Rechtsgrundlagen

Geschäftsordnung der Ausschüsse und beratenden Versammlungen der Industrie- und Handelskammer zu Köln

Das Präsidium der IHK Köln hat am 28. Februar 2024 aufgrund von § 6 Abs. 5 S. 3 der Satzung der IHK die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Präambel

Die Geschäftsordnung regelt die Zusammensetzung und Organisation der Ausschüsse und beratenden Versammlungen der IHK Köln mit Ausnahme der hoheitlichen Ausschüsse.
Alle Gremien sind an den gesetzlichen Auftrag der Industrie- und Handelskammern, das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft zu vertreten, gebunden. Dem Auftrag entsprechend wägen sie die Interessen einzelner Wirtschaftszweige bzw. Teile des IHK-Bezirkes stets mit dem Gesamtinteresse aller Mitgliedsunternehmen ab. Sie sind hierbei an die geltenden Gesetze, das Satzungsrecht sowie die Compliance-Richtlinie der IHK Köln gebunden.
Vollversammlung und Präsidium bestimmen die Schwerpunktsetzung und die Ausrichtung der Gremien.

§ 1 Ausschüsse und beratende Versammlungen

(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung und zur Unterstützung des Hauptamtes bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten Ausschüsse und beratende Versammlungen einrichten.
(2) Die Ausschüsse und beratenden Versammlungen sowie deren Vorsitzende und Stellvertreterinnen sowie Stellvertreter nehmen ihre Aufgabe so lange wahr, bis nach Ablauf der Amtszeit der Vollversammlung die neu gewählte Vollversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit die Neuberufungen vorgenommen hat. Wiederberufungen sind zulässig, hierbei soll das Engagement des Mitglieds in der abgelaufenen Amtszeit gewürdigt werden. Berufungen innerhalb der Amtszeit nimmt das Präsidium vor.
(3) Für jedes Gremium bestimmt die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer eine Person aus dem Hauptamt, die das Gremium geschäftsführend betreut. Diese Person ist für die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der Sitzungen verantwortlich.

§ 2 Mitgliedschaft/Vorsitz

(1) Zu Mitgliedern sollen Personen berufen werden, die der Vollversammlung angehören oder zur Vollversammlung wählbar sind. Es können auch Personen als Mitglieder berufen werden, die durch ihre besondere Sachkenntnis für die Gremienarbeit wichtig sind. Gäste können themenbezogen zu Sitzungen eingeladen werden. Sie haben ein Teilnahme- und Rederecht, sind aber nicht stimmberechtigt.
(2) Die Ausschüsse haben grundsätzlich zwei Vorsitzende, die beratenden Versammlungen eine Person, die den Vorsitz innehat und eine Stellvertretung. Die Vorsitzenden werden vom Präsidium unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus dem Gremium ernannt. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und beratenden Versammlungen sind Gäste der Vollversammlung, sofern sie dieser nicht angehören.

§ 3 Arbeitsweise

(1) Die Ausschüsse und beratenden Versammlungen haben beratende Funktion und sollen für ihre Aufgabenbereiche die Entscheidungen von Präsidium und Vollversammlung vorbereiten und Empfehlungen aussprechen. Präsidium und Vollversammlung können ihnen empfehlen, bestimmte Themen zu behandeln.
(2) Darüber hinaus stellen sie eine Plattform für Austausch, Netzwerk, Dialog mit Politik und Verwaltung sowie lokalen Initiativen dar. Sie dienen nicht zum Informationsaustausch über das Marktverhalten der Mitglieder, entsprechende Themen und/oder Abfragen werden nicht behandelt.

§ 4 Ablauf der Sitzungen

(1) Die Sitzungen sollen unter Angabe der Tagesordnung von der/dem Vorsitzenden und der hauptamtlichen Gremienbetreuung elektronisch einberufen werden. Die Sitzungen sollen vorrangig als Präsenzsitzungen stattfinden. Die/der Vorsitzende kann den Mitgliedern die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Sie/er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird.
(2) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies anzuzeigen. Eine Vertretung ist nicht möglich. Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Ergebnisse der Sitzungen

(1) Die Vorsitzenden sollen in der Vollversammlung über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichten. Sie haben auch die Möglichkeit, an den Sitzungen anderer Ausschüsse und beratenden Versammlungen teilzunehmen oder hierzu Mitglieder zu benennen.
(2) Über alle Sitzungen sind von der hauptamtlichen Gremienbetreuung Ergebnisniederschriften anzufertigen und allen Mitgliedern sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer zeitnah zuzuleiten. Die Sitzungsniederschriften werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Gehen innerhalb von drei Wochen nach Versand der Niederschriften keine Anmerkungen ein, gelten diese als genehmigt.
(3) Die Ausschüsse und beratenden Versammlungen können sich in enger Abstimmung mit der Hauptgeschäftsführung zu ihren Themen öffentlichkeitswirksam äußern.
Köln, den 28.02.2024