Krankenversicherung für Gründende
In Deutschland besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Für Gründende bedeutet dies, dass Sie sich frühzeitig um Ihren Krankenversicherungsschutz kümmern müssen. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Rahmenbedingungen vor.
Allgemeine Versicherungspflicht
Seit 2009 ist gesetzlich verankert, dass jede Person in Deutschland krankenversichert sein muss. Während Angestellte in aller Regel einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören, besteht für Selbständige in aller Regel eine Wahlmöglichkeit zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und privater Krankenversicherung (PKV). Damit besteht zwar eine Krankenversicherungspflicht, jedoch mit Wahlfreiheit des Systems: Sie können sich entweder freiwillig in der GKV versichern (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) oder eine PKV-Police abschließen.
Versicherung in der GKV
Eine Pflichtversicherung in der GKV besteht für Selbstständige nicht automatisch . Wer vor der Gründung gesetzlich versichert war – sei es als Arbeitnehmende, über die Familienversicherung oder als Arbeitssuchende – kann freiwillig in der GKV bleiben. Die Rechtsgrundlagen finden sich in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 188 Abs. 4 SGB V. Wichtig sind hierbei zwei Punkte:
- Besteht eine Pflichtversicherung bis zur Aufnahme der Selbständigkeit, kommt die „obligatorische Anschlussversicherung“ in derselben gesetzlichen Krankenkasse zum Zug – ohne dass es auf Vorversicherungszeiten ankommt, vgl. § 188 Abs. 4 SGB V. Diese erfolgt automatisch, man kann aber innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklären.
- Eine Vorversicherungszeit ist nur noch dann relevant, wenn im Zuge der Gründung in eine andere gesetzliche Krankenversicherung gewechselt werden soll.
- Vorversicherungszeit bedeutet: Man muss unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der bisherigen Versicherung mindestens zwölf Monate ununterbrochen oder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert gewesen sein.
- Antragsfrist: Der Beitritt als freiwilliges Mitglied muss innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Pflichtversicherung der Kasse angezeigt werden. Versäumt man diese Frist, erlischt der Anspruch auf freiwillige GKV-Mitgliedschaft. Es gibt keine behördlichen Spielräume, diese Frist zu verlängern.
 
Praxis-Tipp: Melden Sie sich auf jeden Fall bei Ihrer aktuellen Krankenversicherung bei Aufnahme Ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Auch bei der „obligatorischen Anschlussversicherung“ ist eine Abstimmung hinsichtlich der Beitragshöhe und des genauen Versicherungsumfangs ratsam.
Leistungsumfang in der GKV
Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Pflichtmitglieder.
Eine Ausnahme besteht aber beim Krankengeld: Das Krankengeld (Lohnersatz im Krankheitsfall ab der siebten Woche) ist für freiwillig Versicherte nicht mehr automatisch enthalten. Standardmäßig zahlen freiwillig versicherte Selbstständige den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch (14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag). Es besteht aber die Möglichkeit, einen Wahltarif mit Krankengeld bei der GKV abzuschließen. In diesem Fall gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent, und man erhält ab der siebten Krankheitswoche Krankengeld.
Achtung: Dieser Wahltarif bindet für drei Jahre an die Kasse und schließt selbst bei Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht aus. Alternativ kann man den günstigeren GKV-Tarif ohne Krankengeld wählen und stattdessen eine private Krankentagegeld-Versicherung abschließen.
Folgende Optionen gibt es also: Grundsätzlich beträgt der Beitragssatz 14,0 Prozent ohne jegliches Krankengeld; Wahltarif 14,6 Prozent mit Krankengeld ab der siebten Woche oder ggf. darüber hinausgehende Wahltarife für Krankengeld ab der ersten Woche.
Eine Übersicht über die Regelungen finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium. Einen Beitragsrechner finden z.B. bei der Techniker-Krankenkasse
Beitragshöhe in der GKV
Folgende Bestandteile des GKV-Beitrags gibt es:
- KV-Beitrag (ohne/mit Krankengeldanspruch, s.o.): 14,0 Prozent / 14,6 Prozent
- Kassenindividueller Zusatzbeitrag: X Prozent
- Pflegeversicherung
- Kinderlos: 4,20 Prozent
- Bis 23 Jahre oder 1 Kind: 3,60 Prozent
- Abschlag für zwei – max. fünf Kinder unter 25 Jahren: 0,25 Prozent
 
Es gibt Kappungs- und Mindestgrenzen:
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Einkünfte werden nur bis zur BBG berücksichtigt. 2025 liegt diese Grenze bei monatlich 5.512,50 Euro. Wer mehr verdient, zahlt trotzdem höchstens den Höchstbeitrag (bei 2025er Sätzen etwa 1.149 Euro insgesamt für KV+PV).
