Mobilität und Logistik

E-Mobilität

Viele Unternehmen in der Wirtschaftsregion Köln planen bereits heute den Umstieg auf alternative Antriebe im Wirtschaftsverkehr. Die Investitionsmehrkosten stellen für diese Unternehmen jedoch immer noch eine wirtschaftliche Herausforderung dar.
Um Hürden abzubauen, stehen Fördermittel sowohl von Seiten des Bundes als auch des Landes und auch von Kommunen zur Verfügung. In einigen Fällen sind die Fördermittel sogar kombinierbar. Im folgenden Artikel stellen wir Ihnen aktuelle Programme vor.
Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

1. Kaufprämien für Elektrofahrzeuge

Die Nutzung von Elektrofahrzeugen wird durch folgende Regelungen steuerlich gefördert.

Umweltbonus - Verlängerung der Kaufprämie bis zum 31.12.2025

Der Bund verlängert die Kaufprämie von Elektrofahrzeugen im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets für gewerbliche Antragsteller bis zum 1. September 2023. Eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird vom BMWK derzeit (01/2023) noch geprüft.
Derzeit erhalten Käufer einen Betrag von 4.500 Euro für rein elektrische Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro vom Bund. Die Bundesförderung für reine Elektrofahrzeuge über 40.000 bis zu 65.000 Euro Nettolistenpreis liegt bei insgesamt 3.000 Euro.
Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Das Amt vergibt die Förderung bis die Bundesmittel aufgebraucht sind.

KfW: Investitionskredit Nachhaltige Mobilität

Die KfW-Bank bietet mit dem Investitionskredit Nachhaltige Mobilität ein Produkt für die Finanzierung klimafreundlicher Fahrzeuge für die Personenbeförderung, leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Neben LKW und Bussen kann er ebenfalls zur Finanzierung von Schienenfahrzeugen und Schiffen, Ladeinfrastruktur, Umrüstung von Betriebswerkstätten und sogar Umschlagsinfrastruktur in Anspruch genommen werden. Auch datengesteuerte Lösungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen werden abgedeckt. Die individuellen Zinssätze und Konditionen werden mit der KfW-Bank ausgehandelt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der KfW-Bank.

Bundesförderrichtlinie für Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben, Tank- und Ladeinfrastruktur sowie Machbarkeitsstudien

Gegenwärtig (August 2023) ist die Förderlinie für gewerbliche Nutzfahrzeuge inaktiv. Wir informieren Sie an dieser Stelle aber, wenn es einen neuen Förderaufruf gibt.
Bis Ende 2024 stellt das BMVI insgesamt circa 1,6 Milliarden Euro für die Förderung der Anschaffung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge sowie circa 5 Milliarden Euro für den Aufbau der Tank- und Ladeinfrastruktur (Pkw und Lkw) bereit. Weitere Details hierzu finden Sie in Kap. 2. Es sind bis zu vier Förderaufrufe pro Jahr geplant.

Die Förderung umfasst:

  • Förderung der Anschaffung von neuen klimafreundlichen Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie auf alternative Antriebe umgerüsteter Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 in Höhe von 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben im Vergleich zu einem konventionellen Dieselfahrzeug.
  • Förderung der für den Betrieb der klimafreundlichen Nutzfahrzeuge erforderlichen Tank- und Ladeinfrastruktur in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben.
  • Förderung der Erstellung von Machbarkeitsstudien zu Einsatzmöglichkeiten von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen, sowie der Errichtung bzw. Erweiterung entsprechender Infrastruktur in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

NRW-Förderung emissionsarme Mobilität für Unternehmen (Förderperiode 2024)   

Die NRW-Förderung von bis zu 8.000€ gilt für den Kauf, der Leasing (mit Leasingsonderzahlung) und die Langzeitmiete (mit Mietsonderzahlung) von batterieelektrischen und Brennstoffzellen-Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 2,3 Tonnen.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen als Freiberufler oder Gewerbetreibende, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften in Nordrhein-Westfalen.
Weitere Details finden Sie auf der Seite ElektroMobilität.NRW.
Weiterhin unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Programmbereich emissionsarme Mobilität des Förderprogramms progres.nrw den Ausbau der Elektromobilität. Gefördert werden im Jahr 2024 insbesondere:
Ladeinfrastruktur für Mehrfamilienhäuser
Ladeinfrastruktur für Beschäftigte
Öffentliche Ladeinfrastruktur
Elektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge für Kommunen
Je nach Fördergegenstand sind Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen antragsberechtigt. Anträge können laufend ab dem 01.02.2024 wieder eingereicht werden. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung und Zuwendungsart sind abhängig vom konkreten Fördergegenstand und Antragstellenden.
Weitere Details finden Sie auf der Internetseite ElektroMobilität.NRW.

