Gesellschaftsrecht
Die GmbH & Co. KG
1. Einleitung
Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG). Sie entsteht durch eine Kombination einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin (Komplementärin) und mindestens eines weiteren Gesellschafters als Kommanditist der KG.
Eine KG hat zwei Arten von Gesellschaftern: Die unbeschränkt haftenden Komplementäre und die Kommanditisten, die lediglich mit ihrer Einlage und damit beschränkt haften. Die Besonderheit der GmbH & Co. KG besteht nun darin, dass die Komplementärstellung in der KG von einer GmbH wahrgenommen wird. Hierdurch erreicht man, dass die personengesellschaftliche Struktur einer KG mit der Haftungsbeschränkung einer GmbH kombiniert wird - es entsteht eine Art „haftungsbeschränkte Personengesellschaft“.
Da bei der GmbH & Co. KG zwei verschiedene Rechtsformen miteinander verbunden sind, ergeben sich eine ganze Reihe von Besonderheiten. Gleichwohl nimmt das Gesetz nur an sehr wenigen Stellen Bezug auf diese Gesellschaftsform, sodass der Betrieb einer solchen Gesellschaft einen gewissen Mehraufwand mit sich bringt. Z den einzelnen Vor- und Nachteilen sowie den Anwendungsmöglichkeiten der GmbH & Co. KG wird am Ende noch eingegangen.
2. Gründung
Eine GmbH & Co. KG entsteht wie jede KG im Verhältnis der Gesellschafter und Gesellschafterinnen zueinander – sog. Innenverhältnis - mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags zwischen Komplementär(en) und Kommanditist(en). Es sind mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist zur Gründung erforderlich, sodass also bei Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags die Komplementär-GmbH bereits existieren muss. Dafür kann sie zuvor neu gegründet worden sein oder auch schon länger bestanden haben.
Im Außenverhältnis entsteht die KG entweder mit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit oder – sofern diese zuvor erfolgt – mit der Eintragung in das Handelsregister (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 123 Abs. 2 HGB).
Es ist zu empfehlen, ausführliche schriftliche Gesellschaftsverträge abzuschließen, weil nur so die Verhältnisse der Gesellschaft und insbesondere der Gesellschafter und Gesellschafterinnen untereinander zufriedenstellend geregelt werden können. Während für den Gesellschaftsvertrag der GmbH eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, unterliegt der KG-Gesellschaftsvertrag keiner besonderen Form. Für beide Vertragswerke gilt, dass sie gut aufeinander abzustimmen sind, damit die GmbH & Co. KG auch reibungslos funktionieren kann. Hierbei sollten die Kosten für eine fundierte Beratung nicht gespart werden.
Ein Mindestkapital ist für die KG nicht vorgesehen, allerdings sollte der Gesellschaftsvertrag festlegen, welcher Gesellschafter oder Gesellschafterin welche Einlagen erbringt. Allerdings muss beachtet werden, dass die Komplementär-GmbH gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro hat; bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gelten die Sonderregelungen des § 5a GmbHG.
Die KG ist - ebenso wie eine neu gegründete Komplementär-GmbH - notariell zum Handelsregister anzumelden. Hinsichtlich der Firmierung der Gesellschaft ist zu beachten, dass KG- und GmbH-Firma sich voneinander unterscheiden müssen, wenn sie am selben Ort ansässig sind. Hierzu reicht es aus, wenn ein besonderer Zusatz in die Firma der Komplementär-GmbH eingebaut wird, zum Beispiel „ABC Verwaltungs-GmbH“ für die „ABC GmbH & Co. KG“.
