Recht

Werkvertragsrecht

Überblick über die gesetzlichen Regelungen des Werkvertrags

I. Der Werkvertrag, Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag (§§ 631 ff. BGB)

Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung einer Vergütung. Das versprochene Werk kann die Herstellung oder Veränderung der neuen Sache, aber auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Bitte beachten Sie: Bei der Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen findet das Kaufrecht Anwendung und nicht das Werkvertragsrecht. Der Anwendungsbereich des Werkrechts ist daher auf die Fälle der Herstellung von Bauwerken und unkörperlichen Werken (z. B. Erstellung von Gutachten) sowie auf die Fälle der Reparaturarbeiten beschränkt.
Handelt es sich bei dem versprochenen Werk um die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon, so liegt ein Bauvertrag vor.
Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.  

II. Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag

Der Unternehmer ist zur Herstellung eines mangelfreien Werkes verpflichtet; der Besteller zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn). Der Anspruch des Unternehmers auf Vergütung ist oft nur stillschweigend vereinbart. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der Vergütung, so gilt die „Taxe“ (Ein nach Bundes- oder Landesrecht hoheitlich festgelegter Preis, z. B. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Ist aber auch keine Taxe vorhanden, dann ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die übliche Vergütung bestimmt sich danach, was zur Zeit des Vertragsschlusses für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden müsste. Kann eine übliche Vergütung nicht festgestellt werden, so ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, die durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln ist. Die Vergütung ist grundsätzlich bei Abnahme des Werkes zu zahlen.

1. Kostenvoranschlag (§ 649 BGB)

Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Merkblatt Kostenvoranschlag.

2. Abschlagszahlungen (§ 632a BGB)

Der Unternehmer kann vom Besteller Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe des Anspruchs auf Abschlagszahlung bestimmt sich nach dem Wert der erbrachten und geschuldeten Leistung. Sie wird auf Basis der vereinbarten Vergütung berechnet. Für den Verbraucherbauvertrag gelten Sonderregelungen (§ 650m BGB).
Ist die erbrachte Leistung nicht vertragsgemäß, hat der Besteller die Möglichkeit, die Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verweigern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich ist. Als angemessen wird grundsätzlich das Doppelte der Beseitigungskosten erachtet. Die Beweislast für vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme bei dem Unternehmer.

3. Mängelgewährleistung

Ist das Werk mit einem Mangel behaftet (Sach- oder Rechtsmangel), kann der Besteller gegenüber dem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen Gewährleistungsrechte geltend machen.

a. Mangelbegriff (§ 633 BGB)

Ein Werk ist dann mangelhaft, wenn
  • es nicht die zwischen Besteller und Unternehmer vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • es sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
  • es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art unüblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes nicht erwarten kann,
  • ein anderes als das bestellte Werk oder
  • das Werk in zu geringer Menge hergestellt worden ist. 

b. Rechte des Bestellers (§§ 634 ff. BGB)

Liegt ein Mangel vor, sind die Ansprüche und Rechte des Bestellers weitgehend parallel zu den Käuferrechten ausgestaltet. Der Besteller kann Nacherfüllung (= Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Werkes) verlangen. Allerdings kann der Unternehmer beim Werkvertrag selbst wählen, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt.
Der Besteller kann den Mangel grundsätzlich auch selbst beseitigen und dann seine Aufwendungen vom Unternehmer ersetzt verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass er dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und dieser nicht innerhalb dieser Frist nacherfüllt hat. Eine solche Fristsetzung kann jedoch unter Umständen auch entbehrlich sein. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Beseitigt der Besteller den Mangel selbst, kann er vom Unternehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ebenso steht dem Besteller ein Vorschuss bezüglich dieser Aufwendungen zu. Der Besteller kann den Mangel dann nicht selbst beseitigen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung berechtigterweise verweigert hat, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Der Besteller hat die Möglichkeit, vom Werkvertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis zu mindern. Dies gilt jedoch nur, wenn er dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und dieser nicht innerhalb dieser Frist nacherfüllt hat. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
Daneben oder stattdessen kann der Besteller noch einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer haben. Voraussetzung ist, dass er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist (Ausnahme: Fristsetzung entbehrlich, siehe oben) oder schon bei Vertragsschluss ein Leistungshindernis vorlag und der Mangel erheblich ist. Voraussetzung ist zudem, dass den Unternehmer ein Verschulden trifft. Verschulden umfasst auch einfache Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch kann höher als die Vergütung für das Werk sein.

c. Gewährleistungsfrist (§ 634a BGB)

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht. Bei Bauwerken sowie den dazugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Abnahme. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren greift bei allen sonstigen Werkleistungen und wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gewährleistungsanspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Die regelmäßige Verjährung tritt im Falle der fünfjährigen Gewährleistungsfrist bei Bauwerken jedoch nicht vor Ablauf der eigentlichen Frist ein.
Ausführliche Informationen zur Verjährung finden Sie in unserem Merkblatt Verjährung.