Bundesförderung von E-Lastenrädern (Bafa)

E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger für den fahrradgebundenen Lastenverkehr werden durch die Bafa mit 25 Prozent der Ausgaben gefördert, maximal 2.500 Euro. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Die Nutzlast muss mindestens 120 kg sein, für Lasten darunter greift eine Förderung des Landes NRW (s.u.). Ein Angebot ist bei Antragsstellung einzureichen.
Anträge können noch bis zum 29.02.2024 gestellt werden.

NRW-Förderung für E-Lastenfahrräder

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Erwerb (Kauf) von Lastenfahrräder und elektrischen Lastenfahrrädern pauschal in einer Höhe von 500€ pro Rad. Gefördert werden fabrikneue Fahrräder mit einer Nutzlast von mindestens 70 kg, sowie mit verlängertem Radstand oder eine unlösbare mit dem Fahrrad verbundene Transportmöglichkeit. Nicht gefördert werden Anhänger und Lieferbikes.
Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Seite ElektroMobilität.NRW

2. Ausbau der Ladeinfrastruktur

Unternehmen können sich den Aufbau von Ladeinfrastruktur am Betriebsstandort oder im öffentlichen Raum fördern lassen. Nachfolgend werden die wichtigsten Förderprogramme für Unternehmen aus dem IHK Bezirk Köln aufgezeigt.

COMPASS Fördermittelmanagement: Ausbau von Lade- und Wasserstofftankinfrastruktur

Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW hat den Förderaufruf zur „Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von Lade- und Wasserstofftankinfrastruktur“ gestartet.
Gefördert wird die Beschaffung und Errichtung von öffentlich zugänglicher stationärer Wasserstofftankinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen, Busse und Sonderfahrzeuge).
Antragsberechtigt sind Unternehmen (juristische Personen), Einzelunternehmen (Gewerbetreibende) und andere Zuwendungsgruppen. Anträge können bis zum 30. September 2023 gestellt werden.

NRW-Förderung für nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

Das Land NRW fördert im Rahmen der Förderrichtlinie Progres.NRW den Erwerb, die Errichtung und den Netzanschluss von stationärer, steuerbarer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten. Die Förderhöhe bemisst sich an der Ladeleistung (mindestens 11 Kilowatt)  und unterscheidet zwischen öffentlich zugänglicher, sowie nicht nicht-öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur und beträgt bis zu 1.500 Euro. Eine Voraussetzung ist unter anderem, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien stammt.
Weitere Details finden Sie auf der Seite ElektroMobilität.NRW

Bundesförderung für gewerbliche Elektromobilitätskonzepte (Infrastruktur)

Gegenwärtig (08/2023) ist die Förderlinie für gewerbliche Mobilitätskonzepte inaktiv. Wir informieren Sie an dieser Stelle aber, wenn es einen neuen Förderaufruf gibt.  
Ziel der Förderung von Elektromobilitätskonzepten ist es, dass Akteure ihre vorhandenen Investitionsmittel im Bereich Elektromobilität gezielt und maximal nutzbringend einsetzen. Förderfähig sind ausschließlich die Ausgaben für den Auftrag an ein qualifiziertes Dienstleistungsunternehmen, die Förderquote beträgt bis zu 80 Prozent. Der aktuelle Aufruf betrachtet erstmals die Kombination von Elektrifizierung und Digitalisierung der Mobilität. Durch die Einbindung digitaler Instrumente und etablierter Ansätze, wie Mobility-as-a-Service (MaaS), sollen sich die Integration und die Nutzung kommunaler und gewerblicher Flotten (einschließlich ihrer Ladeinfrastruktur) effizienter gestalten.

Bundesförderung für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Q3/2023) ist die Förderlinie für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur inaktiv. Wir werden Sie an dieser Stelle aber informieren, wenn erneut Fördermittel verfügbar sind.  
Der Bund fördert bis Ende 2025 den weiteren Aufbau und die Modernisierung der öffentlichen Ladeinfrastruktur in Deutschland. Ziel ist es, insgesamt mindestens 50.000 Ladepunkte (davon mindestens 20.000 Schnellladepunkte) zu errichten.  

