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Nr. 7006966
IHKplus 2026-1

Kerngesund und krankgeschrieben

IKlick, klick, krank! Es ist Montag, 29. Dezember 2025. Weihnachten ist gerade vorbei. Die Feiertage sind herum, ich bin kerngesund und kaufe mir erst einmal eine Krankschreibung für die Zukunft.
Ab sofort plane ich, vom 2. bis zum 7. Januar krankzufeiern – und habe mir damit schon vor Silvester eine sieben tägige Neujahrsfrei-Verlängerung erschlichen. Alles bei bester Gesundheit und ohne ein einziges Mal mit einem Arzt gesprochen zu haben. Alles, was ich dafür tun musste, war online ein paar Dinge auszufüllen und 29,99 Euro per Kreditkarte zu überweisen. Für meinen Selbstversuch wähle ich eines der gängigen Portale. Der Slogan auf der Startseite ist vielversprechend: „Ihre Krankschreibung in 5 Minuten für 29,99 Euro“. Diese Portale unterscheiden sich von der sogenannten Telemedizin dadurch, dass ein Gespräch mit einem Arzt nicht nötig ist, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zu erhalten.

„Ihre Krankschreibung in 5 Minuten für 29,99 Euro“.

In diesen fünf Schritten bin ich zur AU gekommen:

1. Krankheit auswählen: Alles ist selbsterklärend und unkompliziert, die User-Führung erinnert eher an eine Online-Bestellung als an eine Warte[1]zimmer-Erfahrung. Aus einer Liste wähle ich eine Krankheit aus, die mir plausibel erscheint und bei der auch garantiert niemand im Büro nachfragt: Magen-Darm-Grippe.
2. Welche Symptome dürfen es sein? Dann noch ein paar Symptome anklicken und klären, ob ich eine Erst- oder Folgekrankschreibung benötige.
3. Zeitspanne der Arbeitsunfähigkeit selbst bestimmen: Nun kann ich den Zeitraum bestimmen, an dem ich arbeitsunfähig sein möchte. Das geht entweder rückwirkend oder für die Zukunft. Zum Zeitpunkt des Versuches am 29. Dezember kann ich bereits auswählen, dass ich vom 2. bis zum 7. Januar nicht arbeiten kann. Sieben Tage sind standardmäßig eingestellt, wenn es mehr sein soll,
kostet es etwas mehr. Darf’s etwas mehr sein?!
4. Privat oder gesetzlich versichert? Im nächsten Block werden die Formalitäten abgefragt: Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und die Frage nach Krankenkasse und Versichertenstatus. Gesetzlich Versicherte müssen an dieser Stelle ihre Mitgliedsnummer eintragen.
5. Bezahlung per Kreditkarte: Ist alles korrekt ausgefüllt, geht es an die Bezahlung. Wenige Minuten, nachdem das Geld überwie]sen wurde, kommt eine Mail mit dem täuschend echten Krankenschein als PDF. Für einen kleinen Aufpreis bekommt man den Schein auch noch ausgedruckt per Post zugeschickt.

Keine Adresse der angeblichen Ärztin eingetragen

Ich drucke das PDF aus und lege es einer erfahrenen Personalerin vor, weil ich wissen möchte, ob sie die Fälschung erkennt. Die Antwort: „Auf den ersten Blick sieht alles ganz normal aus.“ Die Online-Abfrage der „eAU“ (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) führt allerdings zu einer Fehlermeldung, die die Kollegin stutzig macht. „Da würde ich auf jeden Fall noch einmal bei dir nachfragen, was da los ist. Und dann die Ärztin anrufen“, sagt sie.

