Kein Markenschutz für „Kölner Dom"

In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Bezeichnung "Kölner Dom" nicht als Marke eingetragen und geschützt werden kann. Die Klage der Hohen Domkirche zu Köln, die die Schutzeintragung der Bezeichnung forderte, wurde abgewiesen.
Die Domkirche hatte sich im Jahr 2018 an das Deutsche Patent- und Markenamt gewandt, um sich die exklusive Nutzung des Begriffs „Kölner Dom" zu sichern. Der Antrag wurde abgelehnt: Bezeichnungen, die nicht eindeutig auf den Hersteller der Waren hinweisen, können nicht geschützt werden (fehlende Unterscheidungskraft).
Im Fall des „Kölner Doms" betrachtete der BGH die Bezeichnung als eine beschreibende Angabe ohne betrieblichen Herkunftshinweis. Der Kölner Dom sei die Bezeichnung der Kathedrale des Erzbistums Köln, eines weltweit bekannten Kirchenbaus, der 1996 von der UNESCO als ein europäisches Meisterwerk der gotischen Architektur eingestuft und zum Weltkulturerbe erklärt worden sei. Der Kölner Dom sei als Kirche, Kulturdenkmal und Touristenattraktion bekannt.
Die Kernfrage, ob Verbraucher erkennen würden, dass Produkte mit der Bezeichnung "Kölner Dom" ausschließlich von der Hohen Domkirche stammen, wurde verneint. Die Käufer von Souvenirs oder anderer Produkte verbinden mit diesem Begriff vielmehr allgemein Waren, die thematisch mit dem Kölner Dom in Verbindung stehen.
Der Begriff „Kölner Dom" bleibt somit als Begriff frei zugänglich und kann weiterhin von Unternehmen für themenbezogene Produkte genutzt werden.
(BGH-Beschluss vom 12.10.2023, Az. I ZB 28/23 - KÖLNER DOM)