3. Förderung von Forschung und Entwicklung

Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität

Hinweis: Die Förderrunde 2023 ist am 01.05.2023 abgelaufen, das Förderprogramm ist gegenwärtig geschlossen. Wir informieren Sie an dieser Stelle, wenn das Programm wieder für Anträge geöffnet wird.  
Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) unterstützen Unternehmen bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema Elektromobilität. Sie bekommen die Förderung für Projekte zu folgenden Schwerpunkten:
  • Feldversuche in ausgewählten Fahrzeugsegmenten und Anwendungsbereichen.
  • Pilotversuche zu verkehrlichen sowie zu den Umwelt- und Klimawirkungen eines erhöhten Anteils automatisierter und autonomer Elektrofahrzeuge.
  • Erschließung des Klima- und Umweltvorteils von Elektrofahrzeugen sowie Verfahren zur Verbesserung von Ladekomfort, Verfügbarkeit und Auslastung von Ladeinfrastruktur.
  • Unterstützung für die Markteinführung mit ökologischen Standards.
  • Ressourcenverfügbarkeit und Recycling.
  • Stärkung der Wertschöpfungsketten der Elektromobilität im Bereich Produktion.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für bis zu drei Jahre.
Die Höhe der Förderung beträgt für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erhalten bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. Kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU können unter bestimmten Voraussetzungen einen Bonus erhalten.
Ihren Antrag stellen Sie im Rahmen von Förderrunden in einem zweistufigen Verfahren. In der 1. Stufe reichen Sie Ihre Projektskizzen je nach Forschungsschwerpunkt entweder bei der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH oder dem DLR Projektträger ein.
In den einzelnen Förderrunden können Sie Projektskizzen bis zum 30. April eines jeden Jahres beziehungsweise bei separaten Förderaufrufen bis zum darin genannten Stichtag einreichen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Förderbank.

4. Steuerliche Anreize und Prämien

Die Nutzung von Elektrofahrzeugen wird durch folgende Regelungen steuerlich gefördert:

Kfz-Steuerbefreiung

Für seit 2016 erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) gilt derzeit eine zehnjährige Kfz-Steuer-Befreiung. Die zehnjährige Befreiung für Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder für Zulassungen wurde mit dem Corona-Konjunkturpaket bis zum 31. Dezember 2030 verlängert (§ 3d Abs. 1 KraftStG).
Auch eine vollständige Elektro-Umrüstung von Bestandsfahrzeugen wird in die zehnjährige Steuerbefreiung mit einbezogen, soweit es sich dabei um verkehrsrechtlich genehmigte Elektroumrüstungen handelt (§ 3d Abs. 4 KraftStG).

Absenkung der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

Für Elektrofahrzeuge gelten in Abhängigkeit des Listenpreises und der Art des Antriebs geringere Beträge zur Besteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung bis zum 31. Dezember 2030. Reine Elektrofahrzeuge werden seit dem 1. Januar 2020 nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises besteuert, sofern der Fahrzeugpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Mehrwertsteuer unter 60.000 Euro liegt. Teurere reine Elektrofahrzeuge werden weiterhin mit der 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert. P
lug-In-Hybride werden auch weiterhin mit der Hälfte der Bemessungsgrundlage besteuert, jedoch nur, sofern das Auto mindestens 40 Kilometer weit rein elektrisch fahren kann oder nach WLTP-Norm maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt. Seit 2022 müssen die Hybride für die Förderung mindestens 60 Kilometer elektrisch fahren können. Ab 2025 sind es 80 Kilometer, sofern sie einen CO2-Ausstoß von 50 Gramm je Kilometer übertreffen. Die Regelung gilt für Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2020 angeschafft oder geleast wurden.

Prämie für Verschmutzungsrechte (THG-Quote)

Halter von reinen Elektroautos (auch Flottenbetreiber) können seit Anfang 2022 eingespartes CO2 an Konzerne verkaufen, die Kraftstoffe produzieren und die gesetzlich vorgegebene Senkung des Ausstoßes nicht selbst erfüllen können. Für das Jahr 2022 kalkuliert das Bundesumweltministerium mit einem Stromverbrauch von knapp 2000 Kilowattstunden pro Elektroauto, sodass eine THG-Quote von rund einer Tonne CO2 weiterverkauft werden kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug gekauft, finanziert oder geleast wurde. Auch elektrische Motorräder und einige E-Roller fallen unter die Regelung. 
Die THG-Quote kann nicht an die Kraftstoffproduzenten direkt, sondern nur über Dienstleister verkauft werden. Die Meldung an den Dienstleister muss bis zum Ende des Jahres passiert sein, pro Fahrzeug und Jahr ist nur eine Anmeldung möglich. Dabei ist unerheblich, wie viele Kilometer das Fahrzeug im Jahr bewegt und mit welchem Strom-Mix es geladen wird. Die in Aussicht gestellten Summen liegen im Jahr 2022 in der Regel zwischen 200 bis 350 Euro im Jahr.
Durch die THG-Quote wird eine Doppelzählung von Klimabeiträgen nicht wie üblich vermieden. Falls die so veräußerten THG-Minderungen von Fahrzeugbetreibern im Rahmen ihrer Klima-Berichte genutzt werden, sollte daher auf die entstehende Mehrfachanrechnung hingewiesen werden.