Liste mit verdächtigen Ärztinnen und Ärzten

Wenn man das tut (Vorwahl 0800), landet man in einer namenlosen englischsprachigen Wartehotline mit dem Hinweis, dass der Anruf aufgenommen wird („I’d love to help you“). Mehr passiert nicht. Meine Ärztin „Dr. Michaelane Que Jimenez“ ist allerdings keine Unbekannte: Ihr Name taucht in einer Liste auf, mit der die DEHOGA Nordrhein-Westfalen vor unbekannten Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) warnt. Jüngste Einträge in der Liste sind Dr. Paul Schneider und Dr. Lukas Weber.
Für alle gilt: „Diese Ärzte sind in den meisten Landesärztekammern nicht bekannt bzw. können nicht eindeutig zugeordnet werden. Es ist daher möglich, dass es sich bei den Personen nicht um bei der Ärztekammer gemeldete niedergelassen tätige Ärzte handelt.“ Und weiter: „Die Ausübung der ambulanten Heilkunde – hierzu zählt auch das Ausstellen von Attesten, Arbeitsbescheinigungen oder Rezepten – ist an die Niederlassung in einer ärztlichen Praxis gebunden.” Laut Website der Landesärztekammer müssen „Ärzte die Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Ärztekammer anzeigen. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei der Person nicht um einen niedergelassenen tätigen Arzt handelt. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, ob es sich bei dem Aussteller überhaupt um einen Arzt handelt. Vermutlich wird auch hier eine ‚AU ohne Arztgespräch’ angeboten“, steht dort als Erklärung.

Der Privatarzt macht es möglich

Wie ist es möglich, dass in einem so reglementierten System mit elektronischer Krankmeldung wie in Deutschland Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegen Geld erhältlich sind? Der Trick daran ist das Wort „Privatarzt“. Seit dem 1. Januar 2023 sind Arztpraxen dazu verpflichtet, jede Krankschreibung elektronisch der jeweiligen Krankenkasse des Patienten zu melden. Arbeitgebende können diese Meldung in einem speziellen Portal abrufen und überprüfen. Krankgemeldete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen deshalb eigentlich gar keinen gelben Schein mehr abgeben, sondern nur noch in der Personalabteilung Bescheid geben, wenn sie eine AU erhalten haben. ABER: Stellt ein Privatarzt den Krankenschein aus, kann sie im Portal NICHT abgerufen werden. Diese Lücke wird ausgenutzt.
Auf der Seite des Portals „Dr. Ansay” wird sogar explizit darauf hingewiesen: „Arbeitsstellen sind verpflichtet, die private AU von Dr. Ansay zu akzeptieren. Wir bekommen immer wieder Nachrichten, dass vereinzelt Unternehmen den privatärztlichen AU-Schein von Kassenpatient:innen nicht akzeptieren wollen. Aber: In Deutschland gilt eine freie Ärzt:innenwahl. Daher ist es dein Recht, als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse eine:n Privatärzt:in zu wählen. Dieses Recht darf dir nicht abgesprochen werden. Es besteht noch großer Klärungsbedarf, weshalb häufig vermutet wird, dass ausschließlich die eAU gilt. Doch das ist nicht korrekt! Weise deine Vorgesetzten gerne darauf hin und erkläre auch, dass so ein erheblicher Mehraufwand und unnötiger Stress reduziert werden können.“

Fristlose Kündigung oder Anzeige wegen Betrugs können die Folgen sein

Was dort nicht steht: Eine falsche Krankschreibung kann zur fristlosen Kündigung oder Anzeige wegen Betrugs führen, wie zum Beispiel die Ärztekammer Nordrhein auf ihrer Homepage schreibt. Das Problem an den Portalen ist, dass sie ihren Sitz immer wieder in andere Länder verlagern. Deshalb gestaltet sich der rechtliche Zugriff schwierig. Die Adresse hinter dem Portal ScheinDoc führt nach Hongkong zu einer Marketingagentur namens Fusion Tech Enterprises Limited, im Impressum von Dr. Ansay ist Malta als Firmensitz angegeben. Ein Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm (Az 14SLa 145/25) gibt es aber schon zum Thema: Die Richter entschieden, dass die fristlose Kündigung eines IT-Consultants aus dem Ruhrgebiet nach Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt gerechtfertigt gewesen sei. Auf die Frage, ob das Portal unseren Selbstversuch kommentieren und bewerten möchte, reagierte das Unternehmen bis Redaktionsschluss nicht.