4. Die Abnahme (§ 640 BGB)

Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann er die Abnahme nicht verweigern. Eine Abnahme liegt vor, wenn der Besteller das Werk entgegennimmt und als vertragsgemäß akzeptiert.

Es besteht auch die Möglichkeit zur fiktiven Abnahme:

Ein Werk gilt demnach auch als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, muss er vorher in Textform darauf hingewiesen worden sein.
Kennt der Besteller den Mangel und nimmt das Werk dennoch ab, so muss er sich seine Rechte wegen des Mangels bei Abnahme vorbehalten, damit ihm diese nicht entzogen werden.

5. Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 648a BGB)

Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (außerordentliche Kündigung). Der Unternehmer ist nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt. Teilkündigungen sind möglich, wenn sie sich auf einen abgrenzbaren Teil des Werks beziehen. Während ein Werkvertrag auch mündlich gekündigt werden kann, bedarf es beim Bauvertrag und beim Verbraucherbauvertrag einer schriftlichen Kündigung.

III. Rechte und Pflichten aus dem Bauvertrag
(§§ 650a ff. BGB)

Neben den unter II. umrissenen Rechten und Pflichten gelten für den Bauvertrag einige spezielle Regelungen. Diese sind im Wesentlichen das Anordnungsrecht des Bestellers, Vorgaben für die Preisberechnung bei Mehr- oder Minderleistungen und die Zustandsfeststellung für den Fall, dass die Abnahme verweigert wird.

1. Anordnungsrecht des Bestellers

Für Änderungen des Werkerfolgs und Maßnahmen, die aus der Sicht des Bestellers zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, hat er ein Anordnungsrecht. Der Unternehmer hat einen Anspruch auf eine zusätzliche bzw. geänderte Vergütung bei Änderungsanordnungen.

2. Vergütungsansprüche für geänderte Leistungen

Grundsätzlich sollen sich die Parteien um eine Einigung bezüglich der geänderten Vergütung bemühen. Dazu muss der Unternehmer die geänderte Leistung zunächst einmal berechnen (Nachtragsangebot). Kommt es allerdings nicht zu einer Einigung, ist der Unternehmer trotzdem berechtigt, 80 % des Preises aus dem Nachtragsangebot bei Abschlagszahlungen mit anzusetzen. Erst bei der Schlussrechnung wird abschließend geklärt, ob der Vergütungsanspruch des Unternehmers auch der Höhe nach besteht.

3. Zustandsfeststellung

Verweigert der Besteller die Abnahme, kann der Unternehmer von ihm verlangen, an einer gemeinsamen zu protokollierenden Zustandsfeststellung mitzuwirken. Sie ist von beiden Seiten zu unterzeichnen. Mit der Zustandsfeststellung geht eine gesetzliche Vermutung einher, dass darin nicht aufgeführte, offenkundige Mängel erst nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten sind.

IV. Rechte und Pflichten aus dem Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff.)

In Ergänzung zu den Rechten und Pflichten unter II. und III. besteht für den Verbraucherbauvertrag ein zwingendes Textformerfordernis. Außerdem muss der Unternehmer dem Verbraucher (Besteller) vor Vertragsschluss eine detaillierte Baubeschreibung in Textform übergeben. Der Unternehmer hat erhebliche Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher hinsichtlich des Zeitpunkts der Fertigstellung, der Dauer der Bauausführung etc. Die Angaben sind verbindlicher Natur.
Daneben wurde ein Verbraucher-Widerrufsrecht für Bauverträge eingeführt. Der Verbraucher kann einen Bauvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufsbelehrung widerrufen. Bei Fehlen der Widerrufsbelehrung besteht das Widerrufsrecht ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss fort.
Dieses Merkblatt soll − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: November 2023
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