Recht und Steuern

Versteigerer

Grundsatz: Erlaubnis erforderlich!

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, braucht eine Erlaubnis, § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Keiner Erlaubnispflicht besteht für:
  • Internetauktionen
  • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
  • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
  • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der ange­botenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

Erlaubnisverfahren: Wie geht das?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde (i.d.R. Gewerbeamt) erteilt, soweit keine Versagungsgründe vorliegen.
Ein Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit fehlt i.d.R. bei einer Verurteilung des Antragstellers wegen Vermögens- oder Eigentumsdelikten, es sei denn, die Verurteilung liegt mehr als fünf Jahre zurück.
Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhält­nissen lebt. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des An­tragstellers eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht zu führende Ver­zeichnis eingetragen ist.
Der Nachweis einer besonderen Sachkunde ist für die Erlaubniserteilung nicht erforderlich. Aber: der Versteigerer muss die einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung und insbesondere die Verstei­gererverordnung (VerstV) kennen.

Antragsunterlagen

Um zu prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen, benötigt die Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind:
  • Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung
  • Aufenthaltsberechtigung (bei Antragstellern aus Nicht-EU-Staaten)
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate, zu be­antragen bei der polizeilichen Meldestelle/Bürgeramt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei der poli­zeilichen Meldestelle/Bürgeramt)
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes der letzten 3 Jah­re/bzw. des Betriebssitzes
  • Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren vorliegt bzw. anhängig ist
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeinde-Steueramtes
  • Sofern die Antragstellerin eine juristische Person ist: Handelsregisterauszug. Liegt dieser noch nicht vor: notarielles Protokoll der Gesellschafterversammlung zur Firmengründung und zur Bestellung des/der Geschäftsführer(s). Der Handelsregisterauszug ist dann umgehend nachzureichen, damit der juristischen Person die Erlaubnis erteilt werden kann.
Kosten für Erlaubnis und öffentliche Bestellung
Im IHK-Bezirk Köln beträgt die Gebühr für Erteilung der Erlaubnis derzeit zwischen 700 - 1.000 Euro. Für die Öffentliche Bestellung und Vereidigung werden darüber hinaus derzeit 800 Euro fällig.
Gewerbeanmeldung
Nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34 b GewO ist vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit der Be­ginn des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen.
Vorbereitung der Versteigerung: Was ist zu beachten?
Erst nach dem Erhalt der Erlaubnis und der Gewerbeanmeldung kann mit den Vorbereitungen der Versteigerung begonnen werden. Neben § 34 b Gewerbeordnung sind dabei die Vorschriften der Ver­steigererverordnung zu beachten. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:
1.         Anzeige
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde (i.d.R. Gewerbeamt) sowie der Industrie- und Han­delskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll,  schriftlich anzuzeigen.
Die Behörde kann die Frist in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungs­gut, auf Antrag abkürzen.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftli­chen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
2.         Inhalt der Anzeige
In der Anzeige sind anzugeben:
  • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung,
  • Gattung der zu versteigernden Waren.
Bei Versteigerung von Neu- / Verbrauchswaren in offenen Verkaufsstellen (§ 6 VersTV) sind anzuge­ben:
  • Anlass der Versteigerung
  • Name und Anschrift der Auftraggeber.
3.         Verzeichnis
Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu ver­steigernden Sachen anzufertigen, das jedoch der Anzeige nicht beigefügt zu werden braucht. Auf Ver­langen ist es nachzureichen. In dem Verzeichnis ist das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers ein­heitlich zu kennzeichnen.
Die Sachen, die dem Versteigerer gehören, sind gesondert aufzuführen.
Bei Briefmarken- und Münzversteigerungen ist ein Verzeichnis entbehrlich.
Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen kann die am Ort der Versteigerung zuständige Behörde ebenfalls Ausnahmen zulassen.

Durchführung der Versteigerung: Wie ist der Ablauf?

