Vergaberecht
Bundestariftreuegesetz
Trotz starker Kritik der IHK-Organisation wurde im Bundestag das Tariftreuegesetz des Bundes beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das Bundestariftreuegesetz betrifft Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge des Bundes bewerben. Es gilt nur für Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert mindestens 50.000 € ohne Umsatzsteuer beträgt. Nicht erfasst sind insbesondere Lieferverträge, verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge sowie bis 2032 eingeleitete Aufträge zur Deckung von Bundeswehrbedarfen. Liegt der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen unterhalb der europarechtlichen Schwellenwerte, gilt das Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Daneben gilt es noch für bestimmte Direktvergaben.
1. „Tariftreueversprechen“
Unternehmen müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestimmte tarifvertragliche Arbeitsbedingungen, die in einer Rechtsverordnung festgelegt sind, gewähren, wenn sie öffentliche Aufträge des Bundes ausführen (sog. „Tariftreueversprechen“).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes durch Rechtsverordnung festlegen, dass die Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags für die Ausführung öffentlicher Aufträge gelten soll.
Zu den Arbeitsbedingungen gehören hierbei
1. die Entlohnung
2. der bezahlte Mindestjahresurlaub sowie
3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten
Die Arbeitsbedingungen nach Nummer 2 und 3 dürfen nicht für Aufträge festgesetzt werden, deren Dauer auf nicht mehr als zwei Monaten vereinbart oder geschätzt worden ist. Wird in einer Branche erstmals eingestellt, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung „im Benehmen“ mit dem Bundeswirtschaftsministerium.
Bundesauftraggeber geben Auftragnehmern dann als Vertragsbedingung verbindlich vor, dass sie den zur Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigen für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren müssen, die diese Rechtsverordnung festsetzt.
Auftragnehmer sind dann wiederum verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die einschlägigen in dieser Rechtsverordnung festgesetzten Bedingungen zu gewähren. Beschäftigte dürfen nicht hierauf verzichten.
2. Nach- und Verleihunternehmen
Werden bei der Ausführung Nach- oder Verleihunternehmen eingesetzt, muss der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass auch diese die tariflichen Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht ausreichend nach, haftet er für die Lohnansprüche der Beschäftigten wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Nicht erforderlich ist eine Überprüfung von Zuliefererunternehmen, deren Tätigkeit keinen unmittelbaren Bezug zur eigentlichen Auftragsausführung hat.
3. Nachweispflichten und Kontrolle
Die Einhaltung der tariflichen Mindestarbeitsbedingungen müssen durch das Unternehmen dokumentiert werden (etwa durch Lohnabrechnungen oder Arbeitsaufzeichnungen).
Die Nachweispflicht entfällt, wenn der Auftragnehmer ein geeignetes Zertifikat einer in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen kann. Dabei sind unterschiedliche Varianten je nach Tarifbindung des Unternehmens vorgesehen. Allerdings sind die Präqualifizierungsstellen nicht verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Das Verfahren soll ebenfalls durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt werden.
Die Einhaltung der tariflichen Mindestarbeitsbedingungen wird durch die neu einzurichtende Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung kontrolliert.
4. Sanktionen
Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem Tariftreueversprechen oder gegen Nachweispflichten können erhebliche Konsequenzen haben. Mögliche Sanktionen sind insbesondere Vertragsstrafen bis zu 1 % des Auftragswerts (bei wiederholten Verstößen bis zu 10 %), außerordentliche Kündigung des Vertrags, Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren für bis zu drei Jahre, sowie die Eintragung des Verstoßes in das Wettbewerbsregister. Hierdurch können zukünftige Chancen auf öffentliche Aufträge erheblich beeinträchtigt werden.
5. Fazit
Das Bundestariftreuegesetz stellt Unternehmen, die sich um einschlägige Bundesaufträge bewerben, vor neue rechtliche Anforderungen, zusätzlichen bürokratischen Aufwand und Risiken beim Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen.