Unternehmensservice

Firmierung für Handelsregisterunternehmen

Hinweis: Über unser Anfrageformular  können Sie eine rechtliche Einschätzung der IHK Köln zur Eintragungsfähigkeit Ihrer Wunschfirmierung bekommen.

Wie finde ich die richtige Firmierung für mein Unternehmen?

Der Name eines Unternehmens ist ein ganz wichtiger Teil seines öffentlichen Auftritts. Viele Unternehmer haben sehr konkrete Vorstellungen über ihren Wunschnamen. Er kann Ausdruck ihrer Persönlichkeit, ihrer Produkte oder einfach nur originell sein. Trotz allem gibt es aber bestimmte rechtliche Regeln, die beachtet werden müssen:
Wird der Unternehmer als Einzelperson oder BGB-Gesellschaft mit einer Gewerbeanmeldung tätig, so bestehen (fast) keine Gestaltungsmöglichkeiten: Die Gewerbemeldung erfolgt unter Vor- und Zunamen des Unternehmers - und so muss er grundsätzlich auch im Geschäftsverkehr auftreten. Er hat jedoch das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung mit einem einheitlichen, schlagkräftigen und werbewirksamen Namen. In diesen Fällen ist aber darauf zu achten, dass nicht der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine (größere) im Handelsregister eingetragene Firma. Bezeichnungen wie „Inhaber“ oder „Geschäftsführer“ sollten daher streng vermieden werden.
Wird das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen (zum Beispiel als e.K.,OHG, KG , GmbH  oder UG (haftungsbeschränkt)), besteht eine wesentlich größere Wahlfreiheit des Unternehmers. Der Name des Unternehmens wird in diesen Fällen als „Firma“ bezeichnet.

Eine Firma setzt sich aus mehreren Teilen zusammen:

  • Einer Bezeichnung, die etwa ein Name, ein Sach- oder Phantasiebegriff sein kann und aus einem oder mehreren Wörtern bestehen darf,
  • dem Rechtsformzusatz (z.B. e.K., OHG, GmbH) sowie
  • gegebenenfalls noch weiteren Zusätzen.

Sie haben somit folgende Möglichkeiten:

  • Personenfirma:
„Max Mustermann e.K., Max Mustermann GmbH“
Die Personenfirma enthält Informationen über die am Unternehmen beteiligten Personen (z.B. Inhaber, Gesellschafter). Eingeschränkt ist auch die Verwendung von Namen nicht beteiligter Personen möglich.
  • Sachfirma:
„Max Mustermann Autohaus GmbH, ABC consulting UG (haftungsbeschränkt)“
Die Sachfirma nimmt auf einen Tätigkeitsbereich Bezug. Um die notwendige Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (siehe dieses Merkblatts) zu erzielen, ist die Verwendung von Sachbegriffen alleine nicht ausreichend. Sie bedarf der Ergänzung eines weiteren Firmenbestandteils, wie z.B. einem Personennamen, einer Fantasiebezeichnung oder einer Buchstabenkombination.
  • Fantasiefirma:
„ABC GmbH, ABC24 UG (haftungsbeschränkt), FenTiTü OHG“
Die Fantasiefirma enthält keinerlei Information zu Person oder Tätigkeitsbereich. Möglich sind sowohl artikulierbare Buchstabenkombinationen als auch Buchstaben-/Zahlenkombinationen sowie reine Fantasieworte.
  • Mischfirma:
„Anton Müller Autohaus UG (haftungsbeschränkt), FenTiTü Verwaltungs GmbH“
Auch Mischformen, bestehend aus Namen-, Sach- und/oder Fantasiebezeichnungen sind als Firma zulässig.
Grundsätzlich herrscht hinsichtlich der Firmierung eine Wahlfreiheit. Der Name des Unternehmers muss genauso wenig auftauchen wie der Firmensitz. Da die Firma aber gleichwohl identifizierbar sein muss, ist die Wahlfreiheit der Bezeichnung durch verschiedene Kriterien eingeschränkt.

Rechtliche Anforderungen an die Firma

Das Gesetz stellt insbesondere die folgenden rechtlichen Anforderungen an die Firmenbildung:

Die Firma

  • muss Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB),
  • darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs .2 HGB),
  • muss einen Rechtsformzusatz enthalten (§ 19 HGB) und
  • muss sich von anderen Firmen im Registergericht deutlich unterscheiden (§ 30 HGB).