Öffnung der GmbH und Co KG für Freiberufler
Durch die Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) können seit dem 1. Januar 2024 Angehörige freier Berufe grundsätzlich auch eine GmbH & Co. KG wählen, sofern das jeweils einschlägige Berufsrecht dies zulässt. Neben der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung steht Ihnen künftig eine weitere haftungsbeschränkte Personengesellschaftsform zur Verfügung. Im Vergleich hat die GmbH & Co KG den Vorteil, dass die Haftung der Kommanditisten generell beschränkt ist. Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sofern eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufshaftpflichtversicherung besteht (§ 8 Abs. 4 PartGG). Voraussetzung für die Rechtsform der GmbH & Co KG ist, dass das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt. Zu beachten ist dabei, dass damit unter anderem die etwaige Pflicht zur Entrichtung von Gewerbesteuer, die Pflicht, einen Jahresabschluss offenzulegen und die Insolvenzantragspflicht einhergeht.
3. Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben werden bei der GmbH & Co. KG - wie bei jeder anderen KG auch - durch den Komplementär wahrgenommen. Komplementär ist hier nun eine GmbH, die als juristische Person ihrerseits durch ihre(n) Geschäftsführer oder Geschäftsführerin als Vertretungsorgan handlungsfähig ist. Im Ergebnis ist also der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH für die KG tätig.
Ein Effekt dieser Kombination von GmbH- und KG-Recht ist, dass auch eine gesellschaftsfremde dritte Person über die Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer oder -Geschäftsführerin eine KG leiten kann. Nach dem Leitbild des KG-Rechts ist die Geschäftsführung grundsätzlich den persönlich haftenden Gesellschaftern vorbehalten (§§ 161, 114 HGB), während das GmbH-Recht ausdrücklich die Fremdgeschäftsführung zulässt (§ 6 Abs. 3 GmbHG). Dieser Umstand ermöglicht es, dass auch die eigentlich nicht zur Vertretung der KG befugten Kommanditisten über eine Bestellung zu GmbH-Geschäftsführern oder -Geschäftsführerinnen die KG lenken können. Sind sie - wie häufig - auch gleichzeitig noch Gesellschafter der GmbH, können die Kommanditisten auf diese Weise eine umfassende Leitungsbefugnis in der gesamten GmbH & Co. KG sicherstellen.
4. Haftung
Auch bei der Haftung spielt die besondere Struktur der GmbH & Co. KG eine entscheidende Rolle: Grundsätzlich haftet ein Kommanditist mit seiner Einlage beschränkt und ein Komplementär mit seinem gesamten Vermögen unbeschränkt. Da es mit der GmbH aber eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft die Komplementärstellung einnimmt, liegt eine faktische Beschränkung der persönlichen Haftung vor, da die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin von einer GmbH übernommen wird, die ihrerseits nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.
Diese faktische Haftungsbeschränkung ist im Übrigen der Grund für den besonderen Firmenzusatz „GmbH & Co.“: Der Rechtsverkehr soll hierdurch auf die besondere Haftungssituation aufmerksam gemacht werden.
5. Gewinn- und Verlustbeteiligung
Hier gelten im Wesentlichen die Regeln des KG-Rechts: Am Ende des Wirtschaftsjahres wird der Gewinn oder Verlust in einer Bilanz ermittelt und für jeden Gesellschafter oder Gesellschafterin der auf ihn entfallende Anteil berechnet. Üblicherweise werden Kapitalkonten für die Gesellschafter und Gesellschafterinnen geführt, auf deren Guthaben sie im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zugreifen können. Die Gewinnverteilung muss nicht dem Wert der Einlagen entsprechen und wird in der Regel in einem Verhältnis ausgedrückt (zum Beispiel 1:2:3 oder 1/2, 1/4, 1/4). Die Einzelheiten der Gewinn- und Verlustbeteiligung sind zwar gesetzlich geregelt, können aber - wie in der Regel - durch den Gesellschaftsvertrag verändert werden.
