Delegierter Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung von Größenklassen

Die EU-Kommission hat am 17. Oktober 2023 einen delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung von Größenklassen von Unternehmen und Konzernen erlassen.
Mittels einer Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie sollen die Schwellenwerte für die Einstufung von Kapitalgesellschaften in die Größenklassen kleinst, klein, mittlelgroß und groß angehoben werden.
Maßgeblich für die Einstufung sind die Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die Zahl der Arbeitnehmer. Die Merkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse sollen um 25 Prozent angehoben werden.
Auch die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht nach § 293 HGB werden um 25 Prozent angehoben.
Nach Art. 3 Abs. 13 der Bilanzrichtlinie ist die Kommission verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen. Die nun geplante Anhebung soll der Inflation seit der letzten Anhebung im Jahr 2013 Rechnung tragen.
Für viele Unternehmen, die sich bisher im unteren Bereich einer Größenklasse befunden haben, bedeutet dies, dass sie zukünftig in die jeweils niedrigere Größenklasse rutschen mit der Folge, dass sie unter Umständen erhebliche Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen bekommen.
Der Entwurf sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Unternehmen gestatten können, die neuen Schwellenwerte bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01. Januar 2023 beginnen. Sollte Deutschland dieses Wahlrecht nicht ausüben, sind die neuen Schwellenwerte auf alle Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
Die Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, sofern das EU-Parlament oder der Rat keine Einwände erheben. Sie ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten in deutsches Recht umzusetzen.