
BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) tritt am 28. Juni in Kraft und bedeutet für viele Firmen eine Umstellung. Teilweise werden erhebliche Änderungen an Produkten und Dienstleistungen erforderlich, insbesondere auch an Websites.
- Was heißt eigentlich „barrierefrei“?
- Welche Unternehmen sind betroffen?
- Was soll ich tun, wenn ich mir unsicher bin, ob ich betroffen bin?
- Kann ich mich von dem Gesetz befreien lassen?
- Gilt das Gesetz auch im B2B-Bereich?
- Gibt es Ausnahmen?
- Gibt es eine „Muster-Homepage“, die bei der Umsetzung hilft?
- Was muss ich tun, wenn mich das BFSG betrifft?
- Muss am Ende die gesamte Website des Unternehmens barrierefrei sein?
- Was ist mit Inhalten, die VOR dem 28. Juni veröffentlicht wurden?
- Wie wird die Einhaltung des Gesetzes überwacht?
- Was ist das Ziel des Gesetzes?
ENDSPURT-WISSEN
Kurz vor der BFSG-Einführung am 28. Juni 2025 organisieren wir ein Webinar, um aktuelle Tipps zu geben und letzte Fragen zu beantworten: In unserer Reihe „Recht praktisch“ sprechen wir am 11. Juni von 13:00 bis 14:00 Uhr über die neuen Pflichten für Unternehmen, die sich aus dem BFSG ergeben. Hier geht's zur Anmeldung:
Webinar Recht Praktisch: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - Neue Pflichten für Unternehmen. 11. Juni 2025, 13–14 Uhr
Kurz vor der BFSG-Einführung am 28. Juni 2025 organisieren wir ein Webinar, um aktuelle Tipps zu geben und letzte Fragen zu beantworten: In unserer Reihe „Recht praktisch“ sprechen wir am 11. Juni von 13:00 bis 14:00 Uhr über die neuen Pflichten für Unternehmen, die sich aus dem BFSG ergeben. Hier geht's zur Anmeldung:
Webinar Recht Praktisch: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - Neue Pflichten für Unternehmen. 11. Juni 2025, 13–14 Uhr
Unternehmen sollten bereits jetzt mit der Vorbereitung anfangen. Durch das BFSG wird die europäische Richtlinie zur Barrierefreiheit umgesetzt. Ziel ist es, allen Menschen Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen.
Uns als IHK Köln haben zu dem Gesetz viele Fragen erreicht – hier sind unsere Antworten!
Was heißt eigentlich „barrierefrei“?
Produkte oder Dienstleistungen sind nach dem BFSG barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Beispiele für dauerhafte oder temporäre Einschränkungen sind z. B. Sehbehinderungen, Hörbehinderungen, motorische Einschränkungen oder kognitive Herausforderungen.
Als Faustregel gilt: Wenn etwas mit ZWEI Sinnen wahrnehmbar ist, gilt es als barrierefrei.
Beispiel: Ein Homepage-Text kann gelesen UND vorgelesen werden, das heißt Auge und Ohr können zur Sinneswahrnehmung eingesetzt werden.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte. Anbieter von Dienstleistungen für Privatpersonen im elektronischen Geschäftsverkehr (Beispiel: Verkäufe über einen Onlineshop) sowie weitere bestimmte elektronisch angebotene Dienstleistungen (z. B. auf einer Homepage oder per App).
Faustregel: Wenn Ihr Unternehmen einen B2C-Webshop auf der Website hat oder direkten Kundenkontakt mit Privatpersonen ermöglicht, dann sind Sie höchstwahrscheinlich von dem Gesetz betroffen und müssen konkrete Maßnahmen umsetzen.
ACHTUNG: Nicht alle Produkte sind betroffen, das Gesetz gilt beispielsweise für den Verkauf von Smartphones, Smartfernsehern und E-Books.
Was soll ich tun, wenn ich mir unsicher bin, ob ich betroffen bin?
Melden Sie sich gerne und jederzeit bei uns! Wir helfen per Mail oder am Telefon weiter.
Ihr Draht zur IHK Köln: Wenn Sie Fragen rund um das BFSG haben, kontaktieren Sie unsere Experten!
- Dieter Schiefer
dieter.schiefer@koeln.ihk.de
0221 1640-1520 - Susanne Wollenweber
susanne.wollenweber@koeln.ihk.de
0221 1640-3100 - Annette Schwirten
annette.schwirten@koeln.ihk.de
0221 1640-3360
Kann ich mich von dem Gesetz befreien lassen?
Unternehmen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen nicht einhalten, wenn die Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung ihres Produktes bzw. ihrer Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.
Bedeutet: Die Umsetzung würde übermäßige organisatorische Umstellungen auslösen oder erhebliche finanzielle Nachteile für den Wirtschaftsakteur mit sich bringen. Das Gesetz listet dafür Kriterien auf, die die Umsetzungskosten zu den Gesamtkosten ins Verhältnis setzen.
