Recht

Gewerbemietvertrag - Inhalte

Für den Mieter/die Mieterin ist der langfristige Bestandsschutz seines Gewerberaummietvertrages oftmals wichtiger als der Schutz der Wohnung. Ein Verlust des Gewerberaumes kann bedeuten, die wirtschaftliche Existenz zu verlieren.
Einen besonderen gesetzlichen Schutz von Gewerberaummietenden gibt es nicht. So gelten weder der auf Wohnraum anwendbare Kündigungs- und Bestandsschutz (§§ 573 ff. BGB) noch die Sozialklausel (§§ 574 Abs. 1 BGB) noch die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe. Ferner entfällt der spezielle Räumungsschutz für Mietraum. Umso mehr kommt der Gestaltung des Gewerberaummietvertrages besondere Bedeutung zu.
Die folgenden Erläuterungen sollen eine Orientierungshilfe bieten. Sie gelten für Geschäftsräume, das heißt für Räume, die nach dem Zweck des Vertrags zu geschäftlichen, insbesondere gewerblichen oder freiberuflichen, Zwecken angemietet werden. Hiernach sind Geschäftsräume zum Beispiel Ladenflächen, Lagerräume, Verkaufsbuden, Praxisräume, Gaststätten, Werkstätten, Garagen usw. Zu den Geschäftsräumen zählen auch Wandaußen- und Dachflächen, die insbesondere zur Anbringung von Schaukästen, Reklameschildern, Lichtreklamen, Projektion von Filmen und so weiter von dem Geschäftsinhaber genutzt werden.
Bei einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohn- und Geschäftsräume ist das Vertragsverhältnis zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume zu bewerten. Welcher Vertragszweck bei diesen Mischmietverhältnissen im Vordergrund steht, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Entscheidend ist bei Vertragsschluss vereinbarte überwiegende Nutzungszweck, also die gemeinsamen und übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien darüber, wie das Mietobjekt genutzt werden soll und welche Art der Nutzung im Vordergrund steht.
Der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter/die Mieterin seinen Lebensunterhalt bestreitet, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zu. Lässt sich bei der gebotenen Einzelfallprüfung ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, ist im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Mieters/der Mieterin von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen. (BGH, Urteil vom 09.07.2014, Az. VIII ZR 376/13).

Form des Mietvertrags

Um einen wirksamen Mietvertrag abzuschließen, müssen sich die Vertragsparteien über den wesentlichen Inhalt einigen, das heißt die Gebrauchsüberlassung einer Mietsache gegen Entgelt für eine bestimmte Mietdauer verabreden. Ein Mietvertrag über Geschäftsräume kann auch mündlich geschlossen werden. Wird der Mietvertrag allerdings für längere Zeit als ein Jahr geschlossen und dabei die Schriftform nicht eingehalten, gilt er für unbestimmte Zeit. Er kann dann nach den gesetzlichen Vorschriften ordentlich gekündigt werden, erstmals zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Mietsache. Auch wenn keine Schriftform notwendig ist, empfiehlt sich aber aus Beweisgründen auf jeden Fall der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags.

Mietgegenstand

Das Gewerberaummietobjekt muss im Vertrag individuell bestimmt oder zumindest Bestimmbar sein und muss nach Lage und Umfang genau beschrieben werden. Hierzu gehört auch die Bezeichnung von vermieteten Freiflächen, Pkw- Abstellplätzen, Reklameflächen und dergleichen.
Wird die Miete nicht in einer Summe, sondern zu einem Quadratmeter-Mietpreis an­gegeben, empfiehlt es sich, die Art und Weise der Berechnung der Quadratmeterzahl zu bestimmen und vor Mietbeginn gemeinsam die Vermessung der Mietflächen vorzunehmen.

Vertragszweck

Ein Gewerberaummietvertrag enthält häufig eine Zweckbestimmung. Wichtig ist, dass das Objekt für den vorgesehenen Zweck baulich tauglich ist und den behördlichen Auflagen entspricht. Hier ist nicht nur an Brandschutzmaßnahmen und Umweltschutzmaßnahmen gegen Lärm, Erschütterung und Luftverschmutzung zu denken. Auch der ungehinderte Zugang und die Statik der gemieteten Räume müssen für die gewerblichen Zwecke geeignet sein. Der Vermieter muss grundsätzlich dafür einstehen , dass diejenigen behördlichen Genehmigungen vorliegen, die nach der Beschaffenheit oder Lage des Mietobjekts für den Gewerbebetrieb des Mieters erforderlich sind. Gewerbespezifische Genehmigungen fallen dagegen in den Verantwortungsbereich des Mieters/der Mieterin.

