Recht
Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der IHK Köln
Schlichtungsordnung
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Einleitung des Schlichtungsverfahrens
- § 3 Beginn des Schlichtungsverfahrens
- § 4 Anzahl der Schlichter
- § 5 Anforderungen an den Schlichter
- § 6 Schlichtungsverfahren mit mehr als zwei Parteien
- § 7 Benennung der Schlichter
- § 8 Frist zur Benennung der Schlichter
- § 9 Verfahren
- § 10 Beendigung des Verfahrens
- § 11 Vertraulichkeit
- § 12 Überleitung in ein Schiedsverfahren
- § 13 Kosten
- § 14 Vorschuss
- § 15 Haftung
- § 16 Geltungsbeginn
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Schlichtungsordnung findet Anwendung, wenn die Parteien einer kaufmännischen Streitigkeit deren einvernehmliche Beilegung anstreben und dazu ein Verfahren nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln) vorgesehen haben bzw. vorsehen. Kaufmännische Streitigkeiten in diesem Sinne sind solche zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) sowie gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Ein Schlichtungsverfahren nach dieser Schlichtungsordnung ist nur zulässig, sofern bei Eingang der Antragsschrift nach § 2 Absatz 2 bei der IHK Köln oder zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Schlichtungsvereinbarung mindestens eine Partei oder bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten die betroffene Gesellschaft Mitglied der IHK Köln ist bzw. war.
(2) Die Vereinbarung der Parteien zur Anwendung der Schlichtungsordnung ist formlos möglich. Sie soll jedoch in Textform erfolgen.
§ 2 Einleitung des Schlichtungsverfahrens
(1) Die Partei, die ein Schlichtungsverfahren einleiten will (Antragsteller), übersendet der anderen Partei (Antragsgegner) eine Aufforderung in Textform zur Streitbeilegung nach der Schlichtungsordnung (Antragsschrift). In der Antragsschrift ist der Gegenstand der Streitigkeit darzustellen.
(2) Eine Kopie der Antragsschrift ist der IHK Köln zu übersenden.
(3) Der Antragsteller hat ein Bearbeitungsentgelt gem. Ziffer 2 der Kostentabelle zu zahlen. Die IHK Köln stellt hierüber eine Rechnung aus.
§ 3 Beginn des Schlichtungsverfahrens
(1) Das Schlichtungsverfahren beginnt, wenn das Bearbeitungsentgelt eingegangen ist und der Antragsgegner sich mit der Durchführung des Verfahrens gegenüber der IHK Köln einverstanden erklärt. Die Einverständniserklärung hat in Textform zu erfolgen. Die IHK Köln informiert die Parteien unverzüglich über den Verfahrensbeginn.
(2) Lehnt der Antragsgegner die Aufforderung des Antragstellers ab oder antwortet er nicht innerhalb von 30 Tagen oder einer anderen vom Antragsteller vorgesehenen Frist, so findet ein Schlichtungsverfahren nicht statt.
(3) Ein Schlichtungsverfahren findet gleichfalls nicht statt, wenn bis zum Ablauf von 14 Tagen nch Rechnungserhalt die Zahlung an die IHK Köln gem. § 2 Abs. 3 nicht erfolgt ist.
(4) Erhält die IHK Köln innerhalb der Frist des Absatzes 2 keine Antwort des Antraggegners, oder lehnt dieser das Schlichtungsverfahren ab, informiert sie den Antragsteller unverzüglich, dass ein Verfahren nicht stattfindet.
§ 4 Anzahl der Schlichter
Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter, es sei denn, die Parteien haben die Tätigkeit von mehreren Schlichtern vorgesehen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Schlichter sind die Parteien frei.
§ 5 Anforderungen an den Schlichter
(1) Jeder Schlichter muss unparteilich und unabhängig sein.
(2) Jede Person, die als Schlichter bestellt wird, hat der anderen Partei und der IHK Köln alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten.
§ 6 Schlichtungsverfahren mit mehr als zwei Parteien
(1) Sieht die Antragsschrift vor, dass mehr als eine andere Partei in das Verfahren einbezogen wird, so ist die Antragsschrift jeder dieser Parteien zu übersenden, unter Übermittlung einer Kopie an die IHK Köln.
(2) Wenn sich nicht alle der aufgeforderten Parteien mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden erklären, findet ein Schlichtungsverfahren nur zwischen den Parteien statt, die sich einverstanden erklärt haben. Das Verfahren beginnt in diesem Fall, wenn das Bearbeitungsentgelt und die Erklärungen aller aufgeforderten Parteien bei der IHK eingegangen sind, spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 2.
§ 7 Benennung der Schlichter
(1) Bei einem Verfahren, in dem ein Schlichter vorgesehen ist, wird dieser durch alle Parteien gemeinsam benannt.
(2) Haben die Parteien ein Verfahren mit zwei Schlichtern vorgesehen, so benennt der Antragsteller einen Schlichter und der Antragsgegner den zweiten Schlichter. Mehrere Antragsteller oder -gegner benennen den Schlichter gemeinsam.
(3) Haben die Parteien ein Verfahren mit drei Schlichtern vorgesehen, so benennt der Antragsteller einen Schlichter und der Antragsgegner den zweiten Schlichter. Mehrere Antragsteller oder -gegner benennen den Schlichter gemeinsam. Die beiden so benannten Schlichter benennen den dritten Schlichter.
(4) Die IHK Köln gibt auf Anfrage Anregungen für die Auswahl der Schlichter.
(5) Die Parteien haben die IHK Köln in Textform über die Benennung des oder der Schlichter zu informieren.
