Urlaubsabgeltungs- und Urlaubsentgeltanspruch
Das Thema Urlaubsabgeltung führt immer wieder zu Fragen, da Beschäftigte und Unternehmen glauben, offener Urlaub könne finanziell abgegolten werden.
Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe es rechtfertigen, ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statthaft. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden. Kommt es auch in dieser Übertragungszeit nicht zum Urlaub, verfällt der Urlaubsanspruch, soweit der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin den Hinweispflichten nachgekommen ist (ausführliche Informationen hierzu gibt es in unserem Artikel Urlaubsrecht).
Wann wird Urlaub abgegolten?
Da Urlaub der Erholung und dem Gesundheitsschutz dient, kann er im laufenden Arbeitsverhältnis nicht ausbezahlt werden. Nur wenn Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ist er abzugelten. Das heißt statt Freizeit gibt es eine Auszahlung des Urlaubs.
Ist ein Anspruch auf Urlaub bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, erlischt auch der Abgeltungsanspruch. Der Urlaubsabgeltungsanspruch selbst unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Auch für den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen keine Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers. Versterben Beschäftigte, kann Erben ein Abgeltungsanspruch für nicht genommene Urlaubstage zustehen.
Für vertraglich gewährten über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Zusatzurlaub können andere Regelungen getroffen werden, diese müssen aber transparent gestaltet sein.
Die Berechnung des Abgeltungsanspruchs richtet sich nach der Berechnung des Urlaubentgelts.
Was ist Urlaubsentgelt?
Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung der Vergütung während der Urlaubszeit. Es darf nicht mit dem Urlaubsgeld, das eine betriebliche Sonderzuwendung und nicht eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung ist, verwechselt werden.
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den die Beschäftigten in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten haben. Daher muss zunächst der Gesamtarbeitsverdienst für diesen Zeitraum ermittelt werden.
Der Gesamtarbeitsverdienst ergibt sich aus dem Arbeitsentgelt und den Zulagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Hierzu gehören unter anderem Schicht-, Gefahren-, Auslands-, Bereitschaftsdienst- und Schmutzzulagen. Hingegen werden angefallene Überstundenvergütungen, Spesen, Fahrgeld und einmalige Leistungen wie Weihnachtsgratifikationen und Treueprämien nicht in die Berechnung einbezogen.
Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnisse, welche im Berechnungszeitraum eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Bei nicht nur vorübergehenden Verdiensterhöhungen (vor allem einzelvertragliche und tarifvertragliche Lohn- und Gehaltserhöhungen), die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist die Berechnung so vorzunehmen, als sei die Verdiensterhöhung mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten. Bei Freischichtmodellen bleiben die in den Berechnungszeitraum fallenden Freischichttage unberücksichtigt, weil diese keine Arbeitstage sind.
Für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist der so errechnete Gesamtarbeitsverdienst mit der Anzahl der genommenen Urlaubstage zu multiplizieren und dann durch die Anzahl der Arbeitstage zu dividieren (für die Urlaubsabgeltung entsprechend mit der Anzahl der offenen Urlaubstage). Bei einer Fünf-Tage-Woche ist der Divisor 65 und bei einer Sechs-Tage-Woche 78. Daraus ergibt sich folgende Berechnungsformel:
Gesamtarbeitsverdienst in 13 Wochen x Urlaubstage ./. Arbeitstage = Urlaubsentgelt
Berechnung bei Teilzeitarbeitskräften
Auch Teilzeitbeschäftigte erwerben Anspruch auf Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Demzufolge gelten auch für diese Beschäftigten die oben erläuterten Grundsätze. Die Urlaubsentgeltberechnung ist dann wie bei Vollzeitkräften durchzuführen, wenn Beschäftigte zwar an allen betrieblichen Arbeitstagen arbeiten, aber für eine geringere Stundenzahl.
Arbeiten sie nicht an allen betrieblichen Arbeitstagen, so ist für die Berechnung des Urlaubsentgelts das im Berechnungszeitraum verdiente Arbeitsentgelt durch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zu dividieren und dann mit den tatsächlich genommenen Urlaubstagen zu multiplizieren (bzw. der offenen Urlaubstage für die Abgeltung).
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