte werden Übergangsbestimmungen festgelegt. Ein paar verkürzte Beispiele sind:
  • Verkapselung von Duftstoffen (6 Jahre);
  • kosmetische Mittel (4 Jahre);
  • bestimmte Make-up-Produkte (4-12 Jahre);
  • Make-up-Produkte, Düngeprodukte, Produkte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau (5 Jahre);
  • Medizinprodukte (6 Jahre);
  • Einstreugranulat für synthetische Sportböden (8 Jahre).
Insbesondere im Bereich der Kosmetikprodukte sind die Ausnahmen und Übergangsbestimmungen sehr differenziert und detailliert geregelt. Unternehmen sollten diese daher für Ihre Produkte jeweils genau prüfen.

Informations- und Meldepflichten

Für Hersteller der industriell genutzten Produkte gilt allerdings die Verpflichtung, Anweisungen zur Entsorgung und Verwendung zur Verfügung zu stellen, um die Freisetzung von Mikroplastik zu vermeiden. Diese Pflicht tritt zwei Jahre nach der Veröffentlichung in Kraft.
 Eine Meldepflicht an die ECHA ist vorgesehen für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden (nach 24 Monaten). Dies gilt nach 36 Monaten auch für Hersteller von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete Anwender, die diese in industriellen Anlagen verwenden.

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