Geoblocking ausgeschlossen

Bei Geoblocking wird der Zugriff auf eine bestimmte Website beschränkt. Ziel der Geoblocking-Verordnung ist es, Barrieren im grenzüberschreitenden E-Commerce zu beseitigen, indem ungerechtfertigte Diskriminierungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Verbrauchers beruhen, verhindert werden.
Erfasst sind auch Unternehmenskunden, soweit diese die Leistung ausschließlich zum Zwecke der Endnutzung (also nicht zu Weiterveräußerung oder -verarbeitung) in Anspruch nehmen.
Die Geoblocking-Verordnung ist auf Waren und Dienstleistungen anwendbar, wobei es eine Reihe von Ausnahmen gibt (z.B. Finanzdienstleistung, Telekommunikation). Sie gilt nicht für Kleinunternehmen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind.
Eine unterschiedliche Behandlung kann darin bestehen, dass Kunden auf Sperrungen oder Zugangsbeschränkungen treffen, aber auch durch unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen, die entweder dazu führen, dass sie auf eine Leistung gar nicht erst zugreifen können oder aber nur zu schlechteren Bedingungen. Konkret geht es um drei verschiedene Situationen:
  1. Verkauf von Waren ohne physische Lieferung:
    Hierunter fällt zum Beispiel ein Kauf durch französische Kunden in einem deutschen Onlineshop. Der Händler ist aber nicht verpflichtet, die Ware nach Frankreich zu liefern. Entweder holen die Kunden die Ware ab oder organisieren die Lieferung nach Frankreich selbst.
  2. Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen:
    Dies betrifft zum Beispiel Cloud-Dienste. Allerdings sind audiovisuelle Angebote vom Anwendungsbereich ausgenommen. Hierfür gibt es eigene Regelungen.
  3. Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort bereitgestellt werden:
    Hierunter fällt zum Beispiel eine Hotelbuchung. Kunden aus Italien können direkt auf einer deutschen Seite buchen, ohne auf die italienische Seite mit anderen Konditionen umgeleitet zu werden.
Dient die Differenzierung dazu, rechtliche Vorschriften einzuhalten (zum Beispiel unterschiedliche Regelungen zum Jugendschutz oder Buchpreisbindung), liegt kein verbotenes Geoblocking vor. Eine preisliche Unterscheidung soll zulässig sein, wenn sie nicht diskriminierend ist. Wann genau dies möglich sein soll, ist eine Frage des Einzelfalls.
Untersagt ist zudem, unterschiedliche Zahlungsbedingungen auf Grund der Herkunft vorzusehen. Das bedeutet nicht, dass sämtliche Zahlungsmittel akzeptieren werden müssen. Es muss jedoch mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsart kostenfrei zur Verfügung stehen. Ist eine Zahlungsweise in einem EU-Mitgliedstaat verfügbar, muss sie auch für alle anderen Mitgliedsländer verwendbar sein.
Das reine Erfüllen der Geoblocking-Verordnung bedeutet nicht, dass Angebote dadurch auf weitere Mitgliedstaaten „ausgerichtet“ werden müssen und damit vollständig den Regelungen aller Mitgliedstaaten unterliegen. Auf Webseiten sollte daher konkret geregelt werden, aus welche Mitgliedstaaten sie ausgerichtet sind.