Sternebewertung als Marketing-Instrument
Kundenrezensionen wie Sternebewertungen sind beliebte Marketinginstrumente. Diese sollten auch zulässig sein.
In einem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale hat der Bundesgerichtshof 2024 (Az. I ZR 143/23) entschieden, dass bei einer Werbung mit der durchschnittlichen Sternebewertung keine Aufschlüsselung erfolgen muss, wie sich die Sternebewertung konkret zusammensetzt. Die Werbung unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung stellt kein unlauteres Handeln dar, soweit die Gesamtzahl der Bewertungen und der Bewertungszeitraum angegeben sind. Eine Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung wird nicht verlangt.
Sachverhalt und Entscheidung
Die Wettbewerbszentrale klagte gegen einen Immobilienvermittler, der seine Leistungen mit einer durchschnittlichen Sternebewertung seiner Kunden bewarb. Die Sternebewertung enthielt keine Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung der Einzelbewertungen. Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass diese Werbung als unlauter im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG einzustufen sei und klagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Aufklärungspflicht nicht besteht.
Denn nicht jede für den Verbraucher nützliche Information ist auch wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Für die Annahme einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG ist entscheidend, dass ihre Angabe – unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Wann eine geschäftliche Entscheidung von besonderem Gewicht ist, richtet sich nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers.
Dem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass bei einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedliche Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen teilweise divergieren. Ein Durchschnittsverbraucher kann – so der Bundesgerichtshof – bereits an der Gesamtzahl sowie des Zeitraums der abgegebenen Bewertungen abschätzen, wie aussagekräftig eine angegebene durchschnittliche Sternebewertung ist. Gründe, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben, werden hingegen durch die Aufschlüsselung der konkreten Sternebewertung nicht ersichtlich. Diese Umstände seien dem Durchschnittsverbraucher bereits aus der eigenen Erfahrung bekannt, sodass keine Einzelaufgliederung zur Vergegenwärtigung erforderlich ist.
Die Angabe der Gesamtzahl der Bewertungen sowie des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen sind allerdings für eine derartige Abschätzung des Durchschnittsverbrauchers zur Klärung der Aussagekraft der Durchschnittsbewertung im Hinblick auf § 5a Abs. 1 UWG unerlässlich.
Fazit: Die Gesamtzahl der abgegebenen Bewertungen muss angegeben werden
Entsprechend des Urteils des Bundesgerichtshofs sind bei Werbungen mit durchschnittlicher Sternebewertung zwingend die Gesamtzahl der abgegebenen Bewertungen sowie der berücksichtigte Zeitraum anzugeben. Anderenfalls stellt die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung einen Verstoß gegen den unlautbaren Wettbewerb dar.
Nicht erforderlich ist hingegen eine Aufschlüsselung der zugrunde liegenden Bewertungen nach jeweiliger Sterneklasse.