Energie

Energieeffizienzgesetz: Neue Pflichten für Unternehmen

Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz (Energieeffizienzgesetz) legt Energieverbrauchseinsparziele für Bund, Länder und Kommunen fest. Darüber hinaus verpflichtet es Unternehmen zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen, zu Energieeffizienzmaßnahmen sowie zur umfassenden Abwärmenutzung. Es enthält zahlreiche neue Berichts- und Offenlegungspflichten. 
Mitschnitt eines DIHK-Webinars zum Energieeffizienzgesetz (am Ende der Internetseite).

Ziele für den Energieverbrauch

Das Gesetz legt Ziele für die Verringerung des Endenergieverbrauchs und des Primärenergieverbrauchs für Deutschland vor, die in der folgenden Tabelle zusammengetragen sind. Im letzten Änderungsantrag sind die Ziele für 2040 und 2045 nicht mehr drin: 
Endenergieverbrauch 
Primärenergieverbrauch
2008
2.544 TWh (Ausgangsbasis)
3.714 TWh (Ausgangsbasis)
2030
minus 26,5 Prozent auf 1.867 TWh
minus 39,3 Prozent auf 2.252 TWh
2040
mind. minus 39 Prozent auf 1.550 TWh
mind. minus 51 Prozent auf 1.800 TWh
2045
mind. minus 45 Prozent auf 1.400 TWh
mind. minus 57 Prozent auf 1.600 TWh

Einsparpflichten für den öffentlichen Sektor

Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 soll der Bund durch von ihm erlassende Maßnahmen jährlich mindestens 45 TWh Endenergie bewirken (also nicht selbst einsparen, sondern durch Gesetze etc. „anreizen“). Jeder Sektor soll in angemessener Weise beitragen.
Die Länder sollen im gleichen Zeitraum mittels strategischer Maßnahmen jährlich mindestens 3 TWh einsparen. 
Öffentliche Stellen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 1 GWh sollen bis zum Jahr 2045 jährlich zwei Prozent ihres Endenergieverbrauchs einsparen. Ausnahmen gelten für Forschungseinrichtungen, die an Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen arbeiten. Bei einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als drei GWh müssen Energie- und Umweltmanagementsysteme eingeführt werden.
Die Bundesstelle für Energieeffizienz bei der BAFA überwacht die Vorgaben, unterstützt die Länder und Kommunen bei der Erfüllung der Berichtspflichten sowie das BMWK bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung im Bereich Energieeffizienz und baut eine Abwärmeplattform auf.

Umwelt- und Energiemanagementsysteme in Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 7,5 GWh müssen Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen und das spätestens bis 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Sie müssen darüber hinaus:
  • im Gesetz festgehaltene Kennzahlen dokumentieren 
  • technisch realisierbare Energieeinsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung identifizieren und darstellen
  • eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 durchführen (Wirtschaftlichkeit gilt als gegeben, wenn Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer Maßnahme nach DIN 17463 nach max. 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert ergibt.)
Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen für alle Einsparmaßnahmen aus Energie- und Umweltmanagementsystemen nach einschlägigen Gesetzen (EDL-G bzw. EnEfG) innerhalb von drei Jahren Umsetzungsplätze erstellen und veröffentlichen. Das BAFA prüft dies stichprobenartig. Auf Anfrage des BAFA ist die Umsetzung der Maßnahmen elektronisch nachzuweisen. Ausgenommen sind Anlagen nach § 4 BImSchG.
Wegen Unwirtschaftlichkeit nicht aufgenommene Maßnahmen müssen durch einen Zertifizierer/Umweltgutachter/Energieauditor bestätigt werden. Auf Anfrage des BAFA muss dies elektronisch bestätigt werden. 

Pflichten für Rechenzentren

Betreiber von Rechenzentren müssen Energie- und Umweltmanagementsysteme einrichten; bei einer Nennanschlussleistung ab 1 MW (öffentliche Rechenzentren ab 300 kW) müssen sie diese ab 2026 zertifizieren lassen. Umfassende Daten zur Energieerzeugung, -verwendung und -effizienz sind zu veröffentlichen. Rechenzentren sind ab 2024 zu 50 Prozent und ab 2027 zu 100 Prozent bilanziell mit erneuerbarem Strom zu betreiben.

Regelungen zur Nutzung von Abwärme

Unternehmen müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und anfallende Abwärme auf technisch unvermeidbaren Teil reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Anfallende Abwärme ist wiederzuverwenden, dabei sind auch Abnehmer auf dem Betriebsgelände und Dritte zu berücksichtigen. Ausgenommen von der Pflicht sind Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 2,5 GWh. 
Auf Anfrage müssen Unternehmen gegenüber Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgungsunternehmen potenziell wärmeabnehmenden Unternehmen Auskunft über technische Daten geben. Außerdem müssen sie der Bundesstelle für Energieeffizienz Auskunft über ein elektronisches Formular diese Angaben übermitteln, die in einem öffentlich einsehbaren Register bereitgestellt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sollen gewahrt werden. 

Weitere Informationen

Das Energieeffizienzgesetz hat Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum in Deutschland. Auf den Seiten der DIHK finden Sie weitere Informationen dazu. Dort finden Sie auch den Mitschnitt eines DIHK-Webinars zum Gesetz am Ende der Internetseite.