Chemikalienrecht

Beschränkungsvorschlag für PFAS

Anfang Januar 2023 haben deutsche Behörden in Zusammenarbeit mit Kollegen aus den Niederlanden, Dänemark, Norwegen und Schweden einen Beschränkungsvorschlag für Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht.

Definition von PFAS

PFAS sind Per- und Polyfluorierte Alkylsubstanzen. Dabei handelt es sich um eine Stoffgruppe von ca. 10.000 künstlich hergestellten chemischen Verbindungen. Der Beschränkungsvorschlag bezieht sich auf die Definition der OECD 2021. Danach sind PFAS „jede Substanz, die mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (CF2-) Kohlenstoffatom enthält (ohne daran gebundenes Wasserstoff-/Chlor-/Brom-/Iodatom)“.

Eigenschaften von PFAS   

PFAS weisen eine hohe Persistenz auf, weshalb sie über einen langen Zeitraum in der Umwelt verbleiben, da die Natur sie nicht abbauen kann. In der Natur können sie sich in Böden, Gewässern sowie Organismen anreichern und verbleiben dort. Aus diesem Grund werden die Stoffe auch Ewigkeitschemikalie genannt.
Auf den Anwendungsbereich wirkt sich diese Eigenschaft positiv aus. Denn PFAS sind wasser-, fett- sowie schmutzabweisend und reagieren nicht mit anderen Chemikalien. Zudem sind sie gute thermische und elektrische Isolatoren sowie Kälte-, Kühl- und Schmiermittel. Aufgrund dieser Eigenschaften werden sie in zahlreichen Verbraucherprodukten verwendet. Sie sind aber auch ein wichtiger Bestandteil vieler Spezialanwendungen der Industrie.

Der Beschränkungsvorschlag

Trotz der nützlichen Eigenschaften weist diese Stoffgruppe eine hohe Umweltrelevanz auf, aufgrund dessen seitens der EU ein strengerer regulatorischen Rahmen und ein Ausstieg aus der Stoffgruppe der PFAS angestrebt wird.
Daher beinhaltet der eingereichte Beschränkungsvorschlag ein generelles Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens (einschließlich der Einfuhr) und der Verwendung von PFAS als solche, als Bestandteil anderer Stoffe, in Gemischen und in Erzeugnissen oberhalb einer bestimmten Konzentrationsgrenze. Ausnahmeregelungen soll es lediglich für ausgewählte Verwendungen geben.

Zeitplan des PFAS-Ausstiegs

Übergangszeiten
Kriterien
18 Monate
  • Verbot aller Verwendungen, die nicht explizit ausgenommen sind oder die Konzentrationslimits einhalten.
  • Alternativen stehen bereits zur Verfügung.
6,5 Jahre (inkl. 18 Monate)
  • Verbot weiterer Verwendungen, deren Alternativen in einem späten Stadium der Entwicklung sind.
13,5 Jahre (inkl. 18 Monate)
  • Verbot weiterer Verwendungen, für die in naher Zukunft keine Alternativen oder Zertifizierungen in Sicht sind.
Zeitlich unbegrenzt
  • Eine Ausnahme von der Beschränkung könnte potenziell gerechtfertigt sein, z.B. für Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte sowie Human- und Tierarzneimittel.

Öffentliche Konsultation

Wegen des breiten Anwendungsbereiches ist eine Substituierung von PFAS weder einfach noch zeitnah durchführbar. Deshalb wurde bis September 2023 eine sechsmonatige öffentliche Konsultation durchgeführt, in der die Expertise von Herstellern und Nutzern gefragt war.

Stellungnahme der ECHA

Die während der Konsultation eingereichten Informationen (ggf. Änderungen am Vorschlag) bilden die Grundlage für die Stellungnahmen der wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA, die an die Europäische Kommission weitergeleitet werden.
Im finalen Schritt entscheidet die Kommission gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten über die mögliche Beschränkung von PFAS und damit der Aufnahme der Stoffgruppe in Anhang XVII der REACH-Verordnung.