CSR-Berichtspflicht
Mit der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtetet die EU zukünftig weitaus mehr Unternehmen als bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht.
Die Berichtsinhalte werden zudem mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsberichtstandards standardisiert. Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission einen sogenanntes Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferkette vorgelegt, das unter anderem weitreichende Änderungen an den bisherigen Vorgaben der CSRD/ESRS vorsieht. Währenddessen schreitet die nationale Umsetzung der CSRD voran: Das Bundesjustizministerium hat im September 2025 den Entwurf für ein nationales CSRD-Gesetz vorgelegt.
Nachhaltigkeitsberichterstattung, Lieferkettengesetz, Taxonomie und CBAM: EU-Kommission beschließt Erleichterungen für die Wirtschaft
Aktuell: Die EU-Kommission will die Bürokratie für Unternehmen abbauen. Deshalb hat sie ein Nachhaltigkeits-Omnibus-Paket mit Vereinfachungsmaßnahmen vorgeschlagen.
Geplant sind unter anderem:
- Vereinfachungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Insbesondere soll der Kreis der Unternehmen, die zur Berichterstattung verpflichtet sind, deutlich eingeschränkt werden.
- Erleichterungen bei den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD) Unter anderem soll die Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes um ein Jahr nach hinten auf den Juni 2028 verschoben werden.
- Auch bei der Taxonomie, dem Nachweis nachhaltigen Wirtschaftens im Bereich Finance, soll es Erleichterungen geben. So sieht der Omnibus-Vorschlag für Unternehmen mit einem Nettoumsatz von bis zu 450 Millionen ein freiwilliges Reporting vor, lediglich „sehr große Unternehmen“ sollen berichten müssen.
- CBAM: Auch beim Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz: CBAM; deutsch: CO2-Grenzausgleichsmechanismus) sieht die EU-Kommission vor, kleine Importeure, insbesondere KMU und Privatpersonen, von den Verpflichtungen zu befreien.
Eine Übersicht über die zentralen Änderungsvorschläge finden Sie im IHK-Merkblatt zum Nachhaltigkeits-Omnibus: Roadmap für Unternehmen.
Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Die Berichtspflichten sollen nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro gelten. Der Kreis der betroffenen Unternehmen würde dadurch um 80 Prozent reduziert.
- Wer nicht unter die Berichtspflicht fällt, kann einen Bericht erstellen, der einem freiwilligen Berichtsstandard folgt. Orientierungsgröße ist dabei der VSME. Unternehmen sollen von ihren Lieferanten, sofern diese nicht selbst unter die Berichtspflicht fallen, nicht mehr Angaben verlangen können, als dieser freiwillige Standard vorsieht ( sog. "Value-Chain-Cap").
- Die Einführung der Berichtspflichten für große Unternehmen, die die CSRD noch nicht umgesetzt haben sowie für börsennotierte KMU (sogenannte zweite und dritte Welle), wird um zwei Jahre verschoben.
Lieferkettengesetz CSDDD
- Die Unternehmen erhalten mehr Zeit für die Vorbereitung nach dem Lieferkettengesetz . Die Frist für die nationale Umsetzung wird vom 26. Juli 2027 auf den 26. Juli 2028 verschoben. Dies gilt für die größten Unternehmen.
- Die Prüfpflichten in der Lieferkette werden reduziert.
- CSRD-pflichtige Großunternehmen dürfen von KMU und mittelgroßen Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten nur Informationen verlangen, die dem freiwilligen CSRD-Berichtsstandard VSME entsprechen.
Taxonomie
- Die Kommission will Änderungsentwürfe zu den delegierten Rechtsakten über die Taxonomie, das Klima und die Umwelt vorschlagen, die die Berichtsformate vereinfachen und die Anzahl der Datenpunkte um fast 70 % reduzieren soll.
CBAM
- Kleine Importeure und KMU werden von den CBAM-Verpflichtungen befreit. Die EU-Kommission schlägt Maßnahmen vor, um gelegentlich kleine Einfuhren von CBAM-Waren unterhalb der Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr zu erleichtern.
- Für Importeure, die weiterhin unter CBAM fallen, soll es Erleichterungen bei der Einhaltung der Berichtsanforderungen geben. Auch die Berechnung von Emissionen soll vereinfacht werden.
Der Vorschlag der EU-Kommission muss das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen, d. h. das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union prüfen die Vorschläge, erarbeiten gegebenenfalls einen neuen Kompromiss und müssen dem finalen Gesetzestext zustimmen.
Weitere Informationen finden Sie zusätzlich auf den nachfolgend aufgeführten Seiten
UN Global Compact (UNGC)
Mit über 8.300 Unternehmen und mehr als 4.500 sogenannten non-business Teilnehmern ist der UN Global Compact heute das weltweit größte und wichtigste Netzwerk für unternehmerische Verantwortung und Nachhaltigkeit.
Der UNGC ist eine strategische Initiative für Firmen, die sich verpflichten, ihre Geschäftstätigkeiten und Strategien an 10 anerkannten Prinzipien aus den Bereichen Arbeitsnormen, Umweltschutz, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung auszurichten. Unternehmen, die sich verpflichtet haben, müssen regelmäßig einen Fortschrittsbericht (einen sogenannten Communication on Progress – kurz CoP) über die Umsetzung der 10 Prinzipien abgeben.
ISO 26000
Dieser Leitfaden für gesellschaftlich verantwortliches Verhalten wurde mit Fachleuten aus mehr als 90 Ländern und 40 internationalen und regionalen Organisationen erarbeitet. Er dient als Orientierungshilfe für die Umsetzung von CSR und enthält Empfehlungen sowie Good Practices.
EMAS
Das Eco-Management und Audit Scheme (EMAS) ist ein freiwilliges Instrument der EU, das Unternehmen und Organisationen jeder Größe und Branche dabei unterstützt, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. In einer jährlichen EMAS-Umwelterklärung berichten Unternehmen über ihre selbst gesteckten Umweltziele und deren Umsetzung. Die Erklärung ist öffentlich zugänglich und wird von einem Umweltgutachter überprüft und validiert.
Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)
Die 20 Kriterien des DNK bieten Orientierung für die strategische Ausrichtung von Unternehmen bezüglich Ökologie, Soziales und Unternehmensführung. Der DNK bietet einen Rahmen für die Berichterstattung dieser nicht-finanziellen Leistungen. Die Anwendung der Kriterien durch Unternehmen ist für Kunden und Investoren dank Transparenz und Vergleichbarkeit eine wichtige Entscheidungshilfe.
Global Reporting Initiative (GRI)
Die Global Reporting Initiative entwickelt Richtlinien für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten. Die Richtlinien entstehen im internationalen Dialog mit Vertretern der Wirtschaft, Gewerkschaft, Gesellschaft und Wissenschaft und werden anschließend bekannt gegeben. Die Richtlinien ergänzen das Nachhaltigkeitsmanagement und -controlling im Unternehmen.
Informationen des Umweltbundesamtes
Textquelle: IHK München