Steuerfreies Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber

Das kostenlose „Betanken“ an Ladestationen beim Arbeitgeber (auf dessen Parkplatz, in dessen Garage, Parkhaus) ist bis zum 31. Dezember 2030 sowohl für private Elektro- und Hybridfahrzeuge als auch für solche Dienstwagen, die zur privaten Nutzung überlassen wurden, jeweils steuerfrei. Das elektrische Aufladen eines vom Arbeitnehmer auch privat genutzten betrieblichen Kraftfahrzeugs wird in die Steuerfreiheit mit einbezogen. Die Steuerbefreiung gilt auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.
Darüber hinaus gibt es zu beachten: Sind Ladesäulenbetreiber und Fahrzeughalter nicht identisch, liegt eine Stromlieferung i. S. des EEG vor. In bestimmten Fällen sollten Unternehmen darauf achten, die Abrechnung für den selbst-genutzten Strom und den an Dritte gelieferten Strom (Kunden, Fremdfirmen oder Pkw der Mitarbeiter) zu trennen. Eine getrennte Dokumentation der Strommengen sollte erfolgen, sofern die Unternehmen von der EEG-Umlage befreit sind oder selbst Strom produzieren, auf den eine EEG-Umlage fällig wird.

Pauschale Erstattung von Stromkosten für das Laden von E-Dienstwagen zuhause – keine Aufzeichnung notwendig

Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes (Elektro-)Firmenfahrzeug zuhause zu seinen Lasten auf, müssten deshalb eigentlich Aufzeichnungen geführt werden. Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Mitarbeiter lässt die Finanzverwaltung deshalb monatliche Pauschalen zu:
Seit 2021 (bis 31. Dezember 2030) gelten folgende Pauschalen: 
Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
  • 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 20 Euro),
  • 15 Euro monatlich für Hybridelektrofahrzeuge (bis 2020: 10 Euro).
Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
  • 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 50 Euro), 
  • 35 Euro monatlich für Elektrohybridfahrzeuge (bis 2020: 25 Euro).

Überlassung (steuerfrei) oder Übereignung (pauschalversteuert) von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer

Die Überlassung von Ladevorrichtungen (z.B. Wallbox) an einen Arbeitnehmer ist steuerfrei, wenn der Elektrodienstwagen des Arbeitnehmers am Wohnort geladen werden muss. Die Ladevorrichtung bleibt dabei im Eigentum des Unternehmens.
Finanzielle Zuschüsse des Arbeitgebers oder eine Übereignung von Ladevorrichtungen an einen Arbeitnehmer wird zudem steuerlich begünstigt, wenn der Elektrodienstwagen des Arbeitnehmers am Wohnort geladen werden muss. Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Anschaffung und Errichtung für die Garage, Wohnhaus, Parkplatz des Arbeitnehmers übernehmen. Diese Kosten kann durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal lohnversteuert werden. Gleiches gilt für Arbeitgeberzuschüsse zur Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). In beiden Fällen wird jedoch Voraussetzung sein, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht begünstigt. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.2030.

Privates Elektrofahrzeug zuhause laden: Erstattung steuerpflichtig

Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug zuhause auf, so sind keine steuerfreien Erstattungen möglich. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten, den steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Absenkung der Steuerbefreiung von Diensträdern nach § 3 Nr. 37 EStG

Die private Nutzung von Diensträdern, ob herkömmliche Fahrräder oder Pedelecs, ist steuerfrei, sofern die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die Regelung kommt nur für Elektrofahrräder zur Anwendung, deren Höchstgeschwindigkeit der elektrischen Unterstützung 25 Stundenkilometer nicht überschreitet und die damit verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten. Sofern es sich verkehrsrechtlich um Kraftfahrzeuge hält, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die steuerlichen Regelungen zur Firmenwagenbesteuerung anzuwenden.
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle des durch Gehaltsumwandlung finanzierten E-Bike-Leasings. Hier wurde eine Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Fahrräder in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG geschaffen. Damit besteht die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern.

Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder nach § 7c EStG

Für rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge (sog. Elektronutzfahrzeuge) und Lastenfahrräder wurde ab dem 01.01.2020 das Wahlrecht zu einer Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung neben der planmäßigen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG geschaffen. Elektronutzfahrzeuge sind dabei als Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 definiert. Begünstigt sind damit alle Fahrzeuge zur Güterbeförderung unabhängig von einer zulässigen Gesamtmasse.
Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einer Nutzlast von mindestens 150 kg und ein Mindest-Transportvolumen von 1 Kubikmeter, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden. Dies gilt für alle nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue Elektronutzfahrzeuge und elektrische Lastenfahrräder.