Recht und Steuern

Glücksspielstaatsvertrag 2021(GlüStV): Einführung des Sperrsystems OASIS - auch Gastronomen sind betroffen!

Seit 2021 besteht eine Anschlusspflicht an das Spielersperrsystem OASIS für Aufsteller von Geld- oder Warenspielgeräten in Gaststätten und Spielhallen. Vier Spitzenverbände rufen die Gastronomie im Frühjahr 2024 erneut auf, ihrer Anschlusspflicht nachzukommen – sonst drohen den Unternehmen massive Schäden!
Am 1. Juli 2021 trat der aktuelle Glückspielstaatsvertrag in Kraft. Er sieht zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales, spielform-übergreifendes Sperrsystem für Spielgeräte vor (OASIS).
Jeder Aufstellplatz (Spielhalle, Restaurant, Gaststätte, Hotel) muss zukünftig an das bundesweite Spielersperrsystem OASIS angeschlossen sein, das beim Regierungspräsidium Darmstadt geführt wird.
Wie alle Aufsteller ist jeder Gastwirt verpflichtet, spielwillige Personen durch Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der Sperrdatei abzugleichen (z.B. Namen, Geburtsdatum, Adresse usw.). Gesperrte Spieler dürfen nicht an Glücksspielen teilnehmen.
Wer nach dem 1. Juli 2021 seinen Betrieb nicht an das Spielersperrsystem angeschlossen hat, darf keine Spielgeräte betreiben. Der Antrag auf den OASIS erfolgt online beim Regierungspräsidium Darmstadt. Erforderlich sind neben der Hardware eine stabile Internetverbindung im Lokal und ein EDV-Anschluss an das Sperrsystem. Die betroffenen Gastronomen sollten sich mit Ihrem Automatenaufsteller in Verbindung setzen.
Aus aktuellem Anlass rufen die Spitzenverbände DIHK, DEHOGA Bundesverband, FGA Fachverband Gastronomie Aufstellunternehmer e.V. und BA Bundesverband Automatenwirtschaft e.V. die Gastronomieunternehmen zum Anschluss an das Sperrsystem OASIS auf. Sonst drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro, die Einziehung aller Umsätze und Klagen des Spielgastes.

Ergänzende Hinweise zum Spielersperrsystem OASIS:

Sperren: Es sind sowohl Selbst- als auch Fremdsperren möglich.

Bei der Selbstsperre müssen Personen, die dies beim Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen oder der zuständigen Behörde beantragen, gesperrt werden.
Daneben müssen Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen Personen sperren, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund der Meldungen Dritter (z.B. Familie) wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). Im Fall der Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu dokumentieren. Unklar ist, wie mit einer gegenteiligen Stellungnahme des Spielers umzugehen ist. Daneben sind durch den Unternehmer auch die entsprechenden anfallenden Unterlagen aufzubewahren.
Die Sperrdauer beträgt mindestens ein Jahr, bei der Selbstsperre auf Antrag abweichend mindestens drei Monate. Praktisch ist das Jahr insbesondere bei unbefristeten Sperranträgen und einer Fremdsperre wichtig.
Die Aufhebung der Sperre erfolgt auf Antrag der gesperrten Person. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre beim Regierungspräsidium Darmstadt gestellt werden.

Zuwiderhandlung

Gastronomen und Spielhallenbetreiber sollten im Interesse ihres Unternehmers einen Abgleich mit der Sperrdatei insbesondere auch organisatorisch sicherstellen. Verstöße gegen die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages sind Ordnungswidrigkeiten und können Bußgelder bis 500.000,00 -Euro nach sich ziehen.
Im Verhältnis zum gesperrten Spieler, der trotz eingetragener Spielersperre spielt und danach Regressforderungen stellt, ist die Rechtslage nicht unumstritten. Um eine mögliche Haftung von vornherein auszuschließen, ist auch deshalb der Abgleich mit der Sperrdatei dringend angeraten.