- Mindestbemessungsgrundlage: Bei geringeren Einnahmen zieht die Kasse einen fiktiven Mindesteinkommen-Wert heran. 2025 sind das etwa 1.248,33 Euro pro Monat (knapp 15.000 Euro jährlich). Selbst wenn der tatsächliche Gewinn darunter liegt, wird mindestens dieser Betrag zur Beitragsberechnung angesetzt.
- Zusatzbeitrag: Jede gesetzliche Kasse erhebt einen individuellen Zusatzbeitrag, der einkommensabhängig zusammen mit dem Grundbeitrag eingezogen wird. An dieser Stelle kann sich ein Kassenvergleich lohnen.
- Pflegeversicherung: In der GKV ist die soziale Pflegepflichtversicherung (PV) gekoppelt: Freiwillige GKV-Mitglieder sind automatisch auch in der sozialen Pflegekasse versichert. Der Beitragssatz zur PV beträgt 2025 einheitlich 4,2 Prozent des Einkommens, wobei Mitglieder mit Kindern einen Abschlag erhalten. Seit 2023 gilt eine gestaffelte Entlastung: mit einem Kind sinkt der Satz auf 3,6 Prozent, mit jedem weiteren Kind weiter um 0,25 Prozent (bis max. fünf Kinder).
- In der PKV muss man eine private Pflegepflichtversicherung abschließen (meist bietet der PKV-Anbieter dies direkt an). Die Leistungen der privaten PV entsprechen den gesetzlichen; Unterschiede bestehen hauptsächlich in der Beitragskalkulation (in der privaten PV meist Pauschalbeiträge nach Alter, nicht einkommensabhängig).
 
Zum Verfahren
Die Beiträge freiwilliger GKV-Mitglieder richten sich nach den „beitragspflichtigen Einnahmen“ i.S.d. § 240 Abs. 1 SGB V, die die gesamte wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds erfassen sollen. Einzelheiten ergeben sich aus den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV. Für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags ist für Selbstständige nicht der Umsatz, sondern der Gewinn die entscheidende Grundlage. Die Beiträge basieren auf dem zu versteuernden Einkommen, das durch Abzug von Betriebsausgaben wie Miete, Personalkosten und Abschreibungen vom Umsatz ermittelt wird. Auch andere Einkunftsarten der Selbstständigen wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträge werden zur Bemessung herangezogen.
Die Krankenkassen setzen die Beiträge zunächst vorläufig fest, meist basierend auf dem geschätzten Einkommen oder dem letzten Steuerbescheid. Sobald der Einkommenssteuerbescheid vorliegt, werden die Beiträge rückwirkend endgültig berechnet.
Versicherung in der PKV
Selbstständige, die die GKV-Voraussetzungen nicht erfüllen oder sich bewusst für die private Krankenversicherung entscheiden, können einen PKV-Vertrag abschließen. Auch private Krankenversicherungsunternehmen sind verpflichtet, einen sog. Basistarif anzubieten, der den Leistungen der GKV entspricht, und niemanden abzulehnen, der unter die PKV-Versicherungspflicht fällt. Erste Informationen über die PKV-Tarife erhalten Sie beim Bundesgesundheitsministerium.
Wichtig: Bei einer andauernden Selbstständigkeit ist die Rückkehr von der PKV in die GKV stark eingeschränkt. Im Ergebnis muss man hierfür einen gesetzlichen Pflichtversicherungsgrund herbeiführen, z.B. über die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung (zwischen Minijob-Grenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze - eine nebenberufliche Selbständigkeit ist aber möglich), die Anstellung im eigenen Unternehmen (bei Kapitalgesellschaften), die Geschäftsaufgabe und Arbeitslosigkeit oder die Geschäftsaufgabe und Familienmitversicherung.
Diese gesetzliche Barriere ist besonders hoch bei älteren Menschen: Nach § 6 Abs. 3a SGB V dürfen Personen über 55 Jahren in der Regel nicht mehr Mitglied der GKV werden, wenn sie die vorherigen fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit als Selbständige nicht versicherungspflichtig waren. Sinn dieser Regelung ist es, älteren Menschen den Wechsel in die GKV zu erschweren und die Solidargemeinschaft vor hohen Leistungsausgaben für ältere Versicherte zu schützen.
Entscheidungshilfe: GKV oder PKV?
