Freistellung für ehrenamtlichen Katastrophenschutz
Grundsätzlich haben Beschäftigte keinen Anspruch auf Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten. Für bestimmte Ehrenämter im Zivil-, Brand- und Katastrophenschutz gibt es aber besondere Regeln. Häufig finden Einsätze während der Arbeitszeit statt.
Freiwillige Kräfte des Technischen Hilfswerks (THW) und der Freiwilligen Feuerwehr sowie anerkannter Hilfsorganisationen haben einen Anspruch auf Freistellung. Das ist im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) beziehungsweise das Gesetz über das Technische Hilfswerk (THWG) geregelt.
Nach dem BHKG NRW müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Beschäftigte für den Zeitraum der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie an sonstigen Veranstaltungen das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzahlen, die ohne die Ausfallzeiten sonst gezahlt worden wären. Auf Antrag können sie die Beträge von der Gemeinde erstattet bekommen. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige in anerkannten Hilfsorganisationen, hier ist der Erstattungsantrag an den Kreis zu richten.
Bei ehrenamtlichen Kräften im THW kann das weitergezahlte Arbeitsentgelt bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag erstattet werden.