Recht

Rosenmontag – Feiertag im Rheinland?

Entgegen der Ansicht vieler Jecken im Rheinland sind weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag gesetzliche Feiertage. Häufig treffen Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge eine Regelung zu dieser Frage. Fehlt es allerdings an einer solchen, so sind Beschäftigte auch an diesen Tagen grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet.
Ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung und unter Umständen Entgeltfortzahlung kann dennoch durch eine so genannte betriebliche Übung entstehen. Erforderlich ist hierzu, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin über mehrere Jahre - in der Regel genügen drei - den Beschäftigten ohne erkennbaren Vorbehalt Weiberfastnacht oder Rosenmontag als freien Tag überlassen und damit das Vertrauen bei den Beschäftigten hervorgerufen hat, die Vergünstigung werde auf Dauer gewährt. Aus dem rein tatsächlichen Verhalten entsteht somit eine rechtliche Bindung, die einer Klausel im Arbeitsvertrag entspricht.
Wenn die Tage freigegeben werden sollen, aber daraus kein fester Anspruch für die Zukunft (keine betriebliche Übung) entstehen soll, muss das mit dem klaren Vorbehalt erfolgen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Wenn also freie Tage gewährt werden, muss dabei ausdrücklich gesagt werden, dass dies freiwillig und ohne Verpflichtung oder Bindung für die Zukunft geschieht.
Ist eine betriebliche Übung bereits über die letzten Jahre entstanden, so ist die Beendigung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Erfolgte die Arbeitsfreistellung dem Vorbehalt, sie jederzeit widerrufen zu können (Widerrufsvorbehalt), so muss ein Widerruf unter Beachtung berechtigter Interessen mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Wurden Karnevalstage allerdings über mehrere Jahre hinweg völlig vorbehaltlos als freie Tage zur Verfügung gestellt, so ist das Einverständnis der Beschäftigten erforderlich oder eine Änderungskündigung auszusprechen.
Solange also keine vertragliche Vereinbarung oder betriebliche Übung besteht, die die Beschäftigten von der Arbeit freistellt, handelt es sich auch an Karneval um normale Arbeitstage. Verlassen Beschäftigte dennoch ihre Arbeitsplätze, um Karnevalszüge anzusehen oder zu feiern, so ist dies ein Fall der Arbeitsverweigerung, der zur Abmahnung und im Wiederholungsfall auch zu einer fristlosen Kündigung führen kann.
Ähnlich liegt es in dem Fall, in dem Beschäftigte Arbeitsunfähigkeit ankündigen, falls ihnen kein kurzfristiger Urlaub gewährt wird. Hier bedarf es keiner Abmahnung, die Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit stellt vielmehr bereits einen fristlosen Kündigungsgrund dar. Allerdings müssen die Umstände konkret nachweisbar sein.
Möchten Beschäftigte kostümiert zu Arbeit erscheinen, ist dies möglich, sofern die Arbeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im Übrigen gelten auch an Karneval die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen – auch bei betrieblichen Karnevalsfeiern. Jecke, die hier durch überhöhten Alkoholkonsum oder Belästigungen auffallen, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.