Sind die Kommanditisten auch Gesellschafter oder Gesellschafterinnen der Komplementär-GmbH und dort mit derselben Anteilshöhe vertreten wie in der KG (sog. personengleiche Gesellschaft oder auch GmbH & Co. KG im engeren Sinne) ist es möglich, dass die Komplementär-GmbH gar keinen Kapitalanteil hält. Wenn das Stimmrecht in der KG dann nach Festkapitalanteilen verteilt wird, hat die kapitalanteilslose Komplementär-GmbH dementsprechend auch kein Stimmrecht. Allerdings hat die KG in dieser Konstellation dafür Sorge zu tragen, dass die Ausgaben der Komplementär-GmbH gedeckt sind und diese eine Haftungsvergütung erhält - schließlich kann die Komplementär-GmbH wegen des mangelnden Kapitalanteils nicht an den Gewinnen der KG teilhaben.
6. Jahresabschluss und Geschäftsbriefe
Da die GmbH & Co. KG eine Mischform aus zwei Gesellschaften ist, müssen auch zwei unabhängige Jahresabschlüsse erstellt werden. Je nach Ausgestaltung kann die Bilanz der Komplementär-GmbH aber recht knapp ausfallen, etwa wenn sie keine eigenen Geschäfte tätigt und von der KG lediglich Ausgleichzahlungen erhält.
Weiterhin unterliegen die Jahresabschlüsse – abhängig von der Größenklasse – der Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger. Zwar betrifft diese Pflicht grundsätzlich Kapitalgesellschaften; gemäß § 264a HGB unterliegen jedoch auch bestimmte Personengesellschaften, darunter die GmbH & Co. KG, vergleichbaren Publizitätspflichten.
7. Änderungen im Gesellschafterbestand
In diesem Bereich kommt die Verquickung der beiden verschiedenen Gesellschaftsformen ganz besonders zum Tragen. KG und GmbH folgen unterschiedlichen Regeln, die ohne vorherige Vereinbarung in den Gesellschaftsverträgen zu einer ungewollten Zersplitterung der Mitgesellschafter führen können.
7.1 Gesellschafterwechsel
Soll ein Gesellschafterwechsel stattfinden, so kommen zunächst einmal unterschiedliche Formerfordernisse zum Tragen: Bei der GmbH bedarf die Abtretung eines Geschäftsanteils der notariellen Beurkundung, während die Übertragung eines Kommanditanteils grundsätzlich formfrei möglich ist, jedoch regelmäßig gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen und der Anmeldung zum Handelsregister (§ 162 HGB) unterliegt.
Um ungewollte Beteiligungsstrukturen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag mit besonderen Sicherungsmechanismen zu versehen, zum Beispiel die gleichlaufende Beteiligungshöhe bei KG und GmbH festzuschreiben oder besondere Einziehungsgründe für diese Konstellationen zu begründen. Eine weitere mögliche Gestaltung wäre es, jegliche Anteilsveräußerungen unter einen Zustimmungsvorbehalt der übrigen Gesellschafter oder Gesellschafterinnen zu stellen.
7.2 Kündigung und Ausschluss
Kommt es unter den Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen zu Konflikten, sind eindeutige Regelungen zu Kündigungs- und Ausschlussfragen sehr wichtig. Das gilt insbesondere für die GmbH & Co. KG, da es hier jeweils sehr unterschiedliche gesetzliche Anordnungen gibt:
Jeder KG-Gesellschafter oder -Gesellschafterin kann grundsätzlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres (§ 132 Abs. 1 HGB), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt, kündigen. Das GmbH-Recht sieht demgegenüber keine ordentliche Kündigung vor. Dafür existieren oftmals bestimmte, im Gesellschaftsvertrag festgelegte Ausschlussgründe.
Die Vertragswerke von GmbH und KG sollten also auch hier aufeinander abgestimmt sein, insbesondere hinsichtlich der Ausschlussgründe, da bei einer KG ansonsten nur der aufwändige Weg einer Ausschließungsklage vor Gericht verbleibt. Auch das Thema der bei Austritt eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin zu zahlenden Abfindung sollte geregelt werden.
