Außergerichtliche Streitbeilegung
Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Köln
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln ist Mitglied in der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet.
Die Industrie- und Handelskammer beschränkt aus diesem Grund ihre Schiedsgerichtsordnung auf folgende Regelungen:
Artikel 1
Haben Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Köln verweist, so findet die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. Anwendung. Die DIS nimmt alle in der DIS-Schiedsgerichtsordnung für sie vorgesehenen Aufgaben wahr.
Artikel 2
Der Schiedsort nach Art. 22 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist Köln.
Artikel 3
Abweichend von Art. 10 der DIS-Schiedsgerichtsordnung besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben.
Artikel 4
Die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren gemäß Anlage 4 der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind auf ein nach dieser Schiedsgerichtsordnung durchgeführtes Schiedsverfahren anzuwenden, es sei denn
(a) die Parteien vereinbaren, dass das beschleunigte Verfahren nicht angewendet werden soll oder
(b) der Streitwert beträgt mehr als 1.000.000 Euro und das Schiedsgericht hält, insbesondere angesichts der Komplexität des Falles, die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für unangebracht.
Artikel 5
Für ein gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung im beschleunigten Verfahren durchgeführtes Verfahren, dessen Gesamtstreitwert 1.000.000 Euro nicht überschreitet, wird die nach der Kostenordnung gemäß Anlage 2 der DIS-Schiedsgerichtsordnung anfallende DIS-Bearbeitungsgebühr um 20 % reduziert. Abweichend von der DIS-Kostenordnung beträgt für eine Schiedsklage mit einem Streitwert bis 30.000 Euro die DIS-Bearbeitungsgebühr 350,- Euro.
Artikel 6
Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung der Industrie- und Handelskammer zu Köln, ihrer Organe, ihrer Mitarbeiter und sonstiger bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln mit dem Schiedsverfahren befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.
Artikel 7
7.1. Diese Schiedsgerichtordnung wird auf der Homepage der Industrie- und Handelskammer zu Köln bekanntgemacht. Sie gilt für Schiedsverfahren, die ab dem 01.07.2021 beginnen.
7.2. Für Schiedsverfahren, die vor dem in Absatz 1 genannten Datum begonnen haben, verbleibt es bei der Anwendung der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Köln vom 01.10.1997.
7.3 Bis zum 31.12.2021 kann die Schiedslage fristwahrend auch bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln eingereicht werden, die sie an die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit weiterleitet. Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt in diesem Fall am Tag des Eingangs der Schiedsklage bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln.