Recht

Bildungsurlaub in NRW

Nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW) haben Beschäftigte Anspruch auf Freistellung für bestimmte Weiterbildungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts („Bildungsurlaub“).

Wofür kann Bildungsurlaub genommen werden?

Bildungsurlaub kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen genommen werden, die die berufliche oder politische Weiterbildung von Beschäftigten zum Inhalt haben. Berufliche Veranstaltungen müssen Wissen vermitteln, das im Beruf verwendet werden kann und damit zumindest mittelbar für den Betrieb von Vorteil wird. Sie dienen der politischen Weiterbildung, wenn sie das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessern.

Was sind anerkannte Bildungsveranstaltungen?

Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen müssen Bildungsveranstaltungen
  • von anerkannter Einrichtung durchgeführt werden (eine Anerkennung erfolgt über die Bezirksregierung)
  • allen Arbeitnehmern zugänglich sein
  • in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden je 45 Minuten umfassen.
Bildungsveranstaltungen können auch digital angeboten werden, soweit die sonstigen Voraussetzungen an eine Bildungsveranstaltung erfüllt sind.

In welchem Umfang besteht ein Anspruch?

Der Anspruch beträgt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr und entsteht erstmals mit sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Wird an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, erhöht bzw. vermindert sich der Anspruch entsprechend. Der Bildungsurlaub kann für zwei Kalenderjahre zusammengefasst werden.
Der Anspruch darf nur zur Teilnahme an einer mindestens fünftägigen, in Ausnahmefällen an einer an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfindenden Bildungsveranstaltung genutzt werden. Innerhalb zusammenhängender Wochen kann Arbeitnehmerweiterbildung auch für jeweils einen Tag in der Woche in Anspruch genommen werden, sofern bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuität gegeben ist.

Für welche Betriebsgrößen gilt der Anspruch?

Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten tätig sind, haben ohne Einschränkung einen Rechtsanspruch auf Freistellung zum Zweck der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme. In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Freistellung. Der Arbeitgeber muss in diesen Betrieben die Teilnahme ausdrücklich genehmigen.
In Betrieben mit zehn bis 50 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch auf Freistellung so lange, bis insgesamt zehn Prozent der Beschäftigten pro Kalenderjahr freigestellt worden sind. Danach besteht für dieses Jahr kein Rechtsanspruch mehr und es verhält sich bis zum Ablauf des Jahres wie in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten

Wie läuft das betriebliche Antragsverfahren?

Beschäftigte müssen mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Termin schriftlich mitteilen, wann und für welche Veranstaltung sie Bildungsurlaub nehmen wollen und dabei den Nachweis über die die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben.
Der Bildungsurlaub darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Urlaubsanträgen anderer Beschäftigter für denselben Zeitpunkt abgelehnt oder verschoben werden. Dies muss dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dessen Mitteilung unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden.
Lehnt der Arbeitgeber eine Freistellung aus anderen Gründen ab und teilt der Arbeitnehmer ihm schriftlich binnen einer Woche seit der Ablehnung mit, dennoch an der angekündigten Schulungsveranstaltung teilzunehmen, darf er an der Veranstaltung auch ohne Freistellung teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber eine Gerichtsentscheidung erwirkt, die der Teilnahme entgegensteht.
Hat der Arbeitgeber zu Unrecht die Teilnahme verweigert, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Was ist bei der Durchführung zu beachten?

Während der Zeit des Bildungsurlaubes muss das Arbeitsentgelt weitergezahlt werden.
Erkranken Beschäftigte während des Bildungsurlaubs, werden die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Bildungsurlaub angerechnet, so dass in diesem Umfang weiterhin Anspruch auf Bildungsurlaub besteht.
Nach Beendigung des Bildungsurlaubes müssen Beschäftigte ihre Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachweisen.

Was gilt bei Ausbildungsverhältnissen?

Auszubildende haben in den ersten beiden Dritteln ihrer Ausbildungszeit einen Anspruch auf politische Arbeitnehmerweiterbildung von insgesamt fünf Arbeitstagen während ihrer Berufsausbildung. Sofern die politische Weiterbildung im letzten Drittel der Ausbildung stattfindet, ist vorher die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule einzuholen.
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