Unterscheidbarkeit

„Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.“ (§ 18 Abs. 1 HGB)
Eine Firma muss sich von den übrigen Firmen unterscheiden, weil ansonsten im Rechtsverkehr eine eindeutige Zuordnung des Vertragspartners nicht möglich wäre. Man unterscheidet in diesem Bereich zwischen der Individualisierung (§ 18 Abs. 1 HGB) und der Kollision (§ 30 HGB).

Individualisierbarkeit: Keine Allgemeinbegriffe

Die Merkmale der „Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft“ werden als „Individualisierung“ bezeichnet. Eine Firma ist nur dann individualisiert, wenn sie einem bestimmten Unternehmen eindeutig zuordenbar ist. Damit ist alles zulässig, was unterscheidungskräftig ist. Firmen müssen weder einen Sinn ergeben (eine „YXCVBN GmbH“ ist unproblematisch zulässig!) noch den Namen des Gesellschafters oder den Sitzort enthalten.
Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen sogenannten „unbestimmten Rechtsbegriff“, der dem Bearbeiter einen recht großen Beurteilungsspielraum lässt. Dennoch ähneln sich in der Praxis viele Fälle. Im Folgenden werden daher einige typische Fallgruppen dargestellt, um ein erstes Gefühl für die Individualisierbarkeit zu vermitteln.
  • Unzulässig: Gattungsbegriffe
„Handwerker GmbH“;; „Anlagenbau GmbH"
Allgemeine Sachbezeichnungen oder Tätigkeitsbeschreibungen ermöglichen keine Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen. Einer „Handwerker GmbH“ fehlt ein abgrenzendes Merkmal zu anderen Handwerksbetrieben.
  • Zweifelhaft: Mehrere Gattungsbegriffe
„Handwerker Köln Ebertplatz Bau Bedachungen Gas Wasser GmbH“
Teilweise wird vertreten, dass eine Aneinanderreihung von mehreren Gattungsbegriffen in einer Gesamtbetrachtung eine Individualisierung begründet. Ob die Aneinanderreihung eines Gattungsbegriffes mit einem Ort („Rheinische Baugesellschaft GmbH“, „Immobilienvermittler Köln e.K.“) eine ausreichende Individualisierung darstellt, ist ebenfalls umstritten.
  • Zulässig: Wortneuschöpfungen aus Gattungsbegriffen
„Immo-Data GmbH“; „Garant Möbel GmbH“; floratec; meditec;
Die Grenze zur Individualisierung ist aber überschritten, wenn Gattungsbegriffe in ungewöhnlicher Art kombiniert werden. Durch die Verwendung von Begriffen, die eigentlich nichts miteinander zu tun haben, heben sich die Firmen von reinen Beschreibungen ab

