Die CLP-Verordnung

Die CLP-Verordnung verpflichtet vor dem Inverkehrbringen von gefährlichen Chemikalien zur ordnungsgemäßen Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen oder Gemischen.
Im November 2024 wurde die Revision der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit werden insbesondere Vorschriften an die Kennzeichnung bspw. bei Online-Angeboten, Digitalen Kennzeichen, Faltetiketten oder Nachfüllstationen ergänzt. Die Änderungen sind am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Für die meisten Änderungen werden Übergangsfristen von 18 beziehungsweise 24 Monaten gelten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 beziehungsweise 48 Monaten werden für den Lagerverkauf gewährt. Bereits 2023 wurden mit der Verordnung (EU) 2023/707 vier neue Gefahrenklassen eingeführt.
Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist in allen Mitgliedsstaaten rechtlich bindend und beruht auf dem Global Harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS). Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen und Gemischen sind zur ordnungsgemäßen Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verpflichtet.
Dies beginnt mit der Feststellung, ob und welche gefährlichen Eigenschaften ein Stoff oder Gemisch aufweist. Die Gefahrenklassen gemäß CLP-Verordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 7006 KB) beziehen sich auf physikalische, Gesundheits- und Umweltgefahren sowie zusätzliche Gefahren.
Nach Einstufung eines Stoffes oder Gemischs müssen die ermittelten Gefahren anderen Akteuren der Lieferkette einschließlich den Verbrauchern mitgeteilt werden. Die Gefahrenkennzeichnung mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern ermöglicht die Mitteilung der Gefahreneinstufung an den Anwender eines Stoffes oder Gemischs, um diesen auf die Gefahr und die Notwendigkeit, den damit verbundenen Risiken entgegen zu wirken, aufmerksam zu machen.
Der Anhang VIII der CLP-Verordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 7006 KB) dient einer europäischen Harmonisierung der Mitteilung von Giftinformationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zur gesundheitlichen Notversorgung. Nach Art. 45 CLP-Verordnung benennt jeder EU-Mitgliedsstaat eine nationale Meldestelle (in Deutschland das BfR). Durch den Anhang VIII wird festgelegt, dass Gemische auf dem Kennzeichnungsetikett zusätzlich einen einmaligen Formelidentifikator UFI aufweisen müssen. Dieser dient zur Beantwortung von Anfragen medizinischer Notfälle.
Die ECHA stellt u. a. eine deutsche Übersetzung des Leitfadens (3. Version) zu Anhang VIII der CLP-Verordnung (Harmonisierte Giftinformation) auf ihrer Website zur Verfügung. Diese Version des Leitfadens berücksichtigt allerdings noch nicht die durch die zweite Änderung von Anhang VIII eingeführten Änderungen. Diese sind in Version 4 enthalten, welche bisher aber nur auf Englisch zur Verfügung steht. Den aktuellen Leitfaden der ECHA finden Sie auf echa.europa.eu.
Die Mitteilung der ECHA zum Meldeportal sowie weiterführende Links zum Portal und Hilfsstellungen zu dessen Nutzung finden Sie ebenfalls auf echa.europa.eu.
Weitere Informationen zur CLP- Verordnung finden Sie hier:
Quelle: DIHK