Umwelt, Energie und Nachhaltigkeit

DEHSt-Leitfaden: Überwachung und Berichterstattung im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS)

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat den Leitfaden zum Anwendungsbereich, zur Überwachung und zur Berichterstattung von CO2-Emissionen im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) für die Jahre 2023-2030 veröffentlicht.
Im Leitfaden werden die einzelnen Akteure, von BEHG-Verantwortlichen bis hin zu Prüfstellen und Zoll, genannt. Im Allgemeinen bemisst sich die Pflicht zur Anwendung des BEHG am Inverkehrbringen von Brennstoffen, wofür die Energiesteuerpflicht des jeweiligen Brennstoffes maßgeblich ist.
Der Leitfaden informiert auch über die Eröffnung von Konten im Emissionshandelsregister sowie zu Fristen und Preisen des Zertifikaterwerbs.

Brennstoffemissionshandelsgesetz

Im nationalen Emissionshandel steigt der Preis für Kohlendioxid (CO2)-Zertifikate 2024 deutlich – von 30 auf 45 Euro pro Tonne CO2. Ursprünglich sollte der Preis auf 40 Euro pro Tonne CO2 angehoben werden; die zusätzliche Erhöhung ist Bestandteil des am 13. Dezember 2023 verkündeten Haushaltskompromisses.
Die Emissionszertifikate müssen Unternehmen erwerben, die beispielsweise im Verkehrssektor Kraftstoffe oder im Gebäudesektor Heizstoffe wie Gas oder Öl in Verkehr bringen.
Außerdem wird mit der Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes auch die Abfallverbrennung voll in das nationale Emissionshandelssystem einbezogen. In der Folge ist davon auszugehen, dass Unternehmen aufgrund der neuen CO2-Bepreisung für die Abfallverbrennung mit höheren Kosten für Fernwärme oder Abfallentsorgung rechnen müssen. Weiterführende Informationen zur CO2-Bepreisung finden Sie auf der Website der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). 
Die DIHK hat immer wieder darauf hingewiesen, dass der seit 2021 laufende nationale Emissionshandel eine Sonderlast für deutsche Unternehmen darstellt. Erst 2027 soll auch in der EU eine Bepreisung von Wärme und Verkehr erfolgen. Die deutsche Carbon-Leakage-Kompensation für besonders belastete Unternehmen ist ein unvollständiger Ausgleich, aber immerhin inzwischen beihilferechtlich genehmigt.

Überwachung und Berichterstattung

BEHG-Verantwortliche, also Unternehmen, auf die das BEHG Anwendung findet, müssen im Jahr 2023 erstmalig für das Kalenderjahr 2024 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist, einen Überwachungsplan zur Genehmigung einreichen. Der Überwachungsplan dokumentiert die angewendeten Überwachungsmethoden und ist damit die Basis des jährlichen Emissionsberichts.
Die zuständige Behörde macht die Frist spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt.
BEHG-Verantwortliche, die innerhalb des Zeitraums 2024 bis 2030 erstmalig den Pflichten des BEHG unterliegen, müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit einen Überwachungsplan einreichen.
Werden Brennstoffemissionen ausschließlich durch Brennstoffmengen und Standardemissionsfaktoren gemäß Emissionsberichterstattungsverordnung ermittelt, genügt gegebenenfalls ein vereinfachter Überwachungsplan. Auch eine Verifizierung der einzureichenden Emissionsjahresberichte durch entsprechende Prüfungsstellen ist in diesem Fall nicht erforderlich.  
Weitere Informationen zum Überwachungsplan, vereinfachten Überwachungsplan, Jahresbericht, sowie Sanktionen bei Verstößen werden im Leitfaden neben detaillierten Informationen zu zulässigen Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen zur Verfügung gestellt.

Kohle und Abfallverbrennung

Erlaubnisinhaber zur steuerfreien Verwendung von Kohle und Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen zählen zu BEHG-Verantwortlichen.
Abfallverbrennungsanlagen sind seit dem 1. Januar 2023 vom nEHS umfasst, unterliegen jedoch erst ab dem Jahr 2024 der Berichts- und Abgabepflicht von Emissionszertifikaten. Unterliegt die Abfallverbrennungsanlage oder die Anlage, die energiesteuerfreie Kohlen verwendet, dem EU-ETS, so gilt der Brennstoff als nicht in Verkehr gebracht und unterliegt nicht der BEHG-Pflicht.
(Quelle: DIHK)