Internetrecht

Widerrufsbutton – neue Pflicht ab Juni 2026

Neben dem Bestell- und dem Kündigungsbutton wird es im E-Business ab dem 19. Juni 2026 auch einen Widerrufsbutton geben. Dabei handelt es sich um eine elektronische Funktion, die es Verbrauchern erleichtern soll, online mit Unternehmen geschlossene Verträge zu widerrufen. Dies wird in § 356a BGB geregelt.
Die Widerrufsfunktion muss
  • gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein,
  • während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche
    • ständig verfügbar,
    • hervorgehoben platziert und
    • für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
Die „ständige Verfügbarkeit“ kann in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Die Widerrufsfrist beginnt bei Warenlieferungen regelmäßig mit Erhalt der Ware durch den Verbraucher. Das bedeutet, dass die Widerrufsfunktion eigentlich erst zu diesem Zeitpunkt technisch erscheinen müsste. Insbesondere bei Teillieferungen beginnt dann die Widerrufsfrist bei jeder einzelnen Lieferung erneut.
Zudem müssen aus Datenschutzgründen Bestellungen nach wie vor auch über einen Gastzugang ermöglicht werden. Entsprechend muss auch ein Widerruf ohne vorherige Registrierung oder Authentifizierung in einem Kundenkonto oder Download einer App möglich sein.
Die Gesetzesbegründung sieht für dieses Problem als Lösung die pauschale Zurverfügungstellung der Widerrufsfunktion vor, also pauschal unabhängig vom konkreten Lauf der individuellen Widerrufsfrist. Diese bloße Anzeige führe auch nicht zu einer Irreführung. In der Praxis kann dies jedoch zu einem erhöhten organisatorischen Aufwand und auch zu Widerrufserklärungen außerhalb der tatsächlichen Widerrufsfrist oder in Fällen, in denen gar kein Widerrufsrecht besteht, z.B. bei individualisierter Ware oder bei Unternehmenskunden, führen.
Eine „hervorgehobene Platzierung“ erfordert insbesondere, dass sich der Widerrufsbutton optisch deutlich von anderen Inhalten und Funktionen abhebt, beispielsweise durch Farbe, Kontrast, Größe oder Abstand zu anderen Links. Eine Einbindung über einen Hyperlink ist möglich, sofern dieser selbst hervorgehoben ist und unmittelbar zu der Seite führt, auf der ein Widerruf erklärt werden kann.
Je nach Vertragsgestaltung kann der Widerrufsbutton sowohl auf der eigenen Website oder App des Unternehmens als auch auf einer Verkaufs- oder Vermittlungsplattform eingerichtet werden. Wird der Widerrufsbutton auf Vermittlungsplattformen Dritter angeboten, ist die konkrete Ausgestaltung unklar. Nach der Gesetzesbegründung sollen Unternehmer in diesem Fall den Betreiber der fremden Website vertraglich zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons verpflichten können. Da im Rahmen des Widerrufs personenbezogene Daten verarbeitet werden, können sich in der praktischen Umsetzung jedoch datenschutzrechtliche Schwierigkeiten ergeben. Zudem besteht das Risiko, dass für Verbraucher nicht eindeutig erkennbar ist, an wen der Widerruf gerichtet ist, was zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Widerrufs führen kann.
Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
  1. den Namen des Verbrauchers,
  2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
  3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
Was genau unter der anzugebenden Information „Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte“ zu verstehen ist, ist offen. Insbesondere im Falle eines Teilwiderrufs, der nur bestimmte Waren eines Vertrags betrifft, kann dies zu erheblichen Gestaltungsproblemen in der Praxis führen.
Sobald der Verbraucher diese Informationen bereitgestellt oder bestätigt hat, muss der Unternehmer ihm ermöglichen, den Widerruf und die Angaben mit einer Bestätigungsfunktion abzusenden.
Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder ähnlich klaren Bezeichnung versehen sein.
Hat der Verbraucher den Widerruf bestätigt, muss der Unternehmen ihm auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel in einer E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält. Bei dieser Eingangsbestätigung handelt es sich um keine rechtsverbindliche Bestätigung des Widerrufs.
Bei der Formulierung der Eingangsbestätigung sollte daher darauf geachtet werden, dass nicht ungewollt der Eindruck entsteht, die inhaltliche Wirksamkeit des Widerspruchs sei bereits geprüft worden (z.B. durch Formulierungen wie „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt.“ oder ähnliches). Stattdessen kann der Hinweis „Die Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite der Widerrufserklärung steht noch aus.“ aufgenommen werden.
Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung vor Ablauf der Widerrufsfrist über die Widerrufsfunktion versandt hat.
Über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion ist zu informieren. Außerdem muss die Widerrufsbelehrung aktualisiert werden, die gesetzliche Vorlage hierzu wird ebenfalls angepasst.
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