Werkverkehr: Meldepflicht und Anmeldung

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterscheidet zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr.

Voraussetzungen und Beispiele für Werkverkehr

Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens. Gemäß § 1 Abs. 2 GüKG liegt Werkverkehr unter folgenden Voraussetzungen vor:
  • Die Ware gehört zum Unternehmen bzw. wurde von ihm hergestellt, verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt.
  • Die Fahrt dient dem eigenen Geschäft.
  • Gefahren wird mit eigenem Personal. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
  • Der Transport ist nur eine Hilfstätigkeit und nicht das eigentliche Geschäftsmodell.
Beispiele:
  • Handwerksbetriebe transportieren eigenes Material zur Baustelle.
  • Herstellungsbetriebe liefern eigene Waren zum Kunden.
  • Handelsbetriebe fahren Ware zwischen eigenen Lagern.
  • Montagebetriebe bringen Maschinen oder Ersatzteile mit.
Als Werkverkehr gilt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreterinnen und Handelsvertretern, Handelsmaklerinnen und Handelsmaklern sowie Kommissionärinnen und Kommissionäre soweit
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die o. g. Voraussetzungen des Werkverkehrs vorliegen und
  • ein Kfz verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreitet.
Werkverkehr ist erlaubnisfrei, dass heißt er bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung nach dem GüKG. Es ist für Werkverkehre auch nicht vorgeschrieben, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung nach § 7a GüKG abzuschließen. Es besteht jedoch eine Meldepflicht in einer Werkverkehrsdatei beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).

Anmeldung von Werkverkehr beim BALM

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (LKW und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.
Die Anmeldung muss formlos vor Beginn der ersten Beförderung erfolgen. Hierzu kann ein vom BALM angebotener Vordruck genutzt werden, der auf der Internetseite des BALM heruntergeladen werden kann. Er wird vollständig ausgefüllt und mit den geforderten Unterlagen umgehend an die zuständige Außenstelle des BALM gesendet:
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Referat V3 Marktzugang, Luftverkehr
Werderstraße 34
50672 Köln
E-Mail: V32-Werkverkehr@balm.bund.de
Vom BALM werden keine Meldebestätigungen ausgegeben. Daher sind sie auch nicht mehr verpflichtend mitzuführen. Auch die früher vorgeschriebenen Beförderungs- und Begleitpapiere müssen seit 1998 nicht mehr mitgeführt werden.
Das BALM empfiehlt jedoch bei Beförderungen, eine Kopie der Anmeldung oder andere werkverkehrsbegründende Unterlagen (z. B. Lieferscheine) mitzuführen, um den zeitlichen Aufwand bei Straßenkontrollen gering zu halten.
Weitere Informationen zur Anmeldung und das Anmeldeformular erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität.

Die Abgrenzung zwischen gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr

Die Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr ist nicht immer ganz einfach.
Sofern man feststellt, dass eine oder mehrere der oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen des Werkverkehrs nicht erfüllt wird, liegt gegebenenfalls gewerblicher Güterkraftverkehr vor.
Ob Werkverkehr oder gewerblicher Güterkraftverkehr vorliegt, muss immer im Einzelfall anhand der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GüKG geprüft werden.
Unternehmen sollten deshalb vorab bei der zuständigen Erlaubnisbehörde nachfragen, ob für ihre Transporte eine Genehmigung erforderlich ist. Das BALM erteilt keine Rechtsauskünfte zur Abgrenzung zwischen Werkverkehr und gewerblicher Güterkraftverkehr.
Wer fälschlicherweise behauptet, Werkverkehr durchzuführen, um die Erlaubnispflicht zu umgehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann ein Bußgeldverfahren zur Folge haben.

Besonderheit bei Transporten durch Montageunternehmen

Bei Unternehmen, die im Auftrag von Möbelhäusern oder Küchenstudios Küchen oder Möbel liefern und montieren, gilt Folgendes:
Wenn ein Unternehmen Küchen oder Möbel nur anliefert und anschließend aufstellt oder zusammenbaut, zählt das in der Regel nicht zum Werkverkehr. Der Grund ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
Auch das bloße Aufstellen oder Zusammenbauen von vormontierten Möbelteilen gilt nicht als Bearbeitung oder Instandsetzung, weil dabei normalerweise keine Veränderungen an den Möbeln selbst vorgenommen werden.
Das Montieren wird vielmehr als Teil der Transportleistung angesehen. Möbel und Küchen werden aus Lager- und Transportgründen in Einzelteilen verpackt und so zum Kunden gebracht. Der Transport unterscheidet sich deshalb nicht von dem eines Umzugsunternehmens, das für solche Transporte eine Erlaubnis benötigt.
Werkverkehr liegt nur dann vor, wenn die Leistung über die reine Lieferung und Montage hinausgeht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Küchen oder Möbel fachgerecht eingebaut oder an die räumlichen Gegebenheiten angepasst werden, etwa:
  • Einbauküchen mit Anschluss von Wasser, Gas oder Strom,
  • maßgefertigte Einbauschränke oder
  • andere handwerkliche Anpassungen vor Ort.
In solchen Fällen können auch Gewährleistungsansprüche aus der handwerklichen Leistung entstehen.
Zusätzlich muss der Transport nur eine Nebentätigkeit der eigentlichen handwerklichen Arbeit sein.

Besonderheit bei der Abfallbeförderung

Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr ist vor allem entscheidend, ob der Transport nur eine Nebentätigkeit oder die eigentliche Haupttätigkeit des Unternehmens ist.
Beim Werkverkehr darf der Transport nicht die Hauptaufgabe des Unternehmens sein. Er muss dem eigentlichen Zweck des Unternehmens – zum Beispiel Handel, Produktion oder einer handwerklichen Tätigkeit – untergeordnet sein.
Hat das Unternehmen dagegen keinen oder nur einen sehr geringen anderen geschäftlichen Zweck und besteht die Tätigkeit hauptsächlich im Transport, handelt es sich um gewerblichen Güterkraftverkehr. Dafür ist in der Regel eine Erlaubnis erforderlich.
Hinweis:
Diese Information soll − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.