Das Emoji-Urteil
Daumen hoch, ein trauriger Smiley – das ist schnell ins Smartphone getippt. aber aufgepasst: Die niedlichen Emojis können vor Gericht FÜR oder GEGEN Sie verwendet werden!
Wir kennen es alle: Statt „ja“ oder „nein“ ins Smartphone zu tippen, verwenden wir Emojis. Daumen hoch, ein grüner Haken, ein weinendes Gesicht, zwei applaudierende Hände …
Im privaten Umfeld kein Problem. Aber Vorsicht, wenn Sie mit Geschäftspartnern per WhatsApp, Signal, Telegram & Co. schreiben und dabei Emojis verwenden – die lustigen Bildchen können vor Gericht im Zweifel für oder gegen Sie verwendet werden!

Kein Scherz: Vor dem OLG München wurde über die Frage verhandelt (Az.: 19 U 200/24), ob ein Grimassen-Emoji als Zustimmung für die verlängerte Lieferfrist eines Ferraris gelten könne.
Der Käufer wurde per WhatsApp darüber informiert, dass der Ferrari später als zugesagt geliefert werden wird. Darauf reagierte er mit einem „Grimassen schneidendes Gesicht“-Emoji (😬). Zudem fragte der Käufer in einer weiteren WhatsApp-Nachricht: „Das erste Halbjahr hat angefangen. Schon ein Lebenszeichen von Ferrari, wann mit dem Auto zu rechnen ist?“ Aufgrund dieser beiden Nachrichten ging der Lieferant von einer Zustimmung zur Verlängerung der Ferrari-Lieferfrist aus. Das OLG München bewertete den ganzen Chatverlauf und stellte heraus, dass Emojis zwar im Einzelfall als rechtsverbindliche Willenserklärung ausgelegt werden können – im konkreten Fall jedoch keine Zustimmung mittels Emojis erfolgt sei.
Der Grund: Die Grimasse stelle negative oder gespannte Emotionen dar und konnte daher nicht als Zustimmung zu einer angekündigten Lieferfristverlängerung ausgelegt werden.

Der amtliche Leitsatz der Entscheidung heißt: „Eine Willenserklärung kann auch mittels Zeichen kundgetan werden, d. h. auch durch digitale Piktogramme – wie Emojis. Ob der Verwender von Emojis einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen oder lediglich seine Stimmung- oder Gefühlslage mitteilen möchte, ist eine Frage der Auslegung.“ So stellte das Gericht fest, das „grinsende Gesicht mit lachenden Augen“ habe schon keine eindeutige Bedeutung. Außerdem liege in der Verwendung an dieser Stelle kein rechtlicher Erklärungswille des Käufers.
Der „Daumen hoch“-Emoji signalisiert hingegen laut Feststellung des Gerichts regelmäßig Zustimmung, Einverständnis oder Anerkennung. Auch im weiteren Chatverlauf des Ferrari- Falls gab es einen „Daumen hoch“, der bewertet werden musste. Hier kommt das Gericht zu dem Ergebnis: Das Emoji bezog sich nicht mehr auf die Nachricht zur Lieferzeitverlängerung, sondern auf eine später geführte Konversation. Der „Daumen hoch“ war daher NICHT als Zustimmung zur Lieferzeitverlängerung zu werten. Wie so oft gilt also vor Gericht: Es kommt auf die Auslegung im Einzelfall an!

Spannend ist auch folgender Satz aus der Entscheidung: „Faktoren wie Nationalität und Muttersprache, kultureller Hintergrund sowie Alter, Geschlecht oder Persönlichkeitsstruktur können sowohl die Nutzung als auch das Verständnis von Emojis beeinflussen.“
Achten Sie also in Ihrer geschäftlichen Kommunikation nicht nur auf Ihre Wortwahl, sondern überlegen Sie auch, ob der Einsatz von Emojis an dieser Stelle sinnvoll ist oder ob er zu Missverständnissen führen kann. Letztlich ist es sogar denkbar, dass ein unbedacht gesetztes Emoji das eigentlich Gewollte in sein Gegenteil verkehren kann …

Gut zu wissen!
Verträge können auf verschiedene Art und Weise zustande kommen. Immer Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme. Das kann schriftlich, in Textform (z. B. über E-Mail), mündlich oder auch konkludent erfolgen. Konkludent heißt: durch schlüssiges Verhalten. So kann statt eines „Ja“ ein Kopfnicken genügen. Wenn darüber gestritten wird, ob oder wann ein Vertrag geschlossen wird, sind die Äußerungen bzw. ist das Verhalten der Parteien zu bewerten: Wie war es aus Sicht der anderen Seite zu verstehen?
Haben Sie Fragen zum Verkehrsrecht? Melden Sie sich gerne bei IHK-Expertin Inga Buntenbroich!
0221 1640-3200 / inga.buntenbroich@koeln.ihk.de
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Bloßes Schweigen stellt im Regelfall keine Willenserklärung dar. Davon gibt es allerdings gesetzlich geregelte Ausnahmen, insbesondere für Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Schweigen kann auch dann eine konkludente Willenserklärung sein, wenn die Parteien vereinbart haben, dass ein Angebot als angenommen gilt, falls die andere Seite nicht binnen einer bestimmten Frist ablehnt.
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