7.3 Nachfolgeregeln
Während die Erben oder die Erbinnen eines GmbH-Gesellschafters oder -Gesellschafterin gemeinschaftlich in die Rechtsposition des Erblassers oder der Erblasserin eintreten, werden die einzelnen Miterben oder Miterbinnen bei der KG jeweils zu Kommanditisten in Höhe ihres Erbanteils. Mögliche Instrumente zur Vermeidung dieser Zersplitterung in den Gesellschaftsverträgen sind spezielle Nachfolge-, Abtretungs- oder Einziehungsklauseln. Insbesondere in Familiengesellschaften dienen solche Klauseln dazu, die Anteilsquote der einzelnen Familienstämme unverändert zu halten.
8. Auflösung und Liquidation
Für KG und GmbH gelten die jeweiligen gesetzlichen Auflösungsgründe, insbesondere kann die Auflösung der jeweiligen Gesellschaft durch Beschluss der zugehörigen Gesellschafter oder Gesellschafterinnen herbeigeführt werden. Sowohl für die KG als auch die Komplementär-GmbH gilt jedoch, dass die Auflösung der einen Gesellschaft nicht automatisch auch die Auflösung der anderen Gesellschaft zur Folge hat.
Eine Auflösung hat nicht direkt die Löschung der Gesellschaften zur Folge, sondern ist der Einstieg in das Liquidationsverfahren. Der Gesellschaftszweck ändert sich zu einer reinen „Abwicklungsgesellschaft“. Die Geschäfte der Gesellschaften werden abgewickelt und nach Begleichung der Verbindlichkeiten überschüssiges Vermögen am Ende des Verfahrens an die Gesellschafter ausgekehrt. Während das Liquidationsverfahren läuft, sind die Gesellschaften nach wie vor existent und müssen ihren Pflichten (zum Beispiel Abgabe einer Steuererklärung, Veröffentlichung der Bilanz) weiterhin nachkommen.
9. Steuerliche Regeln
In vielen Fällen ist auch die steuerliche Behandlung der GmbH & Co. KG ein Motiv für ihre Gründung. Dafür ist zwischen KG, GmbH und ihren jeweiligen Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen zu differenzieren. Weiterhin ist bei allen Beteiligten an die Ertragsteuern (Einkommen- oder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) sowie die Umsatzsteuer zu denken.
Betrifft der Geschäftsgegenstand auch Grundstücke oder Immobilien, ist im Rahmen der Gesellschaftsgründung auch der Anfall von Grunderwerbsteuer einzuplanen.
Grundsätzlich wird die Komplementär-GmbH wie eine GmbH und die GmbH & Co. KG wie eine einfache KG besteuert. Hierbei werden die Gewinne der Kommanditisten (soweit sie natürliche Personen sind) mit der Einkommensteuer belegt und bei der Komplementär-GmbH fällt die Körperschaftsteuer an. Die Gewerbe- und Umsatzsteuer sind dagegen von der GmbH & Co. KG selbst zu zahlen.
Zunächst hat die KG ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleichs in zwei Stufen zu ermitteln. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln für Personengesellschaften, so dass zum Beispiel Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen gebildet werden können, um die besonderen Verhältnisse der einzelnen KG-Gesellschafter oder -Gesellschafterinnen abzubilden. Der Gewinn einer GmbH & Co. KG wird gesondert und einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen zugerechnet.
9.1 Besteuerung der KG
Der Gewinn wird nicht schon auf Ebene der KG ertragsteuerlich erfasst, sondern wird den einzelnen KG-Gesellschaftern oder -Gesellschafterinnen zugerechnet. Die KG selbst ist also einkommen- und körperschaftsteuerlich „transparent“ und wird nicht selbst belastet.
