Änderung des Stromsteuergesetzes

Strompreispaket für produzierendes Gewerbe

Der Bundestag hat am 15. Dezember 2023 durch eine Änderung des Stromsteuergesetzes und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung die geplante Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen beschlossen.
Zunächst befristet für die Jahre 2024 und 2025 wird die Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft von 5,13 Euro auf 20 Euro je Megawattstunde erhöht. Zudem wird der sogenannte Spitzenausgleich gestrichen und sämtliche Bezüge und Ergänzungen zu § 10 werden eliminiert.
Mit der Erweiterung der Steuerentlastung, bei gleichzeitigem Beibehalt des bisherigen Sockelbetrags von 250 Euro, ergibt sich faktisch auch eine Erweiterung des Begünstigten-Kreises. Zukünftig sind versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke bereits ab 12,5 MWh entlastungsfähig, bisher lag der Wert bei ca. 50 MWh.
Zusätzlich hat das Bundesfinanzministerium im Dezember noch einige weitere Änderungen zur Energie- und Stromsteuer im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Das betrifft einerseits das Auslaufen der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen zum 31. Dezember 2023 für den Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (§ 10) und im Energiesteuergesetz (§ 55) sowie für die vollständige Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG.
Somit entfällt ab 2024 der Spitzenausgleich nach EnergieStG und nach StromStG (hierfür greift die erweiterte Regelung nach § 9b StromStG).
Außerdem entfällt die Möglichkeit zur vollständigen Steuerbefreiung der KWK nach EnergieStG. Die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist davon nicht betroffen und wird weiterhin gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Andererseits betrifft das den Wegfall der Steuerbegünstigung für Strom aus bestimmter Biomasse sowie Klär- und Deponiegas. Aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht fallen bestimmte Energieträger nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts, so dass dafür ab dem 1. Januar 2024 keine Steuerbegünstigungen mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG gewährt werden können.
Betroffen ist bislang steuerbegünstigter Strom, soweit dieser aus
  1. Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen in Form von
    1. flüssigen Biomasse-Brennstoffen
    2. festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr
    3. gasförmigen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr
  2. Klär- oder Deponiegas
erzeugt und im räumlichen Zusammenhang entnommen wird.
In Folge des Wegfalls der Steuerbefreiung für diese Energieträger sind die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2024 zu versteuern, soweit keine andere Steuerbefreiung vorliegt.
Wir empfehlen eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt.
Betroffene Anlagenbetreiber sollten prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Abs 1. Nr. 3 möglich ist. Hierfür sind jedoch ggf. weitere Nachweise und die Beantragung einer förmlichen Erlaubnis erforderlich.
Die Beantragung einer solchen förmlichen Erlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen bis zum 31. März 2024 mit rückwirkender Erteilung zum 1. Januar 2024 möglich:
  1. Es bestand bis zum 31. Dezember 2023 bereits eine allgemeine oder förmliche Erlaubnis für eine Steuerbefreiung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (hier Biomasse, Klär- oder Deponiegas),
  2. diese Steuerbefreiung entfällt zum 31. Dezember 2023 aufgrund der Änderung im europäischen Beihilferecht und
  3. der Antrag auf förmliche Erlaubnis für hocheffizienten KWK-Strom wird bis zum 31. März 2024 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.

DIHK-Bewertung

Die Absenkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz für das produzierende Gewerbe ist ein richtiger und wichtiger Schritt. Er bringt für nahezu jedes Unternehmen, das vom Regelungsumfang erfasst ist, eine Entlastung, sofern der Stromverbrauch für betriebliche Zwecke 12,5 MWh pro Jahr übersteigt und ein Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b StromStG gestellt wird.
Neben dem finanziellen Aspekt bedeutet das auch eine Entlastung von Bürokratie für die Betriebe, die sich bisher dem aufwendigen Verfahren (und den Nebenanforderungen) des Spitzenausgleichs nach § 10 gestellt haben.
Da der bisherige Sockelbetrag von 250 Euro beibehalten wird, profitieren zudem mehr Betriebe, vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen, von der steuerlichen Entlastung.
Gleichwohl springt die Regelung aus DIHK-Sicht deutlich zu kurz. Vor dem Hintergrund der politisch gewollten, weitreichenden Elektrifizierung des Energieverbrauchs und dem hohen Strompreisniveau, sollte die Stromsteuer generell und dauerhaft für die Wirtschaft in Gänze auf den europäischen Mindestsatz abgesenkt werden.
Damit entfiele nicht nur jegliche Antrags- und Nachweisbürokratie (bei den Unternehmen und bei der Finanzverwaltung), den Betrieben würde auch eine nachhaltige Perspektive gegeben.
Weiterhin fordern wir die generelle Befreiung des Strompreises von der Stromsteuer (soweit EU-rechtlich möglich) und Umlagen/Entgelten (z.B. KWKG-Umlage, Konzessionsabgabe, Netzentgelte) – für alle Unternehmen und private Haushalte
Die Einführung von Strom-Partnerschaften, also langfristige, staatlich geförderte, direkte Stromlieferverträge zwischen Produzenten von Erneuerbaren Energien und Unternehmen

Einführung von Strom-Partnerschaften

Ein weiterer Hebel, um die Strompreise zu senken, sind Strom-Partnerschaften. Damit bezeichnet man langfristige, staatlich geförderte, direkte Stromlieferverträge zwischen Produzenten von Erneuerbaren Energien (Freiflächen-Photovoltaik, Wind Onshore) und Unternehmen.
Für Produzenten von Erneuerbaren Energien sollen, ähnlich wie beim Inflation Reduction Act in den USA, neue Anlagen durch eine Anschubfinanzierung in Form von Investitionszuschüssen in Höhe von 25 Prozent gefördert werden.
Für Unternehmen, die eine solche Strom-Partnerschaft abschließen, sollen die Netzentgelte für den so bezogenen Strom um 2 ct/kWh reduziert werden.
Der Strombezugspreis für Direktstromlieferverträge würde bei einer PV-Strom-Partnerschaft im Schnitt auf 4,4 Cent und bei einer Wind-Strom-Partnerschaft auf 5,6 Cent sinken (Berechnung: DIHK).
Unternehmen profitieren bei einer solchen Partnerschaft also von langfristig günstigeren Preisen und gewinnen an Planungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit. Darüber hinaus wird der Ausbau Erneuerbarer Energien beschleunigt, dadurch steigt das Stromangebot. Perspektivisch kann sich daraus ein Markt entwickeln, der auch Mittelständlern und kleineren Unternehmen zugänglich sein wird.