Nachhaltigkeit
CSR-Berichtspflicht: Änderungen ab 2024
Die EU-Kommission hat bereits 2021 eine weitreichende Änderung der nicht finanziellen Berichterstattung (Non-financial Reporting Directive) vorgeschlagen.
Der Entwurf der EU-Kommission sieht im Wesentlichen vor, dass mehr Unternehmen als bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden, Berichtsinhalte erweitert und geprüft werden sowie eine Standardisierung und Digitalisierung der Berichterstattung erfolgt. Ziel sind europaweit einheitliche, transparente und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichte.
Zeitplan der Umsetzung
Die EU-Institutionen haben sich am 21. Juni 2022 auf eine neue Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) geeinigt. Die Berichtspflicht für Unternehmen soll ab dem 1. Januar 2024 für die Veröffentlichung von Geschäftsberichten greifen, die die Berichtsperiode 2023 betreffen.
Welche Unternehmen werden durch die Änderung zusätzlich verpflichtet?
Die Berichtspflicht gilt nicht mehr nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen, sondern für alle großen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen:
- Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro
- Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro
- mindestens 250 Beschäftigte
Zusätzlich werden kleine und mittlere Unternehmen ab zehn Mitarbeitenden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, sofern eine Kapitalmarktorientierung vorliegt. Es wird geschätzt, dass sich damit die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen in Deutschland um das dreißigfache auf ca. 15.000 erhöhen wird.
Anwendungsbereich:
Es werden weitaus mehr Unternehmen als bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. So gilt die Berichtspflicht nicht mehr nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen, sondern für alle großen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen:
- Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro
- Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro
- mindestens 250 Beschäftigte.
Zusätzlich werden kleine und mittlere Unternehmen ab zehn Mitarbeitern zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, sofern eine Kapitalmarktorientierung vorliegt. Es wird geschätzt, dass sich so die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen in Deutschland um das Dreißigfache erhöhen wird.
Inhalte:
Zusätzlich zur doppelten Materialität müssen berichtspflichtige Unternehmen die grünen Finanzkennzahlen der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) beachten und darstellen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens sowohl in Bezug auf Umsatz als auch Investitions- und Betriebsausgaben mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die im Sinne der Verordnung als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.
EU-Standards:
Die EU-Kommission hat am 31. Juli 2023 den delegierten Rechtsakt zum ersten Set der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht.
- Wer muss sie beachten?
Unternehmen, die gemäß der CSRD berichtspflichtig sind (vgl. oben). - Wann müssen die Standards beachtet werden?
Dies hängt unmittelbar mit der Berichtspflicht zusammen. Die Anwendung der neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in drei Stufen vorgesehen. Die ersten Unternehmen müssen bereits 2025 über das Geschäftsjahr 2024 entsprechend der neuen Standards berichten. - Wie genau sehen die Standards aus?
Hier unter Annahme durch die Kommission finden Sie die Standards in deutscher Sprache.
Format:
Berichtspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen und mit einem digitalen Tagging zu versehen. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen wird nicht mehr bestehen.
Prüfung:
Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen künftig dem Abschlussprüfer oder einem unabhängigen Dienstleister zur „Erlangung einer begrenzten Sicherheit“ vorgelegt werden.
Verantwortung:
Das Management wird aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll so auf den Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden. Weiterhin ist der Aufsichtsrat verantwortlich für die Überwachung der Berichterstattung.
Wann werden die neuen Vorgaben verpflichtend?
Die Anwendung der neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in drei Stufen vorgesehen:
- ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der CSR-Richtlinie unterliegen
- ab dem 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen. Als groß gelten, die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen: 1) Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro, 2) Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro, 3) mindestens 250 Beschäftigte
- ab dem 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen
KMU werden während eines Übergangzeitraums eine Ausnahmeregelung („Opt-out“) in Anspruch nehmen können, d. h., sie werden bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sein.
Textquelle: IHK München