1.         Vertrag
Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Auftraggeber versteigern. Welche Angaben in einem Verseigerungsauftrag enthalten sein müssen, regelt § 1 der Verstei­gererverordnung (VerstV).
2.         Besichtigung
Der Versteigerer hat den Bietern mindestens zwei Stunden die Gelegenheit zur Besichtigung des Ver­steigerungsgutes zu geben. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen.
3.         Versteigerungszeiten
Die Versteigerung darf maximal sechs Tage dauern.
Mit einer neuen Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst fünf Tage nach Beendigung der vorhergehenden Versteigerung begonnen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesen Fristen zulassen.
4.         Zuschlag
Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstge­bots kein Übergebot abgegeben wird.

Verbote und Pflichten

1.         Verbote
Dem Versteigerer ist es verboten,
  • auf seinen Versteigerungen selbst oder durch einen anderen für sich zu bieten oder ihm an­vertrautes Versteigerungsgut zu kaufen
  • seinen nahen Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen
  • für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anver-trautes Versteige­rungsgut zu kaufen, es sei denn, es liegt ein schriftliches Gebot des anderen vor
  • bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsge­schäft führt, soweit dies nicht üblich ist
  • Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt
  • Neu- und Verbrauchswaren zu versteigern. Dies gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
  • zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört
  • wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird
  • im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) veräußert wird oder eine Ausnahme im Einzelfall zugelassen wurde.
2.         Pflichten
Auf Verlangen der Behörde hat der Versteigerer
  • weitere erforderliche Unterlagen herauszugeben,
  • eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen,
  • den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware han­delt oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
Der Versteigerer hat zudem die Pflicht, über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen, sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Diese Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräu­men drei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs zu laufen, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

Öffentliche Bestellung

1.         In welchen Fällen ist die öffentliche Bestellung erforderlich?
Öffentliche Versteigerungen (Pfandverkäufe und Notverkäufe) erfordern eine besondere Sachkunde und Zuverlässigkeit, weil diese Versteigerungen zwangsweise angeordnet bzw. durchgeführt werden und der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsgutes auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss nehmen kann. Er muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.
Öffentliche Versteigerungen dürfen daher nur von öffentlich bestellten Versteigerern durchgeführt werden. Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen werden oder auf bestimmte Arten von Verstei­gerungen (z.B. Teppiche, Kunst, Maschinen, Grundstücke) beschränkt werden.
2.         Wer kann öffentlich bestellt werden?
Nur natürliche Personen (Einzelpersonen) können öffentlich bestellt werden, juristische (z.B. GmbH) nicht.
Voraussetzung für die öffentliche Bestellung ist, dass der Antragsteller besonders sachkundig und be­rufserfahren ist. Berufserfahren bedeutet, dass der Antragsteller bereits mehrere Jahre als Versteige­rer tätig war und pro Jahr mehrere Versteigerungen durchgeführt hat. Unter besonderer Sachkunde versteht man das Vorliegen überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen. Der Antragsteller muss sämtliche einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des HGB und des BGB kennen, soweit darin die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Ver­steigerers geregelt werden.
3.         Wer prüft bundesweit die besondere Sachkunde?
Im Bundesgebiet wird die öffentliche Bestellung zum Teil durch die Landesministerien, zum Teil durch die IHKs durchgeführt.
Die IHK Bonn/Rhein-Sieg unterhält für alle IHKs ein Fachgremium, das Ver­steigerer aus dem gesamten Bundesgebiet auf ihre besondere Sachkunde hin prüft:
Industrie und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg
Bonner Talweg 17
53113 Bonn
Tel. 0228 22 84-0, Fax 0228 2284-170
Ansprechpartnerin für Anträge für den IHK-Bezirk Köln:
Stephanie Bay, Tel. 0221 1640-3210,
Fax 0221 1640 3290,
stephanie.bay@koeln.ihk.de entgegen.

Hinweis: Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Köln- nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Februar 2020