Ein Beispiel: Man kann geltend machen, dass die geschätzten Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen für Menschen mit Behinderungen stehen.
Wichtig: Unternehmen entscheiden eigenständig, ob sie unverhältnismäßig belastet werden – und müssen dann umgehend die Marktüberwachungsbehörden informieren.
Gilt das Gesetz auch im B2B-Bereich?
Nein! Verbraucherin oder Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist „jede natürliche Person, die ein unter dieses Gesetz fallendes Produkt oder eine unter dieses Gesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
Reine B2B-Angebote fallen also nicht unter das Gesetz. Bei Internetseiten setzt dies aber voraus, dass die Website so gestaltet ist, dass sie sich nur an Unternehmenskunden richtet und Verbraucherinnen und Verbraucher hierüber keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Verträge abschließen können.
Gibt es Ausnahmen?
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich, also Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft.
ACHTUNG: Für Kleinstunternehmen, die die betroffenen Produkte in den Verkehr bringen (wie im Beispiel Onlineshop), greift diese Ausnahme nicht, für sie gilt das Gesetz!
Gibt es eine „Muster-Homepage“, die bei der Umsetzung hilft?
Bisher nicht. Es gibt keine offizielle Schablone oder eine amtliche Homepage, auf der Muster-Beispiele gezeigt werden. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden. Die technischen Standards werden nach und nach entwickelt und auf der Website der Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht. Das kann auch nach Inkrafttreten des Gesetzes sein. Eine Sammlung von Hilfestellungen, was die Umsetzung einer barrierefreien Homepage betrifft, liefert das Landeskompetenzzentrum Barrierefreie IT Hessen.
Was muss ich tun, wenn mich das BFSG betrifft?
Ganz praktisch: die Informationen auf Ihrer Homepage für mehrere Sinne wahrnehmbar machen. Ein paar Beispiele: Fotos benötigen Alternativtexte, Produktvideos benötigen Untertitel, Texte und Beschreibungen benötigen Zugänglichkeit für Screenreader oder Vorlesefunktion. Textinformationen müssen gut und verständlich wahrgenommen werden können, etwa durch eine angemessene Schriftgröße, barrierefreie Schrifttypen, lesbare und verständliche Texte, ausreichende Helligkeitsunterschiede und Kontraste.
Muss am Ende die gesamte Website des Unternehmens barrierefrei sein?
Nicht unbedingt – es geht nur um den Bereich, in dem Verbraucherverträge angebahnt oder abgeschlossen werden. Was genau hierunter fällt und wo im Detail die Grenze verläuft, ist Auslegungsfrage und zudem von den Abläufen und Strukturen auf der jeweiligen Website abhängig. Bei einem Onlineshop muss beispielsweise der vollständige Kaufprozess von der Produktbeschreibung über die Zahlungsfunktion eines Drittanbieters bis zur Bestellbestätigung barrierefrei sein. Das kann auch dazu führen, dass eine Website insgesamt umgestaltet werden muss.
Was ist mit Inhalten, die VOR dem 28. Juni veröffentlicht wurden?
Bestimmte Inhalte sind ausdrücklich von dem Gesetz ausgenommen. Dokumente, Videos, Filme oder Tonaufzeichnungen, die vor dem Stichtag publiziert wurden, fallen nicht unter das BFSG. Heißt konkret: Auch vor dem Stichtag veröffentlichte PDF-Dokumente müssen nicht geändert werden. Dies gilt aber nicht für Prozesse wie eine Terminbuchung, einen Angebots-Konfigurator oder einen Webshop. Auch wenn es sie schon vor dem Stichtag gab, müssen sie nach Inkrafttreten des BFSG künftig barrierefrei gestaltet werden.
Wie wird die Einhaltung des Gesetzes überwacht?
Die Marktüberwachungsbehörde kann sowohl mit als auch ohne Anlass Produkte und Dienstleistungen überprüfen und bei Nichtkonformität zu Korrekturmaßnahmen auffordern. Werden die Maßnahmen nicht umgesetzt, können Produkte zurückgerufen und Dienstleistungen eingestellt werden. Die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde werden bundesweit zentral durch die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg übernommen. Bei Verstößen sind Produktrückrufe bzw. die Einstellung der Dienstleistung möglich, es drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Außerdem kann es zu Abmahnungen kommen.
Was ist das Ziel des Gesetzes?
Das BFSG verpflichtet die Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Dadurch soll die Teilhabe aller Menschen am (Wirtschafts-)Leben ermöglicht werden. Beispiel: Blinde Menschen sollen Onlineshops nutzen können.
INFOS & AKTUELLES
Alle Infos und aktuellen Entwicklungen rund um das BFSG finden Sie auf unserer Themenseite zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Alle Infos und aktuellen Entwicklungen rund um das BFSG finden Sie auf unserer Themenseite zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Kontakt
Dieter Schiefer
Digitalisierung
Susanne Wollenweber
Unternehmensservice

Annette Schwirten
Leiterin Unternehmensservice