Die Wahl der Krankenversicherung sollte auf langfristige Sicht erfolgen. Wesentliche Entscheidungskriterien sind:
- Einkommenshöhe und -entwicklung: In der GKV richten sich die Beiträge nach dem Gewinn – niedrige Anfangseinkünfte bedeuten geringe Beiträge, hohe Gewinne bedeuten hohe Beiträge (gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze, hierzu noch unten). In der PKV hängen die Prämien dagegen von Tarifleistungen, Einstiegsalter und Gesundheitszustand ab, aber nicht vom laufenden Einkommen. Gründende mit hohem Einkommen können in der PKV zunächst günstiger wegkommen als mit dem GKV-Höchstbeitrag, müssen aber bedenken, dass PKV-Prämien im Alter stark steigen können.
- Familienplanung: Gesetzlich Versicherte können Ehepartner ohne eigenes Einkommen und Kinder kostenlos mitversichern (Familienversicherung). Privatversicherte benötigen für jeden Angehörigen eine eigene Police.
- Leistungswünsche: Im Leistungsumfang bietet die GKV ein gesetzlich definiertes Niveau (Sachleistungsprinzip, alle medizinisch notwendigen Behandlungen). PKV-Versicherte können je nach Tarif erweiterte Leistungen erhalten (Einbettzimmer, Chefarzt, alternative Heilmethoden etc.). GKV-Versicherte müssen hierfür Sondertarife abschließen. Es gibt bei PKV-Anbietern auch Einstiegs-Angebote oder Beitragsrückerstattungen bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen.
- Flexibilität: Ein Wechsel von GKV zu PKV ist relativ unkompliziert möglich. Umgekehrt ist es schwierig: Selbstständigen bleibt hier oft nur der Weg über Statusänderungen (z.B. Aufnahme einer Angestelltentätigkeit). Gerade wer älter als 55 Jahre ist oder bereits lange privat versichert war, hat praktisch keine Rückkehrmöglichkeit mehr. Dieses Risiko sollte in die Entscheidung einfließen.
Mutterschutz und Selbstständigkeit
Derzeit gibt es für Unternehmerinnen keine finanzielle Absicherung, die dem Mutterschutz für angestellte Frauen direkt vergleichbar wäre, denn für sie gilt das Mutterschutzgesetz nicht. Es gibt aber die Möglichkeit einer finanziellen Absicherung über die Krankenversicherung. In der Regel muss eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Weitere Informationen finden Sie beim Existenzgründungsportal - Mutterschutz für Selbstständige des Bundeswirtschaftsministeriums oder beim Familienportal des Bundesfamilienministeriums.
Sonderfälle
Künstlersozialkasse
Kreative Gründende – beispielsweise aus den Bereichen Kunst, Musik, Journalismus oder Kultur – sollten prüfen, ob sie über die Künstlersozialkasse zu versichern sind. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit künstlerisch oder publizistisch und erwerbsmäßig ausgeübt wird. Außerdem darf man nicht mehr als einen Arbeitnehmenden beschäftigen (außer geringfügig).
Es gibt eine Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 3.900 Euro Jahreseinkommen (325 Euro mtl.) – wer darunterbleibt, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen. Allerdings gilt für Berufsanfänger einen Bonus: In den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit versichert die KSK auch unterhalb dieser Einkommensgrenze. Für viele kreative Solo-Selbständige ist die KSK sinnvoll, weil sie die Beiträge halbiert.
Die Anmeldung erfolgt über einen Fragebogen bei der KSK, der ausführlich auszufüllen ist. Wichtig: KSK-Mitglieder haben Pflichtversicherung in GKV und Pflegekasse (sofern nicht explizit PKV gewählt, was unüblich ist) und Rentenversicherung. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Künstlersozialkasse.
Haupt- oder nebenberufliche Selbständigkeit
Für die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit müssen keine gesonderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeführt werden. Umgekehrt gilt dasselbe: Ist jemand hauptberuflich selbständig, führt eine nebenberufliche Anstellung nicht zur Versicherungspflicht in der GKV.
Da die Grenze zwischen Haupt- und Nebenerwerb aber nicht einheitlich bei allen Kassen geregelt ist, sollten Sie unbedingt Kontakt zu Ihrer Krankenkasse aufnehmen. Auch da es viele Sonderfälle gibt, wie bei familienversicherten Studierenden, Personen in Elternzeit, Nebenerwerb mit gleichzeitiger Beschäftigung von Arbeitnehmenden, welche zur Zahlung von Beiträgen auch im Nebenerwerb führen können.
Hierhin gehört auch die Möglichkeit der Mitversicherung über den Partner (Familienversicherung): Sofern Ihre Selbständigkeit zunächst im kleinen Umfang läuft (Nebenjob-Charakter, Einkommen unter 535 Euro mtl.), könnten Sie beitragsfrei in der GKV-Familienversicherung bleiben.
Umfassende Informationen zur Gründung im Nebenerwerb finden Sie in unserem Artikel Gründen im Nebenerwerb.
