Recht
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Direktvertrieb)
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält seit 2014 spezielle Regelungen für „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ (§ 312b BGB). Der Anwendungsbereich ist dabei erheblich weiter als bei den früher sogenannten „Haustürgeschäften“. Für Unternehmer bedeutet das vor allem: Informationspflichten und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Überblick: Was ist für Unternehmer wichtig?
- Prüfen, ob ein Außergeschäftsraumvertrag vorliegt (§ 312b BGB)
- Vor Vertragsschluss: Verbraucherinformationen nach Art. 246a EGBGB bereitstellen (§ 312d BGB)
- Nach Vertragsschluss: Vertragsabschrift/Bestätigung übergeben (§ 312f BGB)
- Widerrufsrecht: ordnungsgemäß belehren (§ 312g i.V.m. § 355 BGB)
- Kosten-/Wertersatzrisken bei Pflichtverstößen
1. Welche Verträge sind erfasst?
1.1. Verbrauchervertrag
Es muss sich um einen Verbrauchervertrag (§ 312 Abs. 1 BGB) handeln – also um einen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, bei dem sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet oder ggf. auch, wenn der Verbraucher mit personenbezogenen Daten „bezahlt“.
1.2 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen: die vier Fallgruppen
Außerhalb von Geschäftsräumen ist der Vertrag geschlossen worden, wenn er eine der vier Fallgruppen gegeben ist (§ 312b Abs. 1 BGB):
- Abschluss des Vertrags bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, zum Beispiel: Wohnung des Kunden, auf der Straße.
- Der Verbraucher gibt sein Angebot in einer solchen Situation abgibt und der Unternehmer nimmt es erst später an.
- Der Vertrag wird zwar in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail) geschlossen, der Verbraucher wurde jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien persönlich und individuell angesprochen.
- Abschluss des Vertrages auf einem vom Unternehmer (mit-)organisierten Ausflug, der dem Verkauf dient („Kaffeefahrt“).
Wichtig: Auch Mitarbeiter/Vertriebspartner zählen, wenn sie „im Namen oder Auftrag“ des Unternehmers handeln (§ 312b Abs. 1 Satz 2 BGB).
1.3 Was sind Geschäftsräume?
Geschäftsräume sind sowohl unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, als auch bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.
Ein Messestand kann ein Geschäftsraum sein. Maßgeblich ist, ob der Verbraucher, in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestands sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen damit rechnen muss, dass dort Verträge abgeschlossen werden (EuGH, 7.8.18).
Ein Messestand kann ein Geschäftsraum sein. Maßgeblich ist, ob der Verbraucher, in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestands sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen damit rechnen muss, dass dort Verträge abgeschlossen werden (EuGH, 7.8.18).
Abgestellt wird auf das Erscheinungsbild des Messestands – also, ob die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit für den Verbraucher erkennbar ist (BGH, 10.04.2019).
Wird der Verbraucher allerdings auf dem Gang zwischen Messeständen angesprochen und schließt er unmittelbar danach am Messestand den Vertrag, ist der Vertrag „außerhalb von Geschäftsräumen“ abgeschlossen (EuGH, 17.12.19).
Wird der Verbraucher allerdings auf dem Gang zwischen Messeständen angesprochen und schließt er unmittelbar danach am Messestand den Vertrag, ist der Vertrag „außerhalb von Geschäftsräumen“ abgeschlossen (EuGH, 17.12.19).
1.4 Zeitlicher Abstand und Nachverhandlungen können die Einordnung ändern – aktuelle Rechtsprechung
Es liegt kein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen annimmt (BGH, Urteil vom 06.07.2023). Der Verbraucher hatte dann ausreichend Überlegungszeit.
Eine weitere Sonderkonstellation hat das OLG Stuttgart in einem aktuellen Fall entschieden (Urteil vom 22.10.2205, 10 U 79/25): Ein Außergeschäftsraumvertrag liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Verbraucher ein Angebot erhalten hat, das er eingehend prüfen konnte, er danach außerhalb von Geschäftsräumen das Angebot nachverhandelt und vom Unternehmer in dieser Situation ein abgeändertes, günstigeres Angebot erhält, das er umgehend annimmt. Offen gelassen hat das OLG Stuttgart dabei, was gelten würde, wenn die Vertragsverhandlungen zu einer Verschlechterung der Position des Verbrauchers geführt hätten.
2. Informationspflichten vor Vertragsschluss
Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss gemäß den Vorgaben von Art. 246 a § 1 EGBGB informieren. Diese Vorschrift ist katalogartig aufgebaut und ermöglicht dem Unternehmer ein Abarbeiten der für ihn einschlägigen Pflichten. Eine detaillierte Darstellung sämtlicher Anforderungen für die verschiedenen Branchen würde an dieser Stelle jedoch den Rahmen sprengen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel Verbraucherschutz im Internet, dort unter I 1).
Erleichterte Informationspflichten kann es bei Verträgen über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten geben (Art. 246 a § 2 EGBGB).
Die Voraussetzungen sind:
- Der Verbraucher hat die Leistung des Unternehmers ausdrücklich angefordert,
- die beiderseitigen Leistungen werden sofort erfüllt und
- die vom Verbraucher zu leistende Vergütung beträgt maximal 200 Euro.
Die Informationen müssen jeweils in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden, und zwar grundsätzlich auf Papier. Nur wenn der Verbraucher zustimmt, können sie auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. USB-Stick) zur Verfügung gestellt werden.
Sonderregelungen gibt es für Verträge über Finanzdienstleistungen in Art. 246 b EGBGB.
3. Pflichten nach Vertragsschluss
Nach Vertragsschluss ist der Unternehmer nach § 312 f Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher eine Abschrift des von beiden Parteien unterschriebenen Vertrages oder eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, zur Verfügung zu stellen. Dies muss auf Papier, oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger geschehen.
Die Bestätigung muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben (siehe oben) nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.
4. Folgen bei Nichterfüllung der Pflichten
Kommt ein Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nach, setzt er sich der Gefahr von Schadensersatzansprüchen aus. Versäumt es der Unternehmer, den Verbraucher über Fracht-, Liefer- oder Versandkosten zu informieren, kann er diese nicht vom Verbraucher verlangen.
Auch kann ein Wertersatzanspruch wegen Wertverlust der Ware nach §357a BGB entfallen.
Weitere, spezielle Sanktionen sind an die Verletzung der Informationspflicht über ein bestehendes Widerrufsrecht geknüpft. Zunächst ist dies die Verlängerung der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB.
5. Widerrufsrecht
Verbrauchern steht bei Außergeschäftsräumen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, über das sie belehrt werden müssen. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht, Ausnahmen davon sowie über die erforderliche Belehrung und das Widerrufsformular finden Sie in unserem Artikel Verbraucherschutz im Internet, dort unter I 3).
Bitte beachten Sie das Urteil des EuGH zum Widerrufsrecht mit seinen erheblichen wirtschaftlichen Folgen.
Fazit
Unternehmer könnten den Regelungen nur entgehen, indem sie Verträge ausschließlich in den eigenen Geschäftsräumen schließen.
Für Vertragsschlüsse außerhalb der eigenen Geschäftsräume müssen stets Informationsunterlagen und Widerrufsbelehrung, sowie das erforderliche Widerrufsformular mitgeführt werden, um den Informations- und Belehrungspflichten nachzukommen. Dabei sollte der Unternehmer sich sicherheitshalber den Erhalt der Unterlagen quittieren lassen.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.