Was können Arbeitgebende tun, wenn sie eine gefälschte Krankschreibung vermuten?

Arbeitgebende sollten klare Regelungen zur Krankmeldung festlegen, eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen prüfen, die Daten exakt nachhalten und alle Auffälligkeiten sauber dokumentieren. Grundsätzlich gilt: Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat hohen Beweiswert, ist aber nicht unangreifbar. § 275 SGB V führt auf, in welchen Fällen Zweifel bestehen können, ist aber nicht abschließend. Gezweifelt werden darf zum Beispiel, wenn Versicherte auffällig oft nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit meist auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt. Ebenfalls verdächtig ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen auffällig geworden ist. Wichtig zu wissen: Bloße Zweifel genügen nicht! Diese müssen ernsthaft sein und es muss dafür begründete Indizien geben.
Eine Möglichkeit für Arbeitgebende ist es, die Krankenkasse betroffener Mitarbeitender zu kontaktieren. Diese kann den Medizinischen Dienst (MD) einschalten. Der MD ist eine eigenständige sozialmedizinische Instanz, finanziert durch die gesetzlichen Krankenkassen, und handelt nicht im Auftrag Arbeitgebender, sondern für die Krankenkasse auf gesetzlicher Grundlage (§ 275 SGB V). Der Dienst überprüft, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Bis das Ergebnis vorliegt oder Arbeitnehmende die Arbeitsunfähigkeit zum Beispiel durch eine Zeugenaussage des Arztes anderweitig beweisen, sollte geprüft werden, ob im Einzelfall die Zweifel ausreichend für eine ausnahmsweise Zurückbehaltung der Lohnfortzahlung sind.
Stellt sich heraus, dass Beschäftigte gegen ihre Pflichten verstoßen haben, können Abmahnung oder gegebenenfalls auch eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen. Schwere Pflichtverletzungen können sogar zu einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB führen und als Arbeitszeit- und Lohnbetrug
gewertet werden.
Patientenakte Deutschland: So oft lassen wir uns krankschreiben
Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes waren Arbeitnehmende in Deutschland im Jahr 2024 durchschnittlich 14,8 Tage krankgemeldet. Bei der Berechnung werden nur Krankmeldun­gen erfasst, die eine Abwesenheitsdauer von drei Tagen überschreiten. Die Zahl der Krankheitstage dürfte also faktisch höher liegen.
2007 gab es die niedrigsten Fehlzeiten seit 1991. Damals lag die durchschnittliche Zahl der Krankentage noch bei 12,7 Tagen, bis zum Jahr 2007 sank sie auf 8,1. Ab dem Jahr 2008 bis 2016 war ein moderater Anstieg der Krankheitstage zu beobachten. Nach einem leichten Rückgang der Krankheits­tage in den Jahren 2017 und 2018 sind diese bis 2023 wieder angestiegen, was unter anderem darauf zurückgeführt wird, dass Arztpraxen seit Anfang 2023 Krankschreibungen elektronisch an die Krankenkassen melden müssen.
Wie Deutschland im Vergleich mit anderen Ländern dasteht, ist methodisch nicht ganz sauber zu vergleichen, da überall unterschied­liche Erhebungsmethoden verwendet werden. Es kursieren aber immer wieder Rankings, die Deutschland mit den meisten Krankentagen anführt, zum Beispiel das der OECD aus dem Jahr 2022.
Wer krank ist, muss Arbeitgebende unverzüg­lich informieren. Ab dem vierten Kalendertag der Krankheit ist ein ärztliches Attest nötig. Arbeitgebende können das Attest aber auch früher verlangen. Grundsätzlich besteht im Krankheitsfall ein Anspruch auf Lohnfortzah­lung in voller Höhe durch Arbeitgebende für maximal sechs Wochen am Stück. Danach zahlen die Krankenkassen Krankengeld. Um den hohen Krankenstand einzudämmen, ist zuletzt über die Wiedereinführung von unbezahlten Karenztagen diskutiert worden, wie es sie zum Beispiel in Schweden, Irland, Frankreich und Italien gibt.
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