Rechtsgrundlagen

Richtlinie für die Arbeit der Wirtschaftsgremien der IHK Köln

Diese aus Satzung und Geschäftsordnung der IHK Köln abgeleitete Richtlinie regelt die Zusammensetzung und Organisation der regionalen Wirtschaftsgremien der IHK Köln. Alle Wirtschaftsgremien sind an den gesetzlichen Auftrag aus § 1 IHK-Gesetz gebunden, das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft zu vertreten. Dem Auftrag entsprechend wägen sie die Interessen der Betriebe und Wirtschaftszweige vor Ort ab. Die Vollversammlung bestimmt die Schwerpunktsetzungen der Arbeit der IHK Köln und setzt damit den Rahmen für die Ausrichtung der Arbeit in den Gremien.
Auf dieser Basis beschließt das Präsidium der IHK Köln die folgende Richtlinie:

1. Auftrag und Arbeitsweise der Wirtschaftsgremien der IHK Köln

a. Die Vollversammlung kann zur Unterstützung der Arbeit der IHK Köln Wirtschaftsgremien einrichten. Sie haben beratende Funktion und können Empfehlungen aussprechen. Präsidium und Geschäftsführung können ihnen empfehlen, bestimmte Themen zu behandeln.
b. Die Wirtschaftsgremien sind Plattform für Austausch, Netzwerk, Dialog mit Politik, Verwaltung und weiteren lokalen Akteuren. Die Wirtschaftsgremien bieten für interessierte Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region eine sehr gute Möglichkeit, mit der IHK Köln in Berührung zu kommen und sich „vor Ort“ in die Arbeit unserer IHK mit einzubringen.
c. Die Wirtschaftsgremien dienen nicht zum Informationsaustausch zum Marktverhalten der Mitglieder. Themen und Abfragen dieser Art werden nicht behandelt.
d. Für jedes Wirtschaftsgremium bestimmt die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer eine hauptamtliche Person, die das Gremium betreut (hauptamtliche Gremienbetreuung). Diese Person kommt möglichst aus der entsprechenden regionalen Geschäftsstelle. Sie ist für die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der Sitzungen verantwortlich.

2. Mitgliedschaft, Leitung, Gäste

a. In den Wirtschaftsgremien sollen Personen mitwirken, die in die Vollversammlung wählbar sind oder ihr angehören. Es können auch Personen als Mitglieder benannt werden, die durch besondere Sachkenntnis zur Gremienarbeit beitragen.
b. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Eine Vertretung ist unzulässig.
c. Beginn, Dauer und Ende der Amtszeit der Gremienmitglieder entsprechen der Amtszeit der Vollversammlung. Die Gremienmitglieder werden jeweils zu Beginn der Amtszeit einer neu gewählten Vollversammlung vom Präsidium benannt. Wiederbenennungen sind zulässig. Benennungen innerhalb der Amtszeit erfolgen durch Beschluss des jeweiligen Wirtschaftsgremiums mit Zustimmung der hauptamtlichen Gremienbetreuung.
d. Die regionalen Wirtschaftsgremien bestimmen ihre Leitung selbst. Empfohlen wird analog zu den Politischen Ausschüssen der IHK Köln ein Leitungsteam aus mindestens zwei Personen zur gegenseitigen Vertretung und Entlastung.
e. Gäste können von der hauptamtlichen Gremienbetreuung im Benehmen mit der Gremienleitung jederzeit zu den Sitzungen eingeladen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.

3. Ablauf der Sitzungen

a. Gremiensitzungen werden von der hauptamtlichen Gremienbetreuung in Abstimmung mit der Gremienleitung unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Sitzungen sollen vorrangig als Präsenzsitzungen stattfinden. Die hauptamtliche Gremienbetreuung und die Gremienleitungen können nach Abstimmung fallweise festlegen, die Sitzungen ganz oder teilweise virtuell durchzuführen.
b. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit).
c. Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich.

4. Ergebnisse der Sitzungen

a. Über die Sitzungen der Wirtschaftsgremien sollen von der hauptamtlichen Gremienbetreuung Ergebnisniederschriften angefertigt werden. Sie sind von einem Mitglied der Gremienleitung und der hauptamtlichen Gremienbetreuung zu unterschreiben. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern und der Hauptgeschäftsführung zeitnah zuzuleiten. Gehen innerhalb von drei Wochen nach dem Versand der Niederschrift keine Anmerkungen ein, gelten sie als genehmigt.
b. Die Wirtschaftsgremien können sich in enger Abstimmung mit der Hauptgeschäftsführung zu lokalen Wirtschaftsthemen öffentlichkeitswirksam äußern.

Köln, den 28. Februar 2024