Anders verhält es sich dagegen bei der Gewerbesteuer, denn hier ist die KG selbst Steuerschuldnerin. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gesellschaftsgewinn, ggf. modifiziert durch die speziellen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungs- und Kürzungsregelungen. Von dieser Bemessungsgrundlage der KG wird noch ein Freibetrag i.H.v. 24.500 Euro abgezogen. Der konkrete Gewerbesteuerbetrag ist abhängig von dem in der jeweiligen Gemeinde vorliegenden Gewerbesteuerhebesatz.
Umsatzsteuerlich ist die KG als Personengesellschaft nach den dort geltenden allgemeinen Regelungen steuerpflichtig. Leistungsaustauschverhältnisse zwischen KG und ihren Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen sind solange nicht umsatzsteuerbar, wie sie aus dem Gesellschaftsrecht folgen. Besteht eine Leistung aber nicht in der Teilhabe am Gesellschaftsgewinn, beziehungsweise stellt keinen Gesellschafterbeitrag dar, gelten die allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts.
9.2 Besteuerung der Komplementär-GmbH
Die der Komplementär-GmbH zustehenden Gewinnanteile unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgt nicht; ein Freibetrag wird der Komplementär-GmbH ebenfalls nicht gewährt.
Auch wenn die Komplementär-GmbH keinen eigenen operativen Geschäftsbetrieb unterhält und ihre Einkünfte ausschließlich aus der Beteiligung an der KG erzielt, unterliegt sie grundsätzlich der Gewerbesteuer. Eine Kürzung der Gewinnanteile nach § 9 Nr. 2a GewStG kommt nicht in Betracht, da die Komplementär-GmbH Mitunternehmerin der KG ist.
Umsatzsteuerlich führt die bloße Übernahme der Geschäftsführung durch die Komplementär-GmbH noch nicht zur Steuerpflicht, da diese Tätigkeit regelmäßig als Ausfluss der Gesellschafterstellung anzusehen ist. Erhält die Komplementär-GmbH jedoch ein gesondertes, unmittelbar mit der Geschäftsführungsleistung verknüpftes Entgelt oder übt sie neben der Geschäftsführung weitere entgeltliche Tätigkeiten aus, unterliegen diese Leistungen den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts.
9.3. Besteuerung der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen der Komplementär-GmbH
Im Fall der GmbH & Co. KG wird dieser Abschnitt nur dann relevant, wenn die Komplementär-GmbH (und nicht die KG) Gewinne erwirtschaftet und diese an ihre Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ausschüttet.
Die Besteuerung der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen der Komplementär-GmbH richtet sich danach, ob es sich um eine juristische Person oder um eine natürliche Person handelt.
- Erhalten juristische Personen Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften, so sind diese bei der Körperschaft zu 95 % steuerfrei. Der Grund für diese Freistellung liegt darin, dass die Gewinne weiterhin Teil eines Unternehmensvermögens sind und deswegen steuerlich „verstrickt“ bleiben.
- Bei der Besteuerung von natürlichen Personen ist zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten wird.
- Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, unterliegen etwaige Gewinnausschüttungen dem Teileinkünfteverfahren, so dass die Ausschüttungen lediglich zu 60 Prozent in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen werden. Korrespondierend dazu dürfen jedoch auch nur 60 Prozent der mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
- Wird die Beteiligung im Privatvermögen gehalten, unterliegen die Erträge grundsätzlich der Abgeltungsteuer, die von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft geschuldet wird. Die Ausschüttung unterliegt dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent. Soweit der persönliche Steuersatz allerdings unter 25 Prozent liegt, können die Ausschüttungen auch in die Veranlagung des oder der Steuerpflichtigen einbezogen werden und unterliegen dann dem persönlichen Einkommensteuersatz. In Einzelfällen besteht auch die Option, zugunsten des Teileinkünfteverfahrens auf die Anwendung der Abgeltungsteuer zu verzichten. Diese Möglichkeit steht den Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen zu, die zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, wobei bei beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft auch eine Beteiligung von 1 Prozent ausreicht.
