Recht

Tätigkeit mit Lebensmitteln - Belehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

1. Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt. Wer muss die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt absolvieren?

Jeder, der erstmalig mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen, die für die genannten Lebensmittel verwendet werden, in unmittelbarem Kontakt kommt, muss sich einer Erstbelehrung unterziehen. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit. Keine Anwendung finden die Vorschriften auf private Haushalte.

Tätigkeitsbereiche:

  • alle Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen nachfolgend genannter Lebensmittel, wenn mit diesen unmittelbarer Kontakt besteht oder über den Kontakt mit Bedarfsgegenständen eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist
  • alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung

Kontakt mit folgenden Lebensmitteln:

Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
Die folgend aufgezählten Krankheiten führen zu einem Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot. Dies gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen.

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bei Verdachtsmomenten oder bei Vorliegen folgender Krankheiten:

  • Vorliegen folgender Krankheiten: Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Sal­monellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E.
  • Bestehen von infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.
  • Ausscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen.
Die Belehrung muss mündlich und schriftlich erfolgen und über die Krankheiten, ihr Auftreten und Symptome informieren, sodass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen bezie­hungsweise Verdacht zu schöpfen. Er ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er An­haltspunkte für eine Erkrankung an den genannten Krankheiten hat. Untersuchungen werden nur noch dann ange­ordnet, wenn Anhaltspunkte für die genannten Krankheiten bestehen.
Nach Urlaubs­reisen in be­stimmte Regionen, Unwohlsein, und so weiter, sollte eine Untersuchung grundsätzlich durchgeführt werden, um eventuelle Übertragungsmöglichkeiten von Krankheiten auszuschließen.

Wann muss die Erstbelehrung absolviert werden?

Vor Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten beim Gesundheitsamt oder bei einem von diesem beauftragten Arzt. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes muss dem Arbeitgeber vorgelegt wer­den. Personen, auf die die obengenannten Voraussetzungen zutreffen, dürfen nicht ohne die Vorlage der Bescheinigung über die Erstbelehrung beschäftigt werden. Dies gilt auch für den Unternehmer. Er darf erst tätig werden, wenn er die Erstbelehrung vorweisen kann.
Bitte beachten Sie: Die Bescheinigung darf bei Beschäftigungsaufnahme nicht älter als drei Monate sein!

2. Nachfolgende regelmäßige Belehrungen

Nach Aufnahme der Tätigkeit muss der Angestellte durch den Unternehmer nochmals belehrt werden. Der Unternehmer hat dann seine Angestellten einmal im Jahr zu belehren. Die Inhalte der Belehrung entsprechen der des Gesundheitsamtes. Insofern sollte auch der Unternehmer Schulungsmaterialien für die mündliche Belehrung erfragen und verwenden.
Auch der Unternehmer selbst muss sich regelmäßig auf dem Laufenden halten und die betreffenden Erkenntnisse auffrischen. Die kann im Regelfall durch die Vorbereitung der Belehrung der Angestell­ten erfolgen. Der Unternehmer muss seine Kenntnisse dokumentieren. So sollte er zum Beispiel alle erforder­lichen Gesetzestexte und Informationen griffbereit halten.
Der Unternehmer muss bei Nach­fragen der Überwachungsbehörden durch seine Antworten belegen können, dass ihm §§ 42, 43 Infek­tionsschutz­gesetz (IfSG) bekannt sind und er diese praxisgemäß interpretieren kann. Die Belehrung sollte im Rahmen der Hygiene­schulung erfolgen.
Bitte beachten Sie: Alle Personen, die die Erstuntersuchung beim Gesundheitsamt vorweisen können und damit von der Erstbelehrung befreit sind, müssen einmal im Jahr durch den Arbeitgeber belehrt werden. Diese Belehrungen sind zu dokumentieren.

3. Dokumentation

Arbeitnehmer müssen die Bescheinigung der Erstbelehrung ihrem Arbeitgeber überlassen. Dieser hat alle nachfolgenden Belehrungen in seinen Unterlagen zu dokumentieren.
Das IfSG ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 33 vom 25. Juli 2000, Seite 1045 ff

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