(6) Die Parteien können vereinbaren, dass die Benennung aller oder einzelner Schlichter durch die IHK Köln erfolgt. In diesem Fall ist die Benennung von allen Parteien des Schlichtungsverfahrens gemeinsam zu beantragen.
(7) Zwischen den Parteien und dem oder den Schlichtern wird ein Schlichtervertrag geschlossen.
§ 8 Frist zur Benennung der Schlichter
(1) Die Frist zur Bestellung von Schlichtern durch die Parteien beträgt, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, 30 Tage ab Beginn des Schlichtungsverfahrens.
(2) Benennt eine Partei keinen Schlichter und liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien zur Benennung eines Schlichters durch die IHK Köln nicht vor, so endet das Schlichtungsverfahren nach Ablauf der Frist nach Absatz 1. Die IHK Köln informiert die Parteien unverzüglich über die Beendigung des Verfahrens.
§ 9 Verfahren
(1) Die Schlichter unterstützen die Parteien in unabhängiger und unparteiischer Weise in ihrem Bemühen, die Streitigkeit einverständlich beizulegen.
(2) Die Schlichter legen den Ablauf des Verfahrens in Abstimmung mit den Parteien fest.
(3) Wenn die Parteien es wünschen, können die Schlichter in jedem Stadium des Verfahrens Vorschläge für die Beilegung der Streitigkeit machen. Die Vorschläge müssen nicht begründet werden.
§ 10 Beendigung des Verfahrens
(1) Jede der beteiligten Parteien kann das Schlichtungsverfahren jederzeit ohne Angaben von Gründen für beendet erklären. Die Erklärung erfolgt gegenüber den Schlichtern oder der anderen Partei.
(2) Die Beendigung eines Schlichtungsverfahrens steht einem einvernehmlichen Neubeginn eines Schlichtungsverfahrens nicht entgegen. Hierfür ist ein erneutes Bearbeitungsentgelt gemäß Ziffer 2 der Kostentabelle zu zahlen.
(3) Wird in einem Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt, wird das Schlichtungsverfahren beendet.
(4) Die Schlichter haben über die Beendigung auf Verlangen einer Partei ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von allen Schlichtern zu unterzeichnen.
(5) Wird in einem Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien eine Einigung erzielt, so ist das Ergebnis von den Schlichtern in einem Protokoll festzuhalten, das von allen Schlichtern und den Parteien unterzeichnet wird.
(6) Die IHK Köln ist über die Beendigung des Verfahrens zu informieren.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Die Schlichter sind gegenüber den Parteien zur uneingeschränkten Vertraulichkeit verpflichtet und haben bei Annahme des Amtes den Parteien zu versichern, dass sie sich ihrer Verpflichtung zur Vertraulichkeit bewusst sind.
(2) Auf Wunsch einer Partei machen die Schlichter Vorschläge für Vereinbarungen zur vertraulichen Behandlung von Erklärungen und vorgelegten Unterlagen, insbesondere zu ihrer Unverwertbarkeit in einem bei Scheitern der Schlichtung nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren.
§ 12 Überleitung in ein Schiedsverfahren
(1) Die Parteien eines Schlichtungsverfahrens können in jedem Stadium des Verfahrens vereinbaren, dass die Schlichter ihre Tätigkeit als Schiedsrichter fortsetzen. In diesem Fall gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht gegenüber den Beteiligten des Schiedsgerichtsverfahrens (einschließlich evtl. Zeugen, Gutachter etc.).
(2) Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, findet auf das Schiedsgerichtsverfahren die Schiedsgerichtsordnung der IHK Köln Anwendung.
§ 13 Kosten
(1) Das Bearbeitungsentgelt für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und ein Honorarrahmen für Schlichter ergeben sich aus Ziffer 1 der Kostentabelle.
(2) Die Schlichter vereinbaren mit den Parteien ihre Honorierung, die auch vom Honorarrahmen der Kostentabelle abweichen kann.
(3) Die Parteien haften gesamtschuldnerisch für die Kosten des Verfahrens.
§ 14 Vorschuss
Die Schlichter sind berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung ihrer Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe des gesamten Schlichterhonorars und der zu erwartenden Auslagen abhängig zu machen.
§ 15 Haftung
(1) Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren ist die Haftung der IHK Köln, ihrer Organe, ihrer Mitarbeiter und sonstiger bei der IHK Köln mit dem Schiedsverfahren befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.
(2) Eine Haftung der IHK Köln, ihrer Organe, ihrer Mitarbeiter und sonstiger bei der IHK Köln mit dem Schlichtungsverfahren befasster Personen für Handlungen oder Unterlassungen des Schlichters ist ausgeschlossen. Der Schlichter kann im Schlichtungsvertrag seine Haftung im gesetzlich zulässigen Rahmen begrenzen.
§ 16 Geltungsbeginn
(1) Diese Schlichtungsordnung wird auf der Homepage der Industrie- und Handelskammer zu Köln bekanntgemacht. Sie gilt für Schlichtungsverfahren, für die die Antragsschrift nach § 2 Absatz 2 ab dem 01.01.2022 bei der IHK Köln eingeht.
(2) Für alle früheren Schlichtungsverfahren verbleibt es bei der Anwendung der Schlichtungsordnung vom 05.12.2001.
Kostentabelle
1. Honorarrahmen (§ 13 Abs. 1 und 2):
– Einzelschlichter, Mitglied eines Schlichtungsgremiums mit 2 Personen: 200,– bis 400,– €/Stunde
– Mitglied eines Schlichtungsgremiums mit 3 oder mehr Personen: 150,– bis 300,– €/Stunde
Die Stundensätze gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Bearbeitungsentgelt der IHK Köln (§ 2 Abs. 3):
250,00 Euro zzgl. MwSt