- Bei der Besteuerung von natürlichen Personen ist zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten wird.
9.4. Besteuerung der Kommanditisten als natürliche Personen
In der Regel handelt es sich bei den Kommanditisten, die neben der Komplementär-GmbH Gesellschafter oder Gesellschafterinnen einer GmbH & Co. KG sind, um natürliche Personen. Der ihnen zustehende Gewinnanteil aus der GmbH & Co. KG wird ihnen persönlich zugerechnet („Transparenzprinzip“) und unterliegt ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.
Da die durch die Gesellschaft entrichtete Gewerbesteuer nicht das zu versteuernde Einkommen des Gesellschafters oder der Gesellschafterin mindert, erfolgt eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer, um diese auszugleichen. Die Anrechnung erfolgt anteilig für jeden Gesellschafter oder jede Gesellschafterin und auf diejenigen Einkommensteuerteile, die auf dessen Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallen.
Auf der Besteuerungsebene des Kommanditisten besteht die Besonderheit, dass die Kommanditisten ihre Gewinne und Verluste steuerlich mit anderen Einkünften verrechnen können. Dies gilt allerdings nur eingeschränkt: Der Verlustanteil eines Kommanditisten darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
9.5. Sonderkonstellationen
Eine Besonderheit für die Besteuerung gilt, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen der Komplementär-GmbH gleichzeitig auch Kommanditisten der GmbH & Co. KG sind und das Tätigkeitsfeld der GmbH auf die Geschäftsführung der KG beschränkt ist (beziehungsweise ein daneben bestehender Gewerbebetrieb von ganz untergeordneter Bedeutung ist). In diesem Fall gehören die von den Kommanditisten gehaltenen Anteile an der Komplementär-GmbH in der Gewinnermittlung zu ihrem Sonderbetriebsvermögen II, da die GmbH-Anteile eine funktional wesentliche Beteiligung darstellen, die den Kommanditisten mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG vermittelt (Sonderbetriebsvermögen II). Die Konsequenz hiervon ist, dass die Dividenden der Komplementär-GmbH dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter oder Gesellschafterinnen unterliegen die Dividenden insoweit dem Teileinkünfteverfahren, so dass lediglich 60 Prozent der Einnahmen und korrespondierend dazu 60 Prozent der Ausgaben steuerlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz berücksichtigt werden.
Eine weitere Besonderheit besteht für den Fall, in dem ein GmbH-Gesellschafter oder -Gesellschafterinnen, der zugleich auch Kommanditist einer gewerblichen GmbH & Co. KG ist, die Geschäftsführung der GmbH ausübt. Übt ein Gesellschafter der Komplementär-GmbH, der zugleich Kommanditist einer gewerblichen GmbH & Co. KG ist, die Geschäftsführung der GmbH aus und ist die Tätigkeit der GmbH auf die Geschäftsführung der KG beschränkt, qualifiziert der Bundesfinanzhof das Geschäftsführergehalt steuerlich nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Vergütung stellt vielmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Mitunternehmerschaft dar und ist dem Gesamtgewinn der GmbH & Co. KG zuzuordnen (sog. Durchgriff der Mitunternehmerschaft).
Auch wenn das Geschäftsführergehalt bei der GmbH als Betriebsausgabe berücksichtigt wird, gehört dieses Gehalt beim Gesellschafter-Geschäftsführer oder -Geschäftsführerin nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern, da es sich um eine Vergütung der GmbH & Co. KG handelt, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte sind im Gesamtgewinn der GmbH & Co. KG enthalten. Sollte die Komplementär-GmbH allerdings auch noch eine eigene Geschäftstätigkeit ausüben, ist die Behandlung des Geschäftsführergehaltes gegebenenfalls aufzuteilen.
10. Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG
10.1 Vorteile
- Ein besonderer Vorteil besteht in der Haftungsbeschränkung, denn die GmbH & Co. KG ist eine „Personengesellschaft mit beschränkter Haftung“.
