Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb ist der Arbeitgeber. Er muss unter anderem Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte, Anlagen usw. so einrichten und unterhalten sowie den gesamten Betrieb so organisieren, dass man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Er muss Maßnahmen durchführen, die Unfälle bei der Arbeit und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten und zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit führen.
Das wichtigste Grundlagengesetz für den betrieblichen Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet den Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Des Weiteren gibt es das Arbeitssicherheitsgesetz welches die Rahmenbedingungen für die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes festlegt.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitssicherheit im Unternehmen haben wir für Sie zusammengefasst.
- Erste Anlaufstelle bei Fragen zum Arbeitsschutz
Ihre zuständige Berufsgenossenschaft (BG) berät und unterstützt Sie gerne bei der Organisation des Arbeitsschutzes und Sicherstellung der Ersten Hilfe.Weitere Beratung finden Sie bei der Bezirksregierung Köln:
- Dezernat 55 (Technischer Arbeitsschutz)
0221-147-2055
telefonische Sprechzeiten: 8:30 - 15:00 Uhr (Mo - Do) - Dezernat 56 (Betrieblicher Arbeitsschutz)
0221-147-2056
telefonische Sprechzeiten: 8:30 - 15:00 Uhr (Mo - Do)
- Dezernat 55 (Technischer Arbeitsschutz)
- Arbeitsschutz: Häufig gestellte Fragen
Wo liegt der Unterschied zwischen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Sicherheitsbeauftragten?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist als Stabsstelle direkt der Betriebsleitung unterstellt. Diese hat keine Weisungsbefugnis, sondern berät die Unternehmen zu allen Themen der Arbeitssicherheit.Der Sicherheitsbeauftragte hingegen ist gewissermaßen ehrenamtlich im Betrieb tätig und wird von der Geschäftsleitung bestellt. Er unterstützt bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten etc. und muss in allen Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten bestellt werden. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte in den Unternehmen. Eine Ausbildung kann bei der zuständigen BG oder Unfallkasse angefragt werden.Gefährdungsbeurteilung, was ist zu tun, wer unterstützt mich dahingehend?
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt hier Handbücher über versch. Gefährdungsfaktoren zur Hand. Bei Unklarheiten sprechen Sie gerne Ihre Berufsgenossenschaft an, dort erhalten Sie zum Beispiel Arbeitshilfen und ergänzende Werkzeuge zur Erstellung einer solchen Beurteilung.Ich habe eine Praktikantin im Betrieb, was muss ich hinsichtlich Umkleiden und Sanitäranlagen beachten?
Die Arbeitsstättenverordnung gibt hierfür klare Aussagen vor: siehe SanitäranlagenWas muss ich im Hinblick auf den Homeoffice Arbeitsplatz für meine Mitarbeiter beachten?
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) haben die wichtigsten Antworten auf ihren Seiten zusammengefasst.Wann ist ein Betriebsarzt notwendig?
Der Unternehmer muss sich unbedingt vom Betriebsarzt beraten lassen, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Solche Anlässe für die Beratung durch den Betriebsarzt sind insbesondere (Einzelheiten s. DGUV Vorschrift 2):- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
- Grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
- Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze oder Arbeitsabläufe
- Einführung neuer Arbeitsstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotential zur Folge haben
- Grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen
- Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung
- Auftreten von Gesundheitsbeschwerden oder Erkrankungen, die durch die Arbeit verursacht sein können
- Für den Arbeitsschutz bedeutsame Suchterkrankungen, wie Alkoholabhängigkeit
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels Behinderter sowie der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden.
Hier finden Sie den Auszug aus dem Arbeitssicherheitsgesetz zum Thema Betriebsärzte.Wann wird ein Ersthelfer benötigt?
Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb (§ 26, DGUV Vorschrift 1):- Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten: 1 Ersthelfer
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- In Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 Prozent der Anzahl der anwesenden Versicherten
- In sonstigen Betrieben: 10 Prozent der anwesenden Versicherten
- In Kindertageseinrichtungen: 1 Ersthelfer je Kindergruppe
- In Hochschulen: 10 Prozent der Beschäftigten.
Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist. Sprechen Sie dies gerne direkt in Ihrem Betrieb an. In dieser Datenbank finden Sie die ermächtigten Ausbildungsstätten. - Aushänge im Betrieb
- Auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung finden Sie Aushänge für eine gewissenhafte Handhygiene.
Kontaktieren Sie hierzu auch gerne Ihre Berufsgenossenschaft. - Wussten Sie schon? Wissensdatenbank zum Thema Arbeitsschutz
- Das Portal Komnet ist eine kostenlose Wissensdatenbank zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie ein kostenloser Beratungsservice. Dort kann man nach Fragen und Antworten suchen (z.B. Stichpunkt Brandschutz) oder Sie können gerne den Rat von Experten in Anspruch nehmen, indem Sie selbst eine Frage stellen.
Weitere Verlinkungen zu den Themen:- Auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin finden Sie weitere Informationen zur ArbStättV.
- Was schreibt die ArbStättV im Fall von Sanitäranlagen vor?
- Umgang mit Gefahrstoffen
Die BAuA bietet Personen, die im Arbeitsschutz tätig sind, Untertsützung bei der Beurteilung von Gefährdungen beim Umgang mit Gefahrstoffen.