Mietzeit

Den Parteien steht es frei, welche Laufzeit sie für den Vertrag vereinbaren.
Wenn schon vorausgesehen werden kann, wie lange das Mietobjekt vom Mieter/der Mieterin benötigt werden wird, ist die Vereinbarung einer Festmietzeit zweckmäßig. Bei einem befristeten Mietverhältnisses kann eine Verlängerungsklausel vereinbart werden. Dann verlängert sich das Mietverhältnis über die feste Vertragsdauer hinaus auto­matisch um eine bestimmte Zeitspanne, wenn es nicht zum Ablauf der Mietzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
Gewerberaummietverträge, die eine Optionsklausel enthalten, gewähren dagegen dem Mieter/der Mieterin einseitig die Möglichkeit, die vorgesehene Mietzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter/der Vermieterin zu verlängern. Übt der Mieter/die Vermieterin dieses Recht nicht aus, endet der Vertrag mit dem vereinbarten Zeitablauf.
Bei unbefristeten Mietverhältnissen ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres, das heißt nur mit einer Frist von rund 6 Monaten, zulässig (§ 580 a Abs. 2 BGB). Die Parteien können jedoch von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen treffen. Dies können insbesondere längere oder auch kürzere Kündigungsfristen sein.
Aus wichtigem Grund ist das Mietvertragsverhältnis für beide Parteien jederzeit kündbar. Was ein wichtiger Grund ist, sollte beispielhaft in den Vertrag aufgenommen werden. Als wichtiger Grund für eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrags sind allgemein Umstände anzusehen, die so schwerwiegend sind, dass einem Vertragsteil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Bestimmte „wichtige Gründe“, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, normiert das Gesetz, zum Beispiel den vertragswidrigen Gebrauch, den schuldhaften Zahlungsverzug, sonstige erhebliche Vertragsverletzungen, aber auch die Nichtgewährung des Gebrauchs des Mietobjekts oder eine Gesundheitsgefährdung bei seiner Nutzung. Die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit oder wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, um das Mietverhältnis zu kündigen.
Falls der Mieter/die Mieterin aus den gemieteten Räumen vor Beendigung des Mietverhältnisses auszieht, bleibt er oder sie weiter zur Mietzahlung verpflichtet. Für diesen Fall sollte vertraglich das Recht zur Benennung eines oder mehrerer Nachmieter/Nachmieterinnen vereinbart werden. Die Verpflichtung des Vermieters/der Vermieterin, den vorgeschlagenen Nachmieter/Nachmieterin anzunehmen, sollte vertraglich festgelegt werden. Der Vermieter/die Vermieterin kann diese Verpflichtung jedoch dahin einschränken, dass er beim Vorliegen wichtiger Gründe einen Nachmieter auch ablehnen darf.
Für die Kündigung eines gewerblichen Mietvertrages gelten keine gesetzlichen Formvorschriften. In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Musterverträgen finden sich jedoch Formulierungen, wonach Erklärungen der anderen Vertragspartei bestimmten Formvorschriften unterliegen. Gegenüber Verbrauchern sind solche Klauseln nicht zulässig. Im Bereich der Gewerberaummiete gilt dies bislang nicht. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtslage für Unternehmer angleichen wird. Zum jetzigen Zeitpunkt sollten aber Mietverträge auf Formvorschriften überprüft werden. Aus Beweisgründen sollte eine Kündigung jedoch schriftlich oder in Textform erfolgen.

Miete

a) Miethöhe

Die Miethöhe kann bei Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Diese Freiheit wird lediglich durch das allgemeine Mietwucherverbot begrenzt. Deshalb sollten ortsübliche Vergleichsmieten Maßstab für die geforderte Miete sein.
Gezahlt wird die Miete in einzelnen Zeitabschnitten, die von den Parteien frei vereinbart werden können. Es besteht im Regelfall eine Vorleistungspflicht des Mieters/der Mieterin. Grundsätzlich sind mit der Miete alle Nebenkosten abgegolten, es sei denn im Vertrag wird etwas anderes vereinbart. Die Berechnungsgrundlage ist meist der Quadratmeterpreis (in Pachtverträgen kann der Pachtzins auch nach der Ertragskraft berechnet werden). Bei Verpflichtung der Übernahme der Nebenkosten durch den Mieter/die Mieterin empfiehlt es sich, die Kosten im Mietvertrag im Einzelnen gesondert aufzuführen.
Sämtliche Nebenkosten und ein Verteilerschlüssel zur Umlegung auf die einzelnen Mieter/Mieterinnen des Objekts sollten im Vertrag aufgeführt werden. Als wesentliche Betriebskosten gelten die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, die Heiz- und Warmwasserkosten, die Kosten für den Betrieb von Fahrstühlen, die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr, die Kosten der Hausreinigung und Beleuchtung, die Kosten für die Schornsteinreinigung, die Kosten der Gartenpflege, die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, die Kosten für den Betrieb der Gemeinschafts- Antennenanlage und die Kosten für den Hauswart.
Die Nebenkosten sind erst fällig, wenn eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt. Hierzu gehören mindestens eine Auflistung aller entstandenen Kosten mit Angabe der Kostenverursachung, die Mitteilung der Verbrauchsmenge (soweit nach Verbrauch abgerechnet wird), die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, aus dem sich der Anteil des Mieters/der Mieterin errechnet, sowie der Abzug der Vorauszahlung.
Bei Geschäftsraummiete ist die Vereinbarung einer Kaution üblich. Anders als im privaten Mietrecht dar die Kautionshöhe die Summe von drei Monatsmieten übersteigen. Eine Kaution ist vom Vermieter/von der Vermieterin angemessen zu verzinsen. Berechnet werden die Zinsen nach dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz.

b. Mietanpassung

Bei langfristigen Mietverträgen ist der Vermieter/die Vermieterin daran interessiert, dass die Miete dem Geldwert angepasst wird. Für die Anpassung der Miete während der Laufzeit des Gewerberaummietvertrages gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Dies bedeutet: Wurde nichts dergleichen vereinbart, kann der Vermieter die Miete nicht einfach erhöhen. Die Vertragsparteien können aber bereits bei Vertragsschluss vereinbaren, dass die Miete während der Vertragslaufzeit unter bestimmten Bedingungen erhöht werden kann.
Denkbar ist zum Beispiel die Fixierung einer Staffelmiete, bei der Zeitpunkt und Erhöhung der Miete von vornherein genau festgelegt sind. Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Anpassungsklausel, die eine Mieterhöhung an den amtlich festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Indexmietvertrag) knüpft. Dabei kann vereinbart werden, dass die Miete automatisch in dem Verhältnis, in dem sich der Index nach oben oder unten verändert, angepasst wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 e) Preisklauselgesetz sind solche Klauseln, die eine automatische Änderung der Miete vorsehen, nur zulässig, wenn die Miete an den Verbraucherpreisindex für Deutschland angebunden ist und der Vermieter/die Vermieterin für mindestens 10 Jahre auf eine ordentliche Kündigung verzichtet bzw. der Mieter/die Mieterin das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens 10 Jahre zu verlängern und keine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt wird.

Mängel der Mietsache

Der Mieter/die Mieterin ist berechtigt, die Zahlung der Miete zu verweigern oder die Miete der Höhe nach angemessen zu mindern, wenn die Mieträume zu Beginn des Mietverhältnisses oder danach mit einem Mangel behaftet sind, der die vertragsgemäße Nutzung aufhebt oder beeinträchtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Vermieter/die Vermieterin ein Verschulden an der Entstehung des Mangels trifft oder nicht. Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung berechtigt nicht zur Mietminderung.
Ob es sich um einen Mangel handelt, kann insbesondere bei außerhalb der Mietsache liegenden Umständen (sogenannte Umfeld- oder Umweltmängel, wie Baulärm) zu Streitigkeiten führen. Nach Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 29.04.2015 - VIII ZR 197/14; Urt. v. 29.04.2020 – VIII ZR 31/18) hängt das Vorliegen eines nachträglich eingetretenen Mangels bei Fehlen einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung in diesen Fällen maßgeblich davon ab, ob der Vermieter/die Vermieterin eigene Abwehr- oder Entschädigungsansprüche nach § 906 BGB hat oder diese Umstände selbst als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Störungen im Mietverhältnis.
Außer einem Mietminderungsrecht besteht für den Mieter/die Mieterin einer mangelhaften Sache die Möglichkeit, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei Abschluss des Vertrags vorhanden ist oder später infolge eines Umstandes, den der Vermieter/die Vermieterin zu vertreten hat, entsteht, oder wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug gerät. Der Schadensersatzanspruch umfasst neben den unmittelbaren Sachschäden auch Begleitschäden, wie entgangener Gewinn, Investitionsaufwand, Umzugskosten etc. Im Falle des Verzugs des Vermieters kann der Mieter den Mangel auch selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen. Ansprüche des Mieters von Aufwendungen oder auf die Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Mietobjekts

Auch der Zustand der Räume, in welchem der Mieter/die Mieterin diese während der Laufzeit des Vertrages zu halten und nach Vertragsende zurückzugeben hat, bedarf der Vereinbarung.
Die laufende Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts ist grundsätzlich Sache des Vermieters/der Vermieterin. Wenn von dieser Regelung abgewichen werden soll, muss dies im Vertrag ausdrücklich festgelegt werden.
Diese Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten können dem Mieter/der Mieterin formularmäßig ohne Betragsbegrenzung auferlegt werden, wenn sie durch den Mietgebrauch veranlasst sind, im Risikobereich des Mieters/der Mieterin liegen und sich auf den inneren Zustand des bei Vertragsbeginn neuwertigen und einwandfreien Mietobjektes beschränken (z.B. Erneuerung der Teppichböden). An gemeinschaftlich genutzten Gegenständen (z.B. Fahrstuhl) kann die anteilige Erhaltungslast („ohne Dach und Fach“) auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Klausel eine Beschränkung der Höhe enthält und das Risiko des Mieters eingrenzt. Als Grenze werden in der juristischen Literatur 8 – 10 % der Jahreskaltmiete genannt.
Die sogenannten Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen etc.) gehören zu Instandhaltungspflichten des Vermieters/der Vermieterin. Die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter/die Mieterin ist jedoch zulässig, solange sich diese Verpflichtung im üblichen und angemessenen Rahmen hält. Wie im Wohnraummietrecht sind Formularklauseln mit starrem Fristenplan (zum Beispiel „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen“) auch in einem gewerblichen Mietvertrag unzulässig. Das gleiche gilt auch für Endrenovierungsklauseln.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter/die Mieterin verpflichtet, die gemietete Sache zurückzugeben. Häufig wird vereinbart, dass die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben sind. Ob der Mietvertrag noch weitere Verpflichtungen hinsichtlich des Zustandes der Mieträume enthalten soll, muss im Einzelfall festgelegt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entfernung von Ein- bzw. Umbauten, Einrichtungen und Installationen oder deren Verbleib und die Höhe der dafür von dem Vermieter/der Vermieterin zu leistenden Entschädigung. Die Verpflichtung zur Tragung der Schönheitsreparaturen kann sich bei Beendigung des Mietverhältnisses unterschiedlich auswirken, je nachdem, ob der Mieter/die Mieterin bei Einzug die Räume renoviert oder unrenoviert übernommen hat. Bei größeren Mietobjekten empfiehlt es sich, über die Rückgabe des Mietobjekts ein Rückgabeprotokoll aufzunehmen.

Schutz vor Konkurrenz

Jeder Mieter/jede Mieterin genießt einen sogenannten Konkurrenzschutz. Dies bedeutet, der Vermieter/die Vermieterin darf in der Regel keine Räume in demselben Objekt an Unternehmen mit dem gleichen Hauptsortiment (das dem Geschäft sein „Gepräge“ gibt) vermieten. Räumlich erstreckt sich die Schutzverpflichtung jedoch nur auf die in unmittelbarer Nachbarschaft des Mieters gelegenen Mietobjekte des Vermieters/der Vermieterin. Der Konkurrenzschutz gilt auch, falls er nicht explizit im Vertrag vereinbart wurde. Er kann allerdings vertraglich ausgeschlossen werden.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 
Stand: August 2023
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