Gesellschaftsrecht

Offenlegung von Jahresabschlüssen

KDer Gedanke der Offenlegung von Jahresabschlüssen wurde durch europäische Richtlinien in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt.Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die Sanktionsvorschriften, die zuvor gering waren, wesentlich verschärft. Die Unterlagen sind beim Betreiber des elektronischen Handelsregisters, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln, einzureichen und für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2022 begonnen haben, im Bundesanzeiger elektronisch bekanntzumachen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind die Unterlagen beim Unternehmensregister einzureichen.

Offenlegung

Die Offenlegung muss unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres, erfolgen. Von der Pflicht erfasst sind
  • alle Kapitalgesellschaften, wie die GmbH, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • die eingetragenen Genossenschaften
  • offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist; das betrifft vor allem die GmbH & Co. KG.
  • die nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen, also Unternehmen (zum Beispiel auch Einzelkaufleute), die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Millionen Euro, Umsatzerlöse über 130 Millionen Euro, durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer
Je nach Größe der Gesellschaft gelten mehr oder weniger strenge Veröffentlichungsregeln. Dabei wird zwischen Kleinstkapitalgesellschaften, kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften unterschieden (§§ 267, 267a HGB).

Kleinstkapitalgesellschaften

sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
  • 450 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
  • 900 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmende.
Kleinstkapitalgesellschaften können Erleichterungen bei der Offenlegung in Anspruch nehmen. Sie können statt einer Veröffentlichung ihre Bilanz beim Unternehmensregister hinterlegen (§ 326 Abs. 2 HGB). In diesem Fall ist die Bilanz nicht allgemein abrufbar, sondern wird nur auf Antrag zugänglich gemacht.

Kleine Gesellschaften

sind solche, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
  • 7,5 Millionen Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
  • 15 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmende.
Kleine Gesellschaften müssen lediglich die Bilanz und den Anhang beim Unternehmensregister einreichen. Eine gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung besteht nicht.

Als mittelgroße Gesellschaften

gelten Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei Werte für kleine Gesellschaften übertreffen, aber mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
  • 25 Millionen Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
  • 50 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmende.

Große Gesellschaften

überschreiten an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der Grenzwerte für mittelgroße Gesellschaften. Kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinn des § 264d Handelsgesetzbuch (HGB) sind stets als groß zu klassifizieren.
Große und mittelgroße Gesellschaften müssen alle in § 325 HGB genannten Unterlagen (Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und Ergebnisverwendungsbeschluss usw.) offenlegen. Nach der Einreichung werden die Unterlagen über das Unternehmensregister öffentlich zugänglich gemacht. Eine gesonderte Veröffentlichung durch das Unternehmen ist nicht erforderlich. Besonderheiten gelten für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften.

Offenlegung bei „Ruhen“, Liquidation oder Insolvenz

Die Offenlegungspflicht gilt auch für (nach einer Gewerbe-Abmeldung) „ruhende“ Gesellschaften und solche, die sich in Liquidation oder Insolvenz befinden. Nach § 155 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) bleiben handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners oder der Schuldnerin zur Buchführung und zur Rechnungslegung unberührt. In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin diese Pflichten zu erfüllen. Nach § 155 Abs. 2 der genannten Vorschrift beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr, so dass sich der Zeitpunkt der Offenlegung verschiebt. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.

Sanktionen

Nach den Vorschriften des EHUG werden Verstöße gegen die Offenlegungspflicht vom Bundesamt für Justiz nun von Amts wegen durch Festsetzung von Ordnungsgeld geahndet, sobald das Bundesamt "glaubhafte Kenntnis" davon erhält, dass ein Unternehmen seinen Jahres- oder Konzernabschluss nicht offengelegt hat. Die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen wird überwacht. Verstöße werden dem Bundesamt für Justiz gemeldet. Das Bundesamt fordert das Unternehmen dann schriftlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe (zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro) zur Offenlegung innerhalb von sechs Wochen oder zur Einlegung eines begründeten Einspruchs auf. Bei Offenlegung innerhalb dieser Frist entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Es werden aber Verfahrensgebühren in Höhe von 100 Euro zuzüglich 3,50 Euro Zustellungsauslagen erhoben.
Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
  1. auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 HGB Gebrauch gemacht haben;
  2. auf einen Betrag von 1.000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB handelt;
  3. auf einen Betrag von 2.500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder
  4. jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
Wird weder der Abschluss offengelegt noch ein begründeter Einspruch eingelegt, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld fest. Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde (ausschließlich bei dem für den Sitz des Bundesamtes zuständigen Landgericht Bonn) zulässig. Das Ordnungsgeld entfällt nicht, wenn die Offenlegung später erfolgt. Außerdem können Verstöße gegen die Offenlegungspflicht als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Durch die Neuregelung soll eine deutlich höhere Offenlegungsquote erreicht werden. Angesichts der strengen Sanktionsmöglichkeiten wird empfohlen, der Offenlegungspflicht recht-zeitig nachzukommen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.