Recht

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.
Träger der Unfallversicherung im gewerblichen Bereich sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind aufgeteilt nach Gewerbezweigen. Welche Berufsgenossenschaften es gibt, können Sie unter www.dguv.de einsehen.
Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, können Sie bei der Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung unter der kostenfreien Rufnummer 0800 60 50 40 4 (Mo.-Fr. von 8:00-18:00) oder direkt bei einer Berufsgenossenschaft erfragen. Die Infoline kann auch bei allgemeinen Fragen zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Wegeunfällen in Anspruch genommen werden.
Soweit eine Berufsgenossenschaft für Ihren Bereich nicht vorhanden ist, tritt die Verwaltungsberufsgenossenschaft ein.

1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden

Ihre Berufsgenossenschaft ist binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens zu informieren. (Meldepflicht gem. § 192 SGB VII). Erfolgt die Gewerbeanmeldung innerhalb einer Woche, gilt die Meldepflicht als erfüllt. Die Gewerbeämter informieren dann die Berufsgenossenschaften.
Auch wenn Sie sich nicht anmelden, besteht für Ihre Beschäftigten Versicherungsschutz. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bei Ihrer Berufsgenossenschaft nicht erfasst sind, müssen Sie mit Beitragsnachzahlungen rechnen.
Achtung: Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern!

2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern

a) Unternehmerinnen und Unternehmer

Als Selbstständige ohne Beschäftigte sind Sie in den meisten Branchen nicht versicherungspflichtig. Dann können Sie sich auf Antrag freiwillig versichern. Nur wenige Branchen sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Manche Berufsgenossenschaften sehen in ihren Satzungen eine Versicherungspflicht für Unternehmerinnen und Unternehmer vor.
Tipp: Auch wenn Sie nicht versicherungspflichtig sein sollten, kann eine freiwillige Versicherung bei Ihrer Berufsgenossenschaft interessant sein.
Freiwillig Versicherte haben gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können. Ihre Versicherungssumme sollte sich nach Ihrem tatsächlich erzielten Einkommen richten. Sie ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen, die Sie im Versicherungsfall erhalten.

b) Beschäftigte

Zum gesetzlich versicherten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Beschäftigten .Die Höhe des Einkommens ist ohne Bedeutung.

3. Höhe der Beiträge

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge der Unternehmen. Die jährlichen Beiträge werden erst nachträglich geltend gemacht. Die Berufsgenossenschaften erheben üblicherweise für das laufende Jahr Vorschüsse.

a) Beitrag bei Versicherungspflicht

Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich Ihre Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse (Gefahrtarifstelle), welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle. Es kann bei unterschiedlichen Tätigkeiten auch zu einer Zuteilung verschiedener Gefahrenklassen für einzelne Unternehmensteile kommen.
Sie müssen Ihrer Berufsgenossenschaft am Anfang des Folgejahres einen Entgeltnachweis übermitteln, es muss also nicht jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten angegeben werden. Der Nachweis erfolgt elektronisch über das Entgeltabrechnungsprogramm, hilfsweise über eine Ausfüllhilfe (z.B. sv.net).
Der Nachweis enthält folgende Angaben:
  • Name der Berufsgenossenschaft,
  • Mitgliedsnummer bei der Berufsgenossenschaft,
  • Anzahl der Versicherten,
  • Gefahrtarifstelle(n), in der die Beschäftigten arbeiten,
  • Höhe des Arbeitsentgelts, aufgeteilt nach Gefahrtarifstellen sowie
  • geleistete Arbeitsstunden.
Bei den genannten Angaben kann teilweise auch ein namentlicher Nachweis erforderlich sein.

b) Beitrag bei freiwilliger Versicherung

Sind Sie freiwillig versichert, ergibt sich Ihr Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor. Auskünfte zu Gefahrenklasse und Umlagefaktor für das vergangene Versicherungsjahr erteilt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft. Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zu den Werten des Vorjahres sind aber eher die Ausnahme.

4. Meldung eines Arbeitsunfalls

Einen Arbeitsunfall müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn der Unfall für den Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod des Versicherten zur Folge hat. Die Unfallanzeige hat binnen drei Tagen nach Kenntniserlangung von dem Unfall zu erfolgen.
Tödliche Unfälle, Massenunfälle (mehr als 3 Personen) und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft sofort melden.
Für die Unfallanzeige gibt es ein Formblatt. Es besteht auch die Möglichkeit der Online-Anzeige.  

5. Lohnsummenmeldung auch an die Deutsche Rentenversicherung

Die Prüfzuständigkeit liegt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Folglich benötigen nicht nur die Berufsgenossenschaften detaillierte Angaben des Arbeitgebers, sondern auch die DRV. Dies erfolgt im Rahmen der UV-Jahresmeldung (auch “92er-Meldung”).
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 
Stand: Januar 2024
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