DEHSt-Leitfaden: Überwachung und Berichterstattung im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS)
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat den Leitfaden zum Anwendungsbereich, zur Überwachung und zur Berichterstattung von CO2-Emissionen im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) für die Phase bis 2030 veröffentlicht.
Im Leitfaden werden die einzelnen Akteure, von BEHG-Verantwortlichen bis hin zu Prüfstellen und Zoll, genannt. Im Allgemeinen bemisst sich die Pflicht zur Anwendung des BEHG am Inverkehrbringen von Brennstoffen, wofür die Energiesteuerpflicht des jeweiligen Brennstoffes maßgeblich ist.
Der Leitfaden informiert auch über die Eröffnung von Konten im Emissionshandelsregister sowie zu Fristen und Preisen des Zertifikaterwerbs.
Brennstoffemissionshandelsgesetz
Im nationalen Emissionshandel steigt der Preis für Kohlendioxid (CO2)-Zertifikate 2025 deutlich – von 45 auf 55 Euro pro Tonne CO2.
Die Emissionszertifikate müssen Unternehmen erwerben, die beispielsweise im Verkehrssektor Kraftstoffe oder im Gebäudesektor Heizstoffe wie Gas oder Öl in Verkehr bringen.
Außerdem wurde mit der Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes auch die Abfallverbrennung voll in das nationale Emissionshandelssystem einbezogen. In der Folge ist davon auszugehen, dass Unternehmen aufgrund der neuen CO2-Bepreisung für die Abfallverbrennung mit höheren Kosten für Fernwärme oder Abfallentsorgung rechnen müssen. Weiterführende Informationen zur CO2-Bepreisung finden Sie auf der Website der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Die DIHK hat immer wieder darauf hingewiesen, dass der nationale Emissionshandel eine Sonderlast für deutsche Unternehmen darstellt. Erst 2027 soll auch in der EU eine Bepreisung von Wärme und Verkehr erfolgen. Die deutsche Carbon-Leakage-Kompensation für besonders belastete Unternehmen ist ein unvollständiger, beihilferechtlich genehmigter, Ausgleich.
Überwachung und Berichterstattung
BEHG-Verantwortliche, also Unternehmen, auf die das BEHG Anwendung findet, müssen seit 2023 für das darauffolgende Kalenderjahr innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist, einen Überwachungsplan zur Genehmigung einreichen. Der Überwachungsplan dokumentiert die angewendeten Überwachungsmethoden und ist damit die Basis des jährlichen Emissionsberichts.
Die zuständige Behörde macht die Frist spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt.
BEHG-Verantwortliche, die innerhalb des Zeitraums 2024 bis 2030 erstmalig den Pflichten des BEHG unterliegen, müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit einen Überwachungsplan einreichen.
Werden Brennstoffemissionen ausschließlich durch Brennstoffmengen und Standardemissionsfaktoren gemäß Emissionsberichterstattungsverordnung ermittelt, genügt gegebenenfalls ein vereinfachter Überwachungsplan. Auch eine Verifizierung der einzureichenden Emissionsjahresberichte durch entsprechende Prüfungsstellen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Weitere Informationen zum Überwachungsplan, vereinfachten Überwachungsplan, Jahresbericht und Sanktionen bei Verstößen, werden im Leitfaden neben detaillierten Informationen zu zulässigen Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen zur Verfügung gestellt.
Kohle und Abfallverbrennung
Erlaubnisinhaber zur steuerfreien Verwendung von Kohle und Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen zählen zu den BEHG-Verantwortlichen.
Abfallverbrennungsanlagen sind seit 2023 vom nEHS umfasst und unterliegen seit 2024 der Berichts- und Abgabepflicht von Emissionszertifikaten. Unterliegt die Abfallverbrennungsanlage oder die Anlage, die energiesteuerfreie Kohlen verwendet, dem EU-ETS, so gilt der Brennstoff als nicht in Verkehr gebracht und unterliegt nicht der BEHG-Pflicht.
(Quelle: DIHK)