Checkliste für die Praxis
1. Versicherungsstatus prüfen und nahtlos sichern
Bereits in der Gründungsplanung sollte der eigene Krankenversicherungsstatus analysiert werden. Besteht aktuell GKV-Schutz? Wenn ja, klären Sie, ob dieser als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werden kann. Falls bisher PKV-Schutz bestand, kontaktieren Sie Ihren Versicherer frühzeitig wegen eventueller Tarifumstellungen oder Anpassungen an die neue Situation.
2. GKV oder PKV? Individuelle Vor- und Nachteile abwägen
3. Beiträge richtig kalkulieren und Rücklagen bilden
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zählen zu den laufenden privaten Fixkosten, die Sie aus dem Gewinn Ihres Unternehmens bedienen müssen. In der Finanzplanung und Preisgestaltung Ihrer Leistungen sollten Sie diese Kosten von Anfang an berücksichtigen. Erstellen Sie eine realistische Gewinnprognose für die ersten 1–2 Jahre: Daraus ergibt sich Ihr voraussichtlicher GKV-Beitrag. Nutzen Sie die Mindestbemessungsgrenze (ca. 1.250 Euro/Monat) als Orientierungswert – auch wenn Sie anfangs gar keinen Gewinn erzielen, fallen hier monatliche Kosten an.
Wenn Sie einen Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten, beachten Sie: die pauschalen 300 Euro zur sozialen Sicherung werden nicht als Einkommen für die GKV-Beitragsberechnung gewertet. Nur Ihr darüber hinausgehender Gewinn und der Zuschuss (ohne diese 300 Euro) zählen als beitragspflichtige Einnahme.
Planen Sie konservativ – einige Krankenkassen stufen Gründende zunächst auf Basis der BBG ein (Maximalbeitrag), bis ein Einkommensteuerbescheid niedrigeres Einkommen nachweist. Halten Sie also genug Liquidität vor, um ggf. anfänglich höhere Beiträge zahlen zu können.
4. Krankengeld- und Vorsorgeabsicherung
Als Selbständige sollte man unbedingt vorsorgen für den Fall einer längeren Krankheit oder eines Unfalls, der zur Arbeitsunfähigkeit führt. Prüfen Sie daher gleich zu Beginn: Möchten Sie den gesetzlichen Krankengeldanspruch sichern? Dann wählen Sie die GKV mit allgemeinem Beitragssatz 14,6 Prozent. Oder ist es finanziell sinnvoller, den ermäßigten Satz i.H.v. 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zu nehmen und eine private Krankentagegeldversicherung abzuschließen? Letzteres kann gerade für jüngere Gründende günstiger sein und flexibleren Schutz bieten. Wichtig ist, überhaupt eine Lösung zu haben.
Ebenfalls relevant: Die Absicherung gegen Erwerbsminderung (hier bietet z.B. die Deutsche Rentenversicherung für Pflichtversicherte Schutz – jedoch sind viele Selbständige nicht rentenversicherungspflichtig, daher ist private Berufsunfähigkeitsversicherung oft essenziell).
Fazit
Gründende müssen sich frühzeitig mit ihrer Krankenversicherung auseinandersetzen. Kernpunkt ist die Wahl zwischen GKV und PKV, die jeweils Vor- und Nachteile mit sich bringen. Die GKV bietet einkommensabhängige Beiträge, Sicherheit der Familienversicherung und automatische Anpassung an die Leistungsfähigkeit, während die PKV potentiell individuellere Leistungen und bei hohen Gewinnen oder jungen Versicherten zunächst günstigere Beiträge bieten kann – jedoch ohne Rückkehrmöglichkeit in die GKV während der Selbstständigkeit.
Finanziell ist die Krankenversicherung ein wichtiger Posten in Ihren privaten Lebenshaltungskosten. Bei der GKV etwa ist mit einem Mindestbeitrag von rund 250–300 Euro im Monat (inkl. Pflege) zu rechnen. Dieser Beitrag steigt mit dem Einkommen mit, bleibt aber durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Die Mechanik der vorläufigen Beitragsfestsetzung erfordert aktive Mitwirkung: Steuerbescheide und Einkommensänderungen sollten der Kasse zeitnah gemeldet werden, um Nachzahlungen oder Überzahlungen zu vermeiden. Gleichzeitig darf die Absicherung für Krankheitsfälle nicht vernachlässigt werden – der fehlende gesetzliche Krankengeldanspruch muss entweder durch höheren GKV-Beitrag oder private Vorsorge kompensiert werden.
Insgesamt gilt: Die Krankenversicherung für Selbstständige ist komplex, aber mit dem richtigen Wissen und Beratung durch Ihre Krankenkasse lässt sich ein maßgeschneidertes Konzept finden.