- Verluste der GmbH & Co. KG auf der Gesellschafterebene können (wenn es sich beim Gesellschafter oder bei der Gesellschafterin um eine natürliche Person handelt) in den oben beschriebenen Grenzen mit Gewinnen anderer Einkünfte verrechnet werden.
- Die alleinige Leitung des Gesamtunternehmens kann auch bei Beteiligung vieler Kommanditisten beim Geschäftsführer oder bei der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH zentriert werden.
- Die Geschäftsführung kann auf einen Nichtgesellschafter oder eine Nichtgesellschafterin übertragen werden (sog. „Fremdgeschäftsführung“). Dies kann zum Beispiel bei Nachfolgesachverhalten zur Sicherung der Unternehmensfortführung wichtig sein.
- Die GmbH & Co. KG ist eine flexible Gesellschaftsform, weil Änderungen des Gesellschaftsvertrags der KG nicht beurkundet werden müssen, sondern lediglich notariell zum Handelsregister anzumelden sind.
- Es besteht die Möglichkeit, durch Aufnahme von Kommanditisten flexibel neues Eigenkapital zu beschaffen.
- Wirtschaftsgüter können steuerlich buchwertneutral übertragen werden.
- Höhere Fungibilität bei der Anteilsübertragung, weil steuerlich statt Anteilen Wirtschaftsgüter übertragen werden.
- Unkomplizierter Zugriff der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen auf ihre Gewinnanteile
- Verluste der GmbH & Co. KG auf der Gesellschafterebene können (wenn es sich beim Gesellschafter oder bei der Gesellschafterin um eine natürliche Person handelt) in den oben beschriebenen Grenzen mit Gewinnen anderer Einkünfte verrechnet werden.
10.2 Nachteile
- Hoher Beratungsbedarf aufgrund der komplexen Gesellschaftsstruktur.
- Vergleichsweise hohe Kosten und Formalitäten beim Betrieb beider Gesellschaftsformen.
- Hohe Publizitätspflichten durch Offenlegung der Jahresabschlüsse von GmbH und KG.
- Fehlender Kapitalmarktzugang.
- Vergleichsweise hohe Kosten und Formalitäten beim Betrieb beider Gesellschaftsformen.
10.3. Typische Erscheinungsformen
- Sind die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen der KG zugleich auch Gesellschafter oder Gesellschafterinnen der Komplementär-GmbH und stimmen die Beteiligungsverhältnisse an KG und GmbH überein, so spricht man von einer „GmbH & Co. KG im engeren Sinne“. Dies ist wohl die häufigste Erscheinungsform der GmbH & Co. KG. Sie bietet sich beispielsweise für Familienunternehmen an, weil sie die enge Verbundenheit der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei gleichzeitig flexiblen Beteiligungsstrukturen und beschränkter Haftung ermöglicht.
- Bei der „Einheits-GmbH & Co. KG“ besteht das Vermögen der GmbH ausschließlich in der Beteiligung an der KG, während die KG wiederum Alleingesellschafterin der GmbH ist. GmbH und KG sind also wechselseitig aneinander beteiligt, die Kommanditisten halten keine Anteile an der GmbH. Diese Konstruktion erleichtert die Unternehmensführung, weil alle Kommanditisten über ihre KG-Beteiligung automatisch auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind. So werden aufwändige Klauseln den Erhalt von Beteiligungsstrukturen bei Gesellschafterwechsel überflüssig.
- Eine „Publikums-GmbH & Co. KG“ operiert mit einer Vielzahl an Kommanditisten, die keine GmbH-Beteiligung halten. Hier besteht eine Trennung von Geschäftsleitung und Kapitalgebern oder Kapitalgeberinnen. In diesem Bereich ist auf ausreichende Schutzmechanismen für die Anleger zu achten, da die Rechtsprechung hier recht strenge Kriterien etabliert hat.