Kollision: Wirkt nur ortsbezogen und hat daher nur geringe Schutzwirkung

Auch eine gemäß § 18 Abs. 1 HGB individualisierte Firma kann dann unzulässig sein, wenn eine gleichnamige Firma bereits eingetragen ist (Unterscheidbarkeit). Das HGB beschränkt das Unterscheidbarkeitserfordernis allerdings auf die jeweilige politische Gemeinde, § 30 Absatz 1 HGB:
„Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.“
  • Derselbe Ort
Mit „demselben Ort“ ist die politische Gemeinde gemeint. Sollte bei einer Firmenprüfung also eine Kollision vorliegen, ist noch zusätzlich auf die jeweilige politische Gemeinde zu achten: Soll zum Beispiel eine Müller GmbH in Brühl gegründet werden und existiert schon eine Müller GmbH in Köln, ist das nach dem Firmenrecht zulässig. Unzulässig wäre es nur, wenn die neu zu gründende Müller GmbH ebenfalls in Köln gegründet werden sollte.
An dieser Stelle unterscheidet sich das Firmenrecht maßgeblich von anderen Sicherungsinstrumenten wie etwa dem Markenrecht oder dem Wettbewerbsrecht: Eine „Müller GmbH“ aus Köln kann sich also mit einer anderen „Müller GmbH“ aus Brühl für ein Bauprojekt in Bonn bewerben.
Jedem Gründer ist daher anzuraten, sich über die firmenrechtliche Situation hinaus auch mit der marken-, wettbewerbs- oder namensrechtlichen Situation auseinander zu setzen.
Das Firmenrecht ist kein (subjektives) Schutzrecht für den einzelnen Unternehmer, sondern dient dem allgemeinen (objektiven) Verkehrsschutz! Da sich unser Prüfungsumfang im Rahmen der Anfrage zur Firmierung nicht auf marken-, namens- oder wettbewerbsrechtliche Einwendungen gegen eine Firmierung erstreckt, empfehlen wir Ihnen, auch selbst nach dem Wunschfirmennamen hinsichtlich gleich oder ähnlich klingender Bezeichnungen zu recherchieren.
Hierzu raten wir Ihnen insbesondere Einsicht ins Handels- (www.handelsregister.de) und Markenregister (www.dpma.de) zu nehmen, Branchenadressbücher zu durchsuchen und Suchmaschinen im Internet zu nutzen.
  • Deutliche Unterscheidbarkeit
Das Firmenrecht fordert eine deutliche Unterscheidbarkeit der Firmierungen, weil nur dann der Zweck der eindeutigen Zuordnung von Gesellschaften im Wirtschaftsverkehr gewahrt werden kann. Die Grenzen sind hier fließend, viele Fälle in diesem Bereich kommen in der Praxis aber nicht vor.
Eine „Maier GmbH“ sollte durchaus von einer „Meyer GmbH“ unterscheidbar sein. Problematisch dürften aber geringfügig unterschiedliche Tätigkeitsbeschreibungen sein, zum Beispiel „Müller Finanzdienstleistungen GmbH“ und „Müller Finanzdienstleistung GmbH“.
Allein ein anderer Rechtsformzusatz reicht allerdings nicht zur Unterscheidbarkeit aus: Eine „Müller GmbH“ ist also nicht möglich, wenn es schon einen „Müller e.K.“ gibt.

Wahrheit/keine Irreführung

„Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.“, § 18 Absatz 2 S. 1 HGB
Das Wahrheitskriterium bedeutet zunächst, immer den Rechtsformzusatz in allgemein verständlicher Art zu führen. Eine „GbRmbH“ ist zum Beispiel nicht eindeutig als GmbH oder GbR zu erkennen und damit unzulässig.
Aber auch ganz generell darf eine Firma keine Angaben enthalten, die den Geschäftsverkehr in die Irre führen könnten. Dies betrifft in der Regel besondere Zusätze bei einer Firma, die sich im Unternehmen tatsächlich wiederfinden müssen. Es muss also beispielsweise:
  • ein Handarbeitsbetrieb vorliegen („Manufaktur“),
  • der Geschäftsinhaber oder ein die Geschäftsbelange maßgeblich mitbestimmenden Gesellschafter zur Führung des Titels berechtigt sein („Doktor“)
  • ein Zusammenschluss mehrerer selbständiger Unternehmen vorhanden sein („Gruppe“ oder „Group“)
  • akademisch ausgebildetes Personal, anspruchsvolle Lehrpläne und ggfs. entsprechende Räumlichkeiten vorliegen sowie durch einen Zusatz oder weitere Firmenbestandteile eindeutig klargestellt werden, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handelt („Akademie“) oder
  • ein bauausführendes Unternehmen vorliegen („Bau“).

Beständigkeit

Der Grundsatz der Beständigkeit besagt, dass eine einmal eingetragene Firma auch dann weitergeführt werden kann, wenn sie eigentlich schon nicht mehr der Wahrheit entspricht. Hat also zum Beispiel Herr Müller eine „Müller GmbH“ gegründet und überträgt seine Anteile und Geschäftsführerstellung später an Herrn Schmitz, darf Herr Schmitz weiterhin das Unternehmen „Müller GmbH“ betreiben.
Der Grundsatz der Firmeneinheit besagt, dass jedes Unternehmen nur eine Firma haben darf, egal wie viele Geschäftszweige es hat.
Demgegenüber ist es einer Person unbenommen, mehrere Firmen gleichzeitig zu führen. Diese müssen dann jedoch (schon aus steuerlichen Gründen) selbstverständlich streng voneinander abgegrenzt